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Richter und Zeugen sind subjektiv
richters (also der ersten Instanz) zu überprüfen, so daß eine objektiv fehlerhafte Bewertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der ersten Instanz grundsätzlich bestehen bleibt - wenn nicht ein Rechtsfehler vorliegt. Das bundesdeutsche Revisionsrecht nimmt somit ausdrücklich hin, daß nicht die Wahrheit festgestellt, daß ein Unschuldiger verurteilt wurde. Nun ist die justizielle Beweisführung sch...
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