- Ratgeber
- Müllkosten
Wer wenig verursacht, muss für Mehrverursacher nicht mitbezahlen
Bisher hatte hier jeder Mieter eine Mülltonne. Die Kosten der Müllentsorgung wurden mit Müllmarken bezahlt, die jeder kaufen musste. Das gerechte Prinzip, jeder bezahlt seine eigenen Müllkosten, soll nun beseitigt werden. Statt der Bezahlung mit den Müllmarken wird der Müll künftig in Großbehältern gesammelt und elektronisch gewogen. Die so ermittelten Kosten sollen dann auf die Mieter nach der Anzahl der Personen je Wohnung umgelegt werden. Das hätte zur Folge, dass Mieter, die wenig Müll verursachen, die Kosten anderer Mieter mitbezahlen, die mehr verbrauchen. Müssen wir das hinnehmen?
Heinrich N.,
Müncheberg
Nein. Das neue Mietrecht bestimmt in §556 Abs. 1 Satz 2: »Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem Unterschiedlichen Verbrauch oder der Unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.«
Das bedeutet, dass der Vermieter diese Kosten nicht nach dem Anteil der Mieter an der Wohnfläche und auch nicht nach der Anzahl der Personen je Haushalt umlegen darf. Er muss die bisherigen Einzelmüllbehälter beibehalten und nach dem Verursacherprinzip abrechnen. Auch jeder Einzelmüllbehälter kann mit einem Wiege-Chip versehen werden, wie es der Entsorger sogar anbietet. Die gewogenen Müllmengen je Behälter werden dann pro Mieter/Wohnung gegenüber den Vermietern abgerechnet.
Vermieter haben dann den Mietern die von ihnen verursachten Müllkosten, in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen. Das ist abrechnungstechnisch überhaupt kein Problem. In anderen Orten läuft so was schon seit Jahren reibungslos. Weil hier bereits jeder Mieter eine Mülltonne hatte, entstehen für den Vermieter auch keine Kosten, wenn er das Prinzip der Einzelbehälter beibehält.
Es ist nicht einzusehen, dass nun zu größeren Abrechnungseinheiten und zur Kostenumlage pro Kopf übergegangen werden soll. Das würde auch größere Behälter bedingen und den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung nach Kopfzahl erhöhen. Was hier geplant wird, ist rechtswidrig, denn von der Kostenumlage des Verursachungsprinzips soll auf die Umlage der Kosten nach der Kopfzahl zurückgegangen werden.
So betroffene Mieter sollten widersprechen und der Veränderung nicht zustimmen, die ja nur mittels Vereinbarung zu erreichen ist, es sei denn, es ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, mittels einseitiger Erklärung Veränderungen an den Betriebskosten vorzunehmen.
Von den Mietern dürfen auch nur Vorauszahlungen verlangt werden, die ihren bisherigen Müllkosten entsprechen. Sollten allerdings Kostensteigerungen erfolgen, dürfen Vermieter diese an die Mieter weitergeben.
Gehen Vermieter auf solche Argumente nicht ein, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Notfalls könnte die Bezahlung der Müllkosten auch verweigert werden, weil eine entsprechende Vereinbarung für die Veränderung fehlt und weil nicht nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verursacherprinzip abgerechnet wird.
Dr. jur. HEINZ KUSCHElBisher hatte hier jeder Mieter eine Mülltonne. Die Kosten der Müllentsorgung wurden mit Müllmarken bezahlt, die jeder kaufen musste. Das gerechte Prinzip, jeder bezahlt seine eigenen Müllkosten, soll nun beseitigt werden. Statt der Bezahlung mit den Müllmarken wird der Müll künftig in Großbehältern gesammelt und elektronisch gewogen. Die so ermittelten Kosten sollen dann auf die Mieter nach der Anzahl der Personen je Wohnung umgelegt werden. Das hätte zur Folge, dass Mieter, die wenig Müll verursachen, die Kosten anderer Mieter mitbezahlen, die mehr verbrauchen. Müssen wir das hinnehmen?
Heinrich N.,
Müncheberg
Nein. Das neue Mietrecht bestimmt in §556 Abs. 1 Satz 2: »Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem Unterschiedlichen Verbrauch oder der Unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.«
Das bedeutet, dass der Vermieter diese Kosten nicht nach dem Anteil der Mieter an der Wohnfläche und auch nicht nach der Anzahl der Personen je Haushalt umlegen darf. Er muss die bisherigen Einzelmüllbehälter beibehalten und nach dem Verursacherprinzip abrechnen. Auch jeder Einzelmüllbehälter kann mit einem Wiege-Chip versehen werden, wie es der Entsorger sogar anbietet. Die gewogenen Müllmengen je Behälter werden dann pro Mieter/Wohnung gegenüber den Vermietern abgerechnet.
Vermieter haben dann den Mietern die von ihnen verursachten Müllkosten, in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen. Das ist abrechnungstechnisch überhaupt kein Problem. In anderen Orten läuft so was schon seit Jahren reibungslos. Weil hier bereits jeder Mieter eine Mülltonne hatte, entstehen für den Vermieter auch keine Kosten, wenn er das Prinzip der Einzelbehälter beibehält.
Es ist nicht einzusehen, dass nun zu größeren Abrechnungseinheiten und zur Kostenumlage pro Kopf übergegangen werden soll. Das würde auch größere Behälter bedingen und den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung nach Kopfzahl erhöhen. Was hier geplant wird, ist rechtswidrig, denn von der Kostenumlage des Verursachungsprinzips soll auf die Umlage der Kosten nach der Kopfzahl zurückgegangen werden.
So betroffene Mieter sollten widersprechen und der Veränderung nicht zustimmen, die ja nur mittels Vereinbarung zu erreichen ist, es sei denn, es ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, mittels einseitiger Erklärung Veränderungen an den Betriebskosten vorzunehmen.
Von den Mietern dürfen auch nur Vorauszahlungen verlangt werden, die ihren bisherigen Müllkosten entsprechen. Sollten allerdings Kostensteigerungen erfolgen, dürfen Vermieter diese an die Mieter weitergeben.
Gehen Vermieter auf solche Argumente nicht ein, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Notfalls könnte die Bezahlung der Müllkosten auch verweigert werden, weil eine entsprechende Vereinbarung für die Veränderung fehlt und weil nicht nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verursacherprinzip abgerechnet wird.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEl
Heinrich N.,
Müncheberg
Nein. Das neue Mietrecht bestimmt in §556 Abs. 1 Satz 2: »Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem Unterschiedlichen Verbrauch oder der Unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.«
Das bedeutet, dass der Vermieter diese Kosten nicht nach dem Anteil der Mieter an der Wohnfläche und auch nicht nach der Anzahl der Personen je Haushalt umlegen darf. Er muss die bisherigen Einzelmüllbehälter beibehalten und nach dem Verursacherprinzip abrechnen. Auch jeder Einzelmüllbehälter kann mit einem Wiege-Chip versehen werden, wie es der Entsorger sogar anbietet. Die gewogenen Müllmengen je Behälter werden dann pro Mieter/Wohnung gegenüber den Vermietern abgerechnet.
Vermieter haben dann den Mietern die von ihnen verursachten Müllkosten, in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen. Das ist abrechnungstechnisch überhaupt kein Problem. In anderen Orten läuft so was schon seit Jahren reibungslos. Weil hier bereits jeder Mieter eine Mülltonne hatte, entstehen für den Vermieter auch keine Kosten, wenn er das Prinzip der Einzelbehälter beibehält.
Es ist nicht einzusehen, dass nun zu größeren Abrechnungseinheiten und zur Kostenumlage pro Kopf übergegangen werden soll. Das würde auch größere Behälter bedingen und den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung nach Kopfzahl erhöhen. Was hier geplant wird, ist rechtswidrig, denn von der Kostenumlage des Verursachungsprinzips soll auf die Umlage der Kosten nach der Kopfzahl zurückgegangen werden.
So betroffene Mieter sollten widersprechen und der Veränderung nicht zustimmen, die ja nur mittels Vereinbarung zu erreichen ist, es sei denn, es ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, mittels einseitiger Erklärung Veränderungen an den Betriebskosten vorzunehmen.
Von den Mietern dürfen auch nur Vorauszahlungen verlangt werden, die ihren bisherigen Müllkosten entsprechen. Sollten allerdings Kostensteigerungen erfolgen, dürfen Vermieter diese an die Mieter weitergeben.
Gehen Vermieter auf solche Argumente nicht ein, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Notfalls könnte die Bezahlung der Müllkosten auch verweigert werden, weil eine entsprechende Vereinbarung für die Veränderung fehlt und weil nicht nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verursacherprinzip abgerechnet wird.
Dr. jur. HEINZ KUSCHElBisher hatte hier jeder Mieter eine Mülltonne. Die Kosten der Müllentsorgung wurden mit Müllmarken bezahlt, die jeder kaufen musste. Das gerechte Prinzip, jeder bezahlt seine eigenen Müllkosten, soll nun beseitigt werden. Statt der Bezahlung mit den Müllmarken wird der Müll künftig in Großbehältern gesammelt und elektronisch gewogen. Die so ermittelten Kosten sollen dann auf die Mieter nach der Anzahl der Personen je Wohnung umgelegt werden. Das hätte zur Folge, dass Mieter, die wenig Müll verursachen, die Kosten anderer Mieter mitbezahlen, die mehr verbrauchen. Müssen wir das hinnehmen?
Heinrich N.,
Müncheberg
Nein. Das neue Mietrecht bestimmt in §556 Abs. 1 Satz 2: »Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem Unterschiedlichen Verbrauch oder der Unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.«
Das bedeutet, dass der Vermieter diese Kosten nicht nach dem Anteil der Mieter an der Wohnfläche und auch nicht nach der Anzahl der Personen je Haushalt umlegen darf. Er muss die bisherigen Einzelmüllbehälter beibehalten und nach dem Verursacherprinzip abrechnen. Auch jeder Einzelmüllbehälter kann mit einem Wiege-Chip versehen werden, wie es der Entsorger sogar anbietet. Die gewogenen Müllmengen je Behälter werden dann pro Mieter/Wohnung gegenüber den Vermietern abgerechnet.
Vermieter haben dann den Mietern die von ihnen verursachten Müllkosten, in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen. Das ist abrechnungstechnisch überhaupt kein Problem. In anderen Orten läuft so was schon seit Jahren reibungslos. Weil hier bereits jeder Mieter eine Mülltonne hatte, entstehen für den Vermieter auch keine Kosten, wenn er das Prinzip der Einzelbehälter beibehält.
Es ist nicht einzusehen, dass nun zu größeren Abrechnungseinheiten und zur Kostenumlage pro Kopf übergegangen werden soll. Das würde auch größere Behälter bedingen und den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung nach Kopfzahl erhöhen. Was hier geplant wird, ist rechtswidrig, denn von der Kostenumlage des Verursachungsprinzips soll auf die Umlage der Kosten nach der Kopfzahl zurückgegangen werden.
So betroffene Mieter sollten widersprechen und der Veränderung nicht zustimmen, die ja nur mittels Vereinbarung zu erreichen ist, es sei denn, es ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, mittels einseitiger Erklärung Veränderungen an den Betriebskosten vorzunehmen.
Von den Mietern dürfen auch nur Vorauszahlungen verlangt werden, die ihren bisherigen Müllkosten entsprechen. Sollten allerdings Kostensteigerungen erfolgen, dürfen Vermieter diese an die Mieter weitergeben.
Gehen Vermieter auf solche Argumente nicht ein, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Notfalls könnte die Bezahlung der Müllkosten auch verweigert werden, weil eine entsprechende Vereinbarung für die Veränderung fehlt und weil nicht nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verursacherprinzip abgerechnet wird.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEl
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