Auch Privatpatienten von Zuzahlungen betroffen

Eigentlich haben privat Krankenversicherte nichts mit den Zuzahlungen der Mitglieder gesetzlicher Kassen zu tun. Doch wie sich jetzt in der Praxis der Gesundheitsreform herausstellt, werden auch Mitglieder der privaten Krankenversicherung unter Umständen zur Kasse gebeten. Das geschieht immer dann, wenn ein Privatpatient mit einem Kassenmitglied verheiratet ist oder in einer Partnerschaft nach dem »Lebenspartnerschaftsgesetz« zusammenlebt. Hintergrund: Zur Errechnung der 2-Prozent-Belastungsgrenze (Chroniker: ein Prozent) für Zuzahlungen werden die Einkommen aller der »mit dem Versicherten im Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet« (Sozialgesetzbuch V, §62). »Dabei wird nicht unterschieden, ob der eine privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist«, so Christof Süss vom AOK-Bundesverband. Die Gehälter des Paares werden addiert. Damit wird der Privatpatient, zusätzlich zu seinem eigenen Beitrag, bei Krankheit seines Partners auch für Zuzahlungen an die Gesetzliche in Anspruch genommen. Beispiel: Das für die Belastungsgrenze maßgebliche gemeinsame Jahreseinkommen beträgt bei einem Ehepaar 40000 Euro. Ab zwei Prozent an Zuzahlungen, also 800 Euro, wird das Paar von weiteren Zuzahlungen befreit. Sind beide Partner gesetzlich krankenversichert, ist diese Grenze erreicht, wenn jeder beispielsweise 400 Euro zugezahlt hat. Ist dagegen ein Partner - etwa als Freiberufler - privat, der andere gesetzlich versichert, muss das Kassenmitglied bei einem gemeinsamen Einkommen von 40000 Euro ganz allein die 800 Euro an Zuzahlungen berappt haben, ehe es sich von weiteren Belastungen befreien lassen kann. Hinzurechnen muss das Paar noch die bei Privatversicherten übliche Selbstbeteiligung von beispielsweise 500 Euro im Jahr. Die gesetzliche Kasse berücksichtigt zwar das Einkommen des Privatversicherten voll, seine Eigenbeteiligungen dagegen nicht. Der »Mix-Haushalt« in diesem Beispiel wird also bei Krankheit mit bis zu 1300 Euro belastet. Sind die Ehepartner beide privat krankenversichert, sind sie nicht von den Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Kassen betroffen. Ebenfalls nicht betroffen von der Zusammenlegung des Einkommens sind gesetzlich/privat versicherte Paare, die nicht verheiratet oder keine Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind. Damit sind sie keine Angehörigen, und für den gesetzli...

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