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Die Meinung des Betroffenen

tungsverfahrensgesetz den Grundsatz auf (§ 28 Abs. 1), dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein in seine Rechte eingreifender Verwaltungsakt erlassen wird. Das trifft z.B. für Fälle zu, in denen ein belastender Verwaltungsakt (bspw. Rücknahme oder Entzug einer erteilten Erlaubnis, Verfügung zum Beseitigen eines Autowracks) er...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/493301.die-meinung-des-betroffenen.html

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