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Schutz auch für die Wohnlaube
widersprochen hatte (§ 24 Abs. 3 E-SchuldRAnpG). Eine Anerkennung der Wohnnutzung kann nicht zur Folge haben, daß der zu Erholungszwecken abgeschlossene Vertrag nunmehr als Wohnungsmietvertrag behandelt wird. Es sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts sowie die des Schuldrechtsanpassungsgesetzes anzuwenden. Der Nutzer soll jedoch auch nach Ablauf der Kündigungsschutzfr...
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