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Erstwahl ist jederzeit möglich
zum nächsten regelmäßigen Wahltermin 1998 gewartet werden. Die Erstwahl eines Betriebsrates ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz jederzeit möglich. Ein nach dieser Bestimmung gewählter Betriebsrat amtiert bis zur nächsten regelmäßigen Wahl. Nur wenn seine Amtszeit bis dahin weniger als ein Jahr beträgt, erfolgt die Neuwahl in der übernächsten, allgemeinen Betriebsratswahl. Auf die...
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