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Unfall beim Richtfest - wer ist verantwortlich?
Beim Richtfest eines Hauses wollen Bauherr und beteiligte Firmen die Tatsache feiern, dass die Arbeiten weit vorangeschritten sind.
Doch was geschieht, wenn gerade bei diesem Ereignis eine Besucherin auf notdürftig gesichertem Gelände einen Unfall erleidet? Wer muss haften? Das Oberlandesgericht Hamm hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verantwortung des Bauunternehmers in einem Urteil stark eingeschränkt (Az. 6 U 145/00).
Alle waren bester Stimmung, als das Richtfest für ein Einfamilienhaus gefeiert wurde. Die stolzen Bauherren hatten nicht nur Handwerker, sondern auch Bekannte zu dem kleinen Festakt eingeladen. Eine verspätet erschienene Freundin wollte durch den Rohbau geführt werden. Die Eigentümer übernahmen diese Aufgabe - um kurze Zeit danach schockiert nach dem Notarzt zu rufen. Die Besucherin war in ein 60 Zentimeter breites Loch gestürzt, das wegen laufender Arbeiten noch nicht geschlossen war. Sie zog sich bei dem Unfall einen Bruch des Lendenwirbels zu.
In einem Zivilprozess musste die Justiz später darüber entscheiden, ob die zuständige Baufirma ein Verschulden traf, weil sie nicht für eine ausreichende Absicherung der »Falle« gesorgt habe.
Jedem Menschen sei bekannt, so die Richter, dass es auf Rohbauten gefährlich zugehe. Nicht umsonst könne man überall Schilder wie »Unbefugten ist das Betreten der Baustelle verboten« lesen. Mit dieser Maßnahme hätten die Handwerker ihre Pflichten erfüllt.
Wer trotzdem solch ein halbfertiges Haus betrete, der könne später nicht das Bauunternehmen für die Folgen haftbar machen. Anders liege der Fall nur, wenn außergewöhnlich riskante Gefahrenquellen geschaffen worden seien, die einer besonderen Absicherung bedürften.
Im konkreten Fall aber habe jeder Besucher das Loch gut erkennen können, schließlich seien zuvor schon etliche ...
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