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Sperrzeiten - Strafe für »Fehlverhalten« oft ungesetzlich
Seit die Zumutbarkeitsregelungen verschärft wurden, ist die Zahl der Sperrzeiten für Empfänger von Arbeitslosengeld rapide nach oben geklettert. Im nächsten Jahr werden diese gesetzlichen Bestimmungen noch einmal rapide verstärkt. Im Folgenden die derzeit geltenden Bestimmungen, die die Arbeitsgemeinschaft gewerkschaftlicher Arbeitsloseninitiativen zusammengestellt hat.
Sperrzeiten sind jene Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Sie zwar Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, aber keines bekommen. Wovon Sie dann Ihren Unterhalt und den Ihrer Kinder bestreiten, bleibt Ihnen überlassen. Wenn Sie keine Ersparnisse haben und niemanden in der Familie, der Ihnen hilft, müssen Sie den bitteren Gang zum Sozialamt antreten.
Wann darf das Amt Zahlung verweigern?
Die Frage ist, wann darf das Arbeitsamt eine solche schwerwiegende Entscheidung treffen?
Die Agentur für Arbeit bestraft Sie mit einer Sperrzeit, wenn Ihnen ein »Fehlverhalten« unterstellt wird. Das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe wird vorübergehend »gesperrt«: Sie erhalten für 3 bis 12 Wochen kein Geld von der Agentur für Arbeit. Eine Sperrzeit darf nur verhängt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wichtig: Eine Sperrzeit ist nicht zulässig, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben!
Es gibt drei Anlässe, bei denen die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt:
Leichtsinnig Arbeit aufgegeben
1. Arbeitsaufgabe: Wenn Sie selbst ohne wichtigen Grund kündigen, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder durch vertragswidriges Verhalten eine Kündigung des Arbeitgebers verschulden, kann eine Sperrzeit eintreten. Eine Sperrzeit droht auch, wenn Ihnen zwar der Arbeitgeber kündigt, Sie aber an der Kündigung mitgewirkt haben. Etwa wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber und eine Abfindung vorher vereinbaren.
Wichtig: Eine Sperrzeit ist nur zulässig, wenn die Arbeitsaufgabe ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Beispiele: Herr Meier kündigt selbst, weil ihm ein anderer Arbeitgeber zugesagt hat, ihn einzustellen. Leider hält sich dieser Arbeitgeber nicht an die Zusage und Herr Meier wird arbeitslos: Keine Sperrzeit zulässig, weil kein grob fahrlässiges Verhalten.
Frau Müller unterschreibt einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Zuvor hatte ihr Chef erklärt, dass ihr Arbeitsplatz definitiv wegfallen werde, weil die ganze Abteilung geschlossen werden soll: Keine Sperrzeit, weil der Aufhebungsvertrag nur einer ansonsten erfolgten betriebsbedingten Kündigung zuvorkommt. Frau Müllers Verhalten ist somit nicht die Ursache für ihre Arbeitslosigkeit.
Nicht jeder Job ist zumutbar
2. Arbeitsablehnung: Wenn Sie eine von der Agentur für Arbeit angebotene Stelle ablehnen, nicht antreten oder durch ihr Verhalten vereiteln, dass die Beschäftigung zu Stande kommt - etwa wenn Sie sich zu spät bewerben oder im Vorstellungsgespräch Desinteresse zeigen.
Wichtig: Eine Sperrzeit ist nur rechtmäßig, wenn im Stellenangebot mindestens der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit genannt werden, die Agentur für Arbeit Sie über die Rechtsfolgen einer Ablehnung (= Sperrzeit) belehrt hat und die Ablehnung ursächlich für die anhaltende Arbeitslosigkeit ist.
Beispiele: Herr Schmidt fragt im Vorstellungsgespräch, ob es einen Betriebsrat gibt, ob der Lohn dem Tarifvertrag entspricht und ob es nicht im Betrieb eine andere freie Stelle gibt, die eher seiner Qualifikation entspricht. Der Arbeitgeber entscheidet sich darauf hin für einen anderen Bewerber: Keine Sperrzeit. Sie dürfen sich im Vorstellungsgespräch zwar nicht mutwillig so verhalten, dass der Arbeitgeber Sie nicht nimmt. Die genannten Fragen sind aber völlig zulässig - auch wenn sie manchem Arbeitgeber nicht passen.
Frau Schwarz lehnt im Juli ein Stellenangebot ab, bei dem sie zum 1. 9. hätte anfangen sollen. Ein paar Wochen später findet sie selbst eine andere Arbeit, die ebenfalls an diesem Tag beginnt.
Weiterbildung abgebrochen
Herr Krause lehnt eine Stelle ab, weil sie nicht seinen Interessen und Fähigkeiten entspricht. Allerdings war er ohnehin chancenlos, da ein Führerschein gefordert war, den Herr Krause nicht hat: In beiden Fällen keine Sperrzeit, weil das Verhalten nicht die Ursache für eine verlängerte Arbeitslosigkeit ist.
3. Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme:Eine Sperrzeit tritt schließlich auch ein, wenn Sie sich weigern, an einer Maßnahme der Agentur für Arbeit teilzunehmen. Gleiches gilt, wenn Sie eine begonnene Maßnahme abbrechen. Maßnahmen sind vor allem Fort- und Weiterbildungen, Trainingsmaßnahmen und Maßnahmen zur Eignungsfeststellung.
Was ist ein wichtiger Grund?
Ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen darf, hängt ganz entscheidend davon ab, ob Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben.
Wichtig: Lassen Sie sich unbedingt rechtzeitig von einer Beratungsstelle für Arbeitslose oder Ihrer Gewerkschaft beraten - etwa bevor Sie kündigen oder eine angebotene Arbeit oder Maßnahme ablehnen.
Ein wichtiger Grund eine Arbeit aufzugeben kann z.B. sein: Gesundheitliche oder psychische Probleme auf Grund starker Belastungen am Arbeitsplatz, Mobbing oder etwa, wenn Sie Ihrem Partner in einen anderen Ort »hinterherziehen«, um eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten.
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Arbeit gegen Gesetze verstößt, z.B. wenn Vorschriften zum Arbeitsschutz missachtet werden. Oder wenn ei...
Sperrzeiten sind jene Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Sie zwar Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, aber keines bekommen. Wovon Sie dann Ihren Unterhalt und den Ihrer Kinder bestreiten, bleibt Ihnen überlassen. Wenn Sie keine Ersparnisse haben und niemanden in der Familie, der Ihnen hilft, müssen Sie den bitteren Gang zum Sozialamt antreten.
Wann darf das Amt Zahlung verweigern?
Die Frage ist, wann darf das Arbeitsamt eine solche schwerwiegende Entscheidung treffen?
Die Agentur für Arbeit bestraft Sie mit einer Sperrzeit, wenn Ihnen ein »Fehlverhalten« unterstellt wird. Das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe wird vorübergehend »gesperrt«: Sie erhalten für 3 bis 12 Wochen kein Geld von der Agentur für Arbeit. Eine Sperrzeit darf nur verhängt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wichtig: Eine Sperrzeit ist nicht zulässig, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben!
Es gibt drei Anlässe, bei denen die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt:
Leichtsinnig Arbeit aufgegeben
1. Arbeitsaufgabe: Wenn Sie selbst ohne wichtigen Grund kündigen, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder durch vertragswidriges Verhalten eine Kündigung des Arbeitgebers verschulden, kann eine Sperrzeit eintreten. Eine Sperrzeit droht auch, wenn Ihnen zwar der Arbeitgeber kündigt, Sie aber an der Kündigung mitgewirkt haben. Etwa wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber und eine Abfindung vorher vereinbaren.
Wichtig: Eine Sperrzeit ist nur zulässig, wenn die Arbeitsaufgabe ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist und zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Beispiele: Herr Meier kündigt selbst, weil ihm ein anderer Arbeitgeber zugesagt hat, ihn einzustellen. Leider hält sich dieser Arbeitgeber nicht an die Zusage und Herr Meier wird arbeitslos: Keine Sperrzeit zulässig, weil kein grob fahrlässiges Verhalten.
Frau Müller unterschreibt einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Zuvor hatte ihr Chef erklärt, dass ihr Arbeitsplatz definitiv wegfallen werde, weil die ganze Abteilung geschlossen werden soll: Keine Sperrzeit, weil der Aufhebungsvertrag nur einer ansonsten erfolgten betriebsbedingten Kündigung zuvorkommt. Frau Müllers Verhalten ist somit nicht die Ursache für ihre Arbeitslosigkeit.
Nicht jeder Job ist zumutbar
2. Arbeitsablehnung: Wenn Sie eine von der Agentur für Arbeit angebotene Stelle ablehnen, nicht antreten oder durch ihr Verhalten vereiteln, dass die Beschäftigung zu Stande kommt - etwa wenn Sie sich zu spät bewerben oder im Vorstellungsgespräch Desinteresse zeigen.
Wichtig: Eine Sperrzeit ist nur rechtmäßig, wenn im Stellenangebot mindestens der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit genannt werden, die Agentur für Arbeit Sie über die Rechtsfolgen einer Ablehnung (= Sperrzeit) belehrt hat und die Ablehnung ursächlich für die anhaltende Arbeitslosigkeit ist.
Beispiele: Herr Schmidt fragt im Vorstellungsgespräch, ob es einen Betriebsrat gibt, ob der Lohn dem Tarifvertrag entspricht und ob es nicht im Betrieb eine andere freie Stelle gibt, die eher seiner Qualifikation entspricht. Der Arbeitgeber entscheidet sich darauf hin für einen anderen Bewerber: Keine Sperrzeit. Sie dürfen sich im Vorstellungsgespräch zwar nicht mutwillig so verhalten, dass der Arbeitgeber Sie nicht nimmt. Die genannten Fragen sind aber völlig zulässig - auch wenn sie manchem Arbeitgeber nicht passen.
Frau Schwarz lehnt im Juli ein Stellenangebot ab, bei dem sie zum 1. 9. hätte anfangen sollen. Ein paar Wochen später findet sie selbst eine andere Arbeit, die ebenfalls an diesem Tag beginnt.
Weiterbildung abgebrochen
Herr Krause lehnt eine Stelle ab, weil sie nicht seinen Interessen und Fähigkeiten entspricht. Allerdings war er ohnehin chancenlos, da ein Führerschein gefordert war, den Herr Krause nicht hat: In beiden Fällen keine Sperrzeit, weil das Verhalten nicht die Ursache für eine verlängerte Arbeitslosigkeit ist.
3. Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme:Eine Sperrzeit tritt schließlich auch ein, wenn Sie sich weigern, an einer Maßnahme der Agentur für Arbeit teilzunehmen. Gleiches gilt, wenn Sie eine begonnene Maßnahme abbrechen. Maßnahmen sind vor allem Fort- und Weiterbildungen, Trainingsmaßnahmen und Maßnahmen zur Eignungsfeststellung.
Was ist ein wichtiger Grund?
Ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen darf, hängt ganz entscheidend davon ab, ob Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben.
Wichtig: Lassen Sie sich unbedingt rechtzeitig von einer Beratungsstelle für Arbeitslose oder Ihrer Gewerkschaft beraten - etwa bevor Sie kündigen oder eine angebotene Arbeit oder Maßnahme ablehnen.
Ein wichtiger Grund eine Arbeit aufzugeben kann z.B. sein: Gesundheitliche oder psychische Probleme auf Grund starker Belastungen am Arbeitsplatz, Mobbing oder etwa, wenn Sie Ihrem Partner in einen anderen Ort »hinterherziehen«, um eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten.
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Arbeit gegen Gesetze verstößt, z.B. wenn Vorschriften zum Arbeitsschutz missachtet werden. Oder wenn ei...
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