Betrunken mit Mietwagen unterwegs

Nach einem feucht-fröhlichen Abend fuhr ein Zecher mit dem gemieteten Wagen auf einer mehrspurigen Straße auf der rechten Spur. Ein am rechten Straßenrand abgestelltes Brauereifahrzeug bemerkte er erst im letzten Augenblick, riss das Steuer herum und zog das Auto nach links - wo er prompt mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Schließlich landete er doch noch auf dem Lkw. Für den Schaden am Mietwagen forderte der Autoverleiher vom Kunden vollen Schadenersatz: Er sei betrunken gefahren, habe also den Unfall grob fahrlässig verursacht. Der Autofahrer hielt dagegen, er sei keineswegs fahruntüchtig gewesen, die Polizei habe eine Blutalkoholkonzentration von nur 0,94 Promille gemessen. Für den Schaden sei die Kaskoversicherung des Autoverleihers zuständig. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf teilte diese Ansicht nicht und verurteilte ihn zu Schadenersatz (Urteil vom 23. Dezember 1999, Az. 10 U 40/99). Die Richter räumten zwar ein, dass der Autofahrer den (zum Unfallzeitpunkt geltenden) Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) noch nicht erreicht hatte. Dennoch sei hier der Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, weil seine Fahrweise auf alkoholbedingt beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit schließen lasse. Der Unfallhergang unterscheide sich doch sehr deutlich von üblichen Unfällen beim Spurwechsel, wenn jemand z.B. vergesse zu blinken. Der Brauereilaster sei keineswegs überraschend vor ihm aufgetaucht, sondern von weitem sichtbar gewesen. Ein nüchterner Autofahrer hätte rechtzeitig reagiert, durch einen Blick in den Rückspiegel die Möglichkeit eines Wechsels der Fahrspur geprüft und wäre dann auf die mittlere Spur gefahren. Er dagegen habe den stehenden Lastwagen erst wenige Meter vorher registriert und dann in der Hektik den auf der mittleren Spur hinter ihm fahrenden Kleinlaster übersehen. Die Annahme scheine gerechtfertigt, so das OLG, dass der Autofahrer diese »keineswegs schwierige Verkehrssituation in nüchternem Zustand gemeistert hätte«. Wer mit dem Auto auf einer Bundesstraße fährt und ein anderes Fahrzeug mit 140 km/h (zulässig 100 km/h) überholen will, dann aber diesen Vorgang abbricht, weil er ein entgegenkommendes Fahrzeug übersieht oder sich verschätzt, handelt grob fahrlässig. Wenn er durch seine leichtsinnige Fahrweise einen Unfall verschuldet und das Auto beschädigt, kann er von der Kaskoversicherung kein Geld velangen (Urteil des Oberlandesgerichts D...

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