Rückzahlung von Umzugskosten?

In unserem Betrieb wurde eine Tätigkeit in einem Zweigbetrieb des Arbeitgebers in Frankfurt ausgeschrieben. In einem Bewerbungsgespräch wurde mir mitgeteilt, dass der Arbeitgeber die Umzugskosten übernimmt, ich aber eine Erklärung unterschreiben müsste, die Kosten zurückzuzahlen, falls ich von mir aus auf der neuen Arbeitsstelle kündige. Wie ist die Rechtslage? Viktor D., Dessau

Erbringt ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer freiwillige Leistungen, so ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass er sich eine Rückzahlung vorbehält. Für eine Rückzahlung von Umzugskosten ist folgendes zu beachten: - Ist der Umzug des Arbeitnehmers auf Grund einer Weisung im Rahmen des Direktionsrechts erforderlich, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Umzugskostenerstattung. Der Arbeitgeber kann diese Leistung nicht mit einer Rückzahlungsklausel verbinden. - Erfolgt die Versetzung auf Initiative oder auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber, falls er die Umzugskosten trägt, eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb treffen. - Hat der Arbeitgeber bei einem Betriebswechsel des Arbeitnehmers freiwillig die Umzugskosten übernommen, ohne mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Voraussetzungen einer eventuellen Rückzahlung zu treffen (Rückzahlungsvorbehalt), dann kann er die erbrachten Leistungen nicht zurückverlagen. Aber auch in den Fällen, in denen eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen worden ist, wird diese nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. So hat die Vereinbarung keine rechtsverbindliche Wirkung, wenn das Arbeitsverhältnis auf Initiative des Arbeitgebers, z.B. durch eine betriebsbedingte Kündigung, beendet wird. Geht die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen vom Arbeitnehmer aus, so käme die Vereinbarung zum Tragen, wonach die Kosten für den Umzug wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten sind. Hierbei ist wiederum zu beachten, ob die vereinbarte Zukunftsbindung des Arbeitnehmers an den Betrieb in einem vertretbaren Verhältnis zu der freiwilligen Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber steht. Die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers muss - so wird in der Rechtsprechung unterstrichen - einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Auch in den Fällen, in denen eine Rückzahlungsvereinbarung vorliegt, kommt es also unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- Grundsatzes auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Erstattung der vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten muss nach Treu und Glauben für...

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