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Tricks und Tücken der Täter
Kreditkarten misstrauen die Deutschen, vor allem beim Interneteinkauf, denn im Netz blüht der Kreditkartenmissbrauch. Doch der Karteninhaber haftet dafür nicht. Die für ihn teuren Risiken liegen woanders: bei Blanko-Unterschriften, Partnerkarten und Nepp im Urlaub.
2002 hat es in Deutschland 29326 Fälle von Kreditkartenbetrug gegeben. Gut die Hälfte der Fälle wurde aufgeklärt. Der Schaden belief sich auf 15,3 Millionen Euro. Der Kreditkartenmissbrauch, also sämtliche Abbuchungen, die die Kartenunternehmen den Kunden wieder zurückzahlen müssen, liegt im weltweiten Durchschnitt bei etwa 0,08 Prozent des Umsatzes, in Europa bei 0,1 Prozent.
Im Internet ist die Rate wesentlich höher. Vor allem, wenn dem Kunden nichts nach Hause, also an eine nachprüfbare Adresse geliefert wird, ist die Rückbuchungsquote besonders hoch.
Dies betrifft vorrangig »virtuelle Waren« wie Downloads oder zahlungspflichtige Internetinhalte (»Pay-Content«), sei es der Zugriff aus Onlinesexseiten oder die Lektüre zahlungspflichtiger Zeitungsartikel im Netz. Die Quote ist hier nach Angaben von Eurocard drei bis vier Mal so hoch als sonst üblich. Wo greifbare Ware im Internet bestellt wird, häuft sich der Kreditkartenbetrug vor allem beim Onlinekauf von PCs, Handys oder CDs - Artikeln, die sich leicht weiterverkaufen lassen.
Risiko Nummer eins: ausländische Karten
Betrogen wird mit Kreditkarten auf mehrfache Weise. Variante eins: Die Täter shoppen mit gestohlenen oder gefälschten Karten in Geschäften, Restaurants oder anderswo. Das geht so lange gut, bis die Karte gesperrt ist oder die Fälschung auffliegt. Variante zwei: Der Täter hat eine Kreditkarte und die zugehörige PIN-Nummer erbeutet und räumt das zugehörige Girokonto ab. Variante drei: Der Täter kennt die Daten der Kreditkarte, mindestens Inhaber, Kartennummer und Ablaufdatum. Damit kann er überall dort einkaufen, wo die Karte nicht wirklich vorliegen muss - im Internet, per Telefon oder per Post.
Eine weitere Variante: Ladeninhaber und Kreditkartenbetrüger machen gemeinsame Sache. Beispiel: Der Kassierer weiß, dass die Karte gestohlen oder gefälscht ist, tätigt aber trotzdem das Geschäft. Oft wird der Warenkauf dabei nur fiktiv abgewickelt, die Karte belastet, der Händler erhält das Geld für den fingierten Kauf von der Kreditkartenfirma in voller Höhe auf sein Konto, Händler und Kreditkartenbetrüger teilen sich das ergaunerte Geld. Fliegt die Karte dann als gefälscht oder gestohlen auf, stellt sich der Ladeninhaber unwissend.
Rund zwei Drittel aller Missbrauchsdelikte in Deutschland werden mit ausländischen Kreditkarten begangen. Und: Die Mehrzahl der Betrügereien wird mit gefälschten und nicht mit gestohlenen Karten verübt. Die Betrüger bedienen sich dabei meist abgelaufener oder bereits gesperrter Karten, deren nicht mehr gültige Magnetstreifendaten mit den illegal ausgelesenen Daten gültiger, im Umlauf befindlicher Karten überschrieben werden. »Diese Betrugsart nennt sich Skimming und funktioniert immer dann, wenn bei der Akzeptanz einer gefälschten Karte nur auf die reibungslose elektronische Autorisierung geachtet wird«, schreibt das Eurocard- Kundenmagazin »Direkt« und rät Händlern, auf die Unterschrift des Karteninhabers zu achten und diese mit der auf der Kartenrückseite penibel zu vergleichen.
Beweislast beim Kartenanbieter
Beim Kauf per Kreditkarte liegt die Beweislast beim Kartenanbieter, wenn Abbuchungen vom Kreditkartenkonto erfolgen, die der Inhaber nicht veranlasst hat. Das Fernabsatzgesetz schützt Verbraucher gegen Kreditkartennepp vor allem bei Internet- , telefonischen oder postalischen Bestellungen. Der Kunde muss nur die Kreditkartenrechnung bezahlen, für die es unterschriebene Belege gibt - also nur für Käufe, bei denen er die Karte real vorgelegt hat.
Kreditkarteninhaber können sich so oder so präventiv gegen Missbrauch und die damit verbundenen Scherereien schützen: Kartennummer und Ablaufdatum sollte man nur bei einem tatsächlichen Einkauf bekannt geben und niemals sonst. Denn: Wer die Karte hat, hat die Daten und kann damit im Internet oder telefonisch einkaufen. Die Missbrauchsmöglichkeit ist also systembedingt.
Im Internet sollte die Übertragung der Daten verschlüsselt erfolgen. Dies erkennt man daran, dass in der Adresszeile aus »http« ein »https« wird. Außerdem erscheint in der Browserzeile ein kleines Schloss. Bezahlt man mit Kreditkarte, sollte man die Karte möglichst nicht aus dem Auge lassen. Vorsicht gilt vor allem im exotischen Ausland, wo oft noch mechanische Abrechnungsgeräte im Einsatz sind. Unbeobachtet können sich Betrüger mehrere Zahlungsbelege anfertigen - zum Beispiel mit den mechanischen »Ritsch-ratsch-Schiebern« (Irrprintern) - und nachher die Unterschrift auf einem Einkaufsbeleg, der durch die Maschine geschoben wurde, fälschen. Eine gute Fälschung ist dann oft schwer als solche offen zu legen. Vor allem ist darauf zu achten, welche Währung in den Beleg eingetragen wird.
Vor Antritt einer Reise sollte man sich die Nummer der Karte an anderer Stelle notieren, besser noch eine Kopie der Karte machen. Blanko sollte man keine Kreditkartenbelege unterschreiben, möglichst auch nicht bei der Ausleihe von Mietwagen. Mietwagenfirmen verlangen dies oft, wenn man keine hohe Barkaution hinterlegen will. Ein Hinweis auf bessere Konditionen bei der Konkurrenz kann hier helfen, die per Kreditkartenbeleg hinterlegte Sicherheit wenigstens zu begrenzen. Ist ein Blankobeleg unumgänglich, ist darauf zu achten, dass der Beleg bei Abrechnung ausgehändigt oder zerrissen wird.
Mit der PIN-Geheimzahl einer Kreditkarte kann man an Bankautomaten Geld abheben. Diese PIN-Nummer sollte unbedingt getrennt aufbewahrt werden - und nicht zusammen mit der Karte in der Brieftasche. Beim Abheben des Geldes sollte man sich nicht beobachten lassen.
Risiko Partnerkarten
Ein hohes Risiko bergen zudem Partnerkarten. Nach den Geschäftsbedingungen der Kartenfirmen haften der Inhaber der Hauptkarte und der Inhaber der Partnerkarte gegenseitig füreinander - unabhängig davon, ob beide mit der Ausgabe einverstanden waren. Und: Eine Partnerkarte kann oft dann erst gekündigt werden, wenn die Karte zurückgegeben wird. Gibt der Partner die Karte nicht freiwillig zurück, muss der Hauptkarteninhaber weiter für die Umsätze zahlen. Eine Sperrung ist oft nicht möglich. Dennoch sollte man in einem solchen Fall auf Sperrung bestehen. Wird die Karte gestohlen, sofort sperren lassen! Ab dem Zeitpunkt der Sperre haftet man nicht mehr, davor mit bis zu 50 Euro. Diese Regelung trifft jedoch nicht für falsch eingetragene Preise oder Währungen zu.
Beispiel: Wer übersieht, dass ein betrügerischer Händler statt billiger indischer Rupien US-Dollar ins Währungsfeld einträgt und den Beleg unterzeichnet, kann den Schaden nicht mit einer Kartensperre beheben. Bei einer Kartenzahlung mit PIN-Eingabe statt Unterschrift entfällt die Haftungsbegrenzung von 50 Euro. Die Banken unterstellen im Schadensfall einen fahrlässigen Umgang mit der PIN.
Den Anruf zur Kartensperrung sollte eine andere Person bezeugen. Die Zeit des Anrufs und der Name des Sperrdienstes gilt es zu notieren. In der Regel können Reisende nach Sperrung der gestohlenen Karte eine Ersatzkarte bestellen. Diese wird meist binnen 24 bis 48 Stunden von einem Kurier an die Urlaubsadresse geliefert. Je nach Kartenausgeber fallen dafür Gebühren an - oder die Leistung ist kostenlos.
Belege nie wegwerfen
Ist bereits ein Schaden eingetreten, ist der Karteninhaber nicht rechtlos: Es muss immer der Händler nachweisen, dass ein Kaufvertrag mit dem Kunden geschlossen wurde. In Geschäften vor Ort dient dazu der unterschriebene Beleg der Kreditkartenzahlung als Beweis. Diesen Beleg gibt es bei Internetbestellungen nicht. Der Umstand, dass die Kreditkartennummer und das Verfallsdatum richtig eingegeben wurden, reicht nicht aus, um den Vertragsabschluss nachzuweisen. Entscheidend ist immer die Unterschrift, und sei es als digitale Signatur. Jede Kreditkartenabrechnung sollte man mit den Belegen vergleichen. Daher ist die Aufbewahrung der Belege ratsam. Reklamationen bei Abbuchungen der Beträge aus der Kreditkartenabrechnung unterliegen einer Frist von einem Monat ab Rechnungsdatum.
Solche Reklamationen können sich zum Beispiel gegen Rechenfehler oder überhöhte Auslandsprovisionen richten. Reklamieren sollte man immer schriftlich. Eine falsche Kreditkartenabbuchung kann man übrigens bei der Bank widerrufen. Stattdessen überweist man dann den unstrittigen Betrag. Gegen Abbuchungen, die auf Missbrauch der Kreditkarte beruhen, kann man länger vorgehen, und zwar bis zu drei Jahre.
Frühwarnsystem errechnet Risiko
Die Kartenfirmen wollen das mäßige Sicherheitsimage der Kreditkarten aufpolieren. Visa International geht neuerdings mit einem neuen Frühwarnsystem gegen Kreditkartenbetrug vor. Das »Visa Intelligent Scoring of Risk« (VISOR) ist ein neuronales Netzwerk, das für Kreditkartentransaktionen mit Visa-Karten das Risiko bewertet. Das System analysiert das Karteninhaber- und das Händlerprofil, prüft Auffälligkeiten. Dann berechnet es einen Risikowert. Übertrifft der Wert eine bestimmte Schwelle, erfolgt eine Warnmeldung an die kartenausgebende Bank.
Auch Eurocard reagierte auf die Betrügereien: Seit April 2001 müssen Eurocard-Kunden bei Zahlungen per Internet oder Telefon zusätzlich die dreistellige so genannte Kartenprüfnummer angeben. Diese findet sich auf der Rückseite der Kreditkarte hinter der zwölfstelligen Kreditkartennummer im Unterschriftsfeld.
Gericht verwirft Alleinhaftung der Händler
Die neuen Kontrollen sind auch einem Urteil des Bundesgerichtshofes zu verdanken. Der BGH erklärte im April 2002 Vertragsklauseln für unwirksam, die das Missbrauchsrisiko bei der Bezahlung mit Kreditkarten einseitig auf den Internethändler abschieben (Az.: XI ZR 375/00). Die Kartenzahlung ohne Karte war für Internet- und (andere) Versandhändler bislang sehr riskant. »Alle führenden Kreditkartenunternehmen sahen in ihren Geschäftsbedingungen eine vollständige und ausnahmslose Haftung des Händlers im Missbrauchsfall vor«, erklärt der Berliner Anwalt Niko Härting. »Stellte der Kunde fest, dass er Opfer eines Kreditkartenbetruges geworden ist, mussten bislang weder der Kunde noch das Kreditkartenunternehmen für den Schaden aufkommen. Vielmehr wurden die Zahlungen einfach rückgängig gemacht, und der Händler blieb auf dem Schaden sitzen.« Diese einseitige Belastung des Händlers hat der BGH für unangemessen und unwirksam erklärt. Im Missbrauchsfall muss jetzt das Kreditkartenunternehmen selbst - zumindest teilweise - für den Schaden aufkommen.
Telefonische Sperrung von Kreditkarten:
American Express: (069) 97 97 10 00
Eurocard-Mastercard: (069) 79 33 19 10
Visa: (0800) 81 49 100
Diners Club (0180) 533 66 95
ec-Karten: (...
2002 hat es in Deutschland 29326 Fälle von Kreditkartenbetrug gegeben. Gut die Hälfte der Fälle wurde aufgeklärt. Der Schaden belief sich auf 15,3 Millionen Euro. Der Kreditkartenmissbrauch, also sämtliche Abbuchungen, die die Kartenunternehmen den Kunden wieder zurückzahlen müssen, liegt im weltweiten Durchschnitt bei etwa 0,08 Prozent des Umsatzes, in Europa bei 0,1 Prozent.
Im Internet ist die Rate wesentlich höher. Vor allem, wenn dem Kunden nichts nach Hause, also an eine nachprüfbare Adresse geliefert wird, ist die Rückbuchungsquote besonders hoch.
Dies betrifft vorrangig »virtuelle Waren« wie Downloads oder zahlungspflichtige Internetinhalte (»Pay-Content«), sei es der Zugriff aus Onlinesexseiten oder die Lektüre zahlungspflichtiger Zeitungsartikel im Netz. Die Quote ist hier nach Angaben von Eurocard drei bis vier Mal so hoch als sonst üblich. Wo greifbare Ware im Internet bestellt wird, häuft sich der Kreditkartenbetrug vor allem beim Onlinekauf von PCs, Handys oder CDs - Artikeln, die sich leicht weiterverkaufen lassen.
Risiko Nummer eins: ausländische Karten
Betrogen wird mit Kreditkarten auf mehrfache Weise. Variante eins: Die Täter shoppen mit gestohlenen oder gefälschten Karten in Geschäften, Restaurants oder anderswo. Das geht so lange gut, bis die Karte gesperrt ist oder die Fälschung auffliegt. Variante zwei: Der Täter hat eine Kreditkarte und die zugehörige PIN-Nummer erbeutet und räumt das zugehörige Girokonto ab. Variante drei: Der Täter kennt die Daten der Kreditkarte, mindestens Inhaber, Kartennummer und Ablaufdatum. Damit kann er überall dort einkaufen, wo die Karte nicht wirklich vorliegen muss - im Internet, per Telefon oder per Post.
Eine weitere Variante: Ladeninhaber und Kreditkartenbetrüger machen gemeinsame Sache. Beispiel: Der Kassierer weiß, dass die Karte gestohlen oder gefälscht ist, tätigt aber trotzdem das Geschäft. Oft wird der Warenkauf dabei nur fiktiv abgewickelt, die Karte belastet, der Händler erhält das Geld für den fingierten Kauf von der Kreditkartenfirma in voller Höhe auf sein Konto, Händler und Kreditkartenbetrüger teilen sich das ergaunerte Geld. Fliegt die Karte dann als gefälscht oder gestohlen auf, stellt sich der Ladeninhaber unwissend.
Rund zwei Drittel aller Missbrauchsdelikte in Deutschland werden mit ausländischen Kreditkarten begangen. Und: Die Mehrzahl der Betrügereien wird mit gefälschten und nicht mit gestohlenen Karten verübt. Die Betrüger bedienen sich dabei meist abgelaufener oder bereits gesperrter Karten, deren nicht mehr gültige Magnetstreifendaten mit den illegal ausgelesenen Daten gültiger, im Umlauf befindlicher Karten überschrieben werden. »Diese Betrugsart nennt sich Skimming und funktioniert immer dann, wenn bei der Akzeptanz einer gefälschten Karte nur auf die reibungslose elektronische Autorisierung geachtet wird«, schreibt das Eurocard- Kundenmagazin »Direkt« und rät Händlern, auf die Unterschrift des Karteninhabers zu achten und diese mit der auf der Kartenrückseite penibel zu vergleichen.
Beweislast beim Kartenanbieter
Beim Kauf per Kreditkarte liegt die Beweislast beim Kartenanbieter, wenn Abbuchungen vom Kreditkartenkonto erfolgen, die der Inhaber nicht veranlasst hat. Das Fernabsatzgesetz schützt Verbraucher gegen Kreditkartennepp vor allem bei Internet- , telefonischen oder postalischen Bestellungen. Der Kunde muss nur die Kreditkartenrechnung bezahlen, für die es unterschriebene Belege gibt - also nur für Käufe, bei denen er die Karte real vorgelegt hat.
Kreditkarteninhaber können sich so oder so präventiv gegen Missbrauch und die damit verbundenen Scherereien schützen: Kartennummer und Ablaufdatum sollte man nur bei einem tatsächlichen Einkauf bekannt geben und niemals sonst. Denn: Wer die Karte hat, hat die Daten und kann damit im Internet oder telefonisch einkaufen. Die Missbrauchsmöglichkeit ist also systembedingt.
Im Internet sollte die Übertragung der Daten verschlüsselt erfolgen. Dies erkennt man daran, dass in der Adresszeile aus »http« ein »https« wird. Außerdem erscheint in der Browserzeile ein kleines Schloss. Bezahlt man mit Kreditkarte, sollte man die Karte möglichst nicht aus dem Auge lassen. Vorsicht gilt vor allem im exotischen Ausland, wo oft noch mechanische Abrechnungsgeräte im Einsatz sind. Unbeobachtet können sich Betrüger mehrere Zahlungsbelege anfertigen - zum Beispiel mit den mechanischen »Ritsch-ratsch-Schiebern« (Irrprintern) - und nachher die Unterschrift auf einem Einkaufsbeleg, der durch die Maschine geschoben wurde, fälschen. Eine gute Fälschung ist dann oft schwer als solche offen zu legen. Vor allem ist darauf zu achten, welche Währung in den Beleg eingetragen wird.
Vor Antritt einer Reise sollte man sich die Nummer der Karte an anderer Stelle notieren, besser noch eine Kopie der Karte machen. Blanko sollte man keine Kreditkartenbelege unterschreiben, möglichst auch nicht bei der Ausleihe von Mietwagen. Mietwagenfirmen verlangen dies oft, wenn man keine hohe Barkaution hinterlegen will. Ein Hinweis auf bessere Konditionen bei der Konkurrenz kann hier helfen, die per Kreditkartenbeleg hinterlegte Sicherheit wenigstens zu begrenzen. Ist ein Blankobeleg unumgänglich, ist darauf zu achten, dass der Beleg bei Abrechnung ausgehändigt oder zerrissen wird.
Mit der PIN-Geheimzahl einer Kreditkarte kann man an Bankautomaten Geld abheben. Diese PIN-Nummer sollte unbedingt getrennt aufbewahrt werden - und nicht zusammen mit der Karte in der Brieftasche. Beim Abheben des Geldes sollte man sich nicht beobachten lassen.
Risiko Partnerkarten
Ein hohes Risiko bergen zudem Partnerkarten. Nach den Geschäftsbedingungen der Kartenfirmen haften der Inhaber der Hauptkarte und der Inhaber der Partnerkarte gegenseitig füreinander - unabhängig davon, ob beide mit der Ausgabe einverstanden waren. Und: Eine Partnerkarte kann oft dann erst gekündigt werden, wenn die Karte zurückgegeben wird. Gibt der Partner die Karte nicht freiwillig zurück, muss der Hauptkarteninhaber weiter für die Umsätze zahlen. Eine Sperrung ist oft nicht möglich. Dennoch sollte man in einem solchen Fall auf Sperrung bestehen. Wird die Karte gestohlen, sofort sperren lassen! Ab dem Zeitpunkt der Sperre haftet man nicht mehr, davor mit bis zu 50 Euro. Diese Regelung trifft jedoch nicht für falsch eingetragene Preise oder Währungen zu.
Beispiel: Wer übersieht, dass ein betrügerischer Händler statt billiger indischer Rupien US-Dollar ins Währungsfeld einträgt und den Beleg unterzeichnet, kann den Schaden nicht mit einer Kartensperre beheben. Bei einer Kartenzahlung mit PIN-Eingabe statt Unterschrift entfällt die Haftungsbegrenzung von 50 Euro. Die Banken unterstellen im Schadensfall einen fahrlässigen Umgang mit der PIN.
Den Anruf zur Kartensperrung sollte eine andere Person bezeugen. Die Zeit des Anrufs und der Name des Sperrdienstes gilt es zu notieren. In der Regel können Reisende nach Sperrung der gestohlenen Karte eine Ersatzkarte bestellen. Diese wird meist binnen 24 bis 48 Stunden von einem Kurier an die Urlaubsadresse geliefert. Je nach Kartenausgeber fallen dafür Gebühren an - oder die Leistung ist kostenlos.
Belege nie wegwerfen
Ist bereits ein Schaden eingetreten, ist der Karteninhaber nicht rechtlos: Es muss immer der Händler nachweisen, dass ein Kaufvertrag mit dem Kunden geschlossen wurde. In Geschäften vor Ort dient dazu der unterschriebene Beleg der Kreditkartenzahlung als Beweis. Diesen Beleg gibt es bei Internetbestellungen nicht. Der Umstand, dass die Kreditkartennummer und das Verfallsdatum richtig eingegeben wurden, reicht nicht aus, um den Vertragsabschluss nachzuweisen. Entscheidend ist immer die Unterschrift, und sei es als digitale Signatur. Jede Kreditkartenabrechnung sollte man mit den Belegen vergleichen. Daher ist die Aufbewahrung der Belege ratsam. Reklamationen bei Abbuchungen der Beträge aus der Kreditkartenabrechnung unterliegen einer Frist von einem Monat ab Rechnungsdatum.
Solche Reklamationen können sich zum Beispiel gegen Rechenfehler oder überhöhte Auslandsprovisionen richten. Reklamieren sollte man immer schriftlich. Eine falsche Kreditkartenabbuchung kann man übrigens bei der Bank widerrufen. Stattdessen überweist man dann den unstrittigen Betrag. Gegen Abbuchungen, die auf Missbrauch der Kreditkarte beruhen, kann man länger vorgehen, und zwar bis zu drei Jahre.
Frühwarnsystem errechnet Risiko
Die Kartenfirmen wollen das mäßige Sicherheitsimage der Kreditkarten aufpolieren. Visa International geht neuerdings mit einem neuen Frühwarnsystem gegen Kreditkartenbetrug vor. Das »Visa Intelligent Scoring of Risk« (VISOR) ist ein neuronales Netzwerk, das für Kreditkartentransaktionen mit Visa-Karten das Risiko bewertet. Das System analysiert das Karteninhaber- und das Händlerprofil, prüft Auffälligkeiten. Dann berechnet es einen Risikowert. Übertrifft der Wert eine bestimmte Schwelle, erfolgt eine Warnmeldung an die kartenausgebende Bank.
Auch Eurocard reagierte auf die Betrügereien: Seit April 2001 müssen Eurocard-Kunden bei Zahlungen per Internet oder Telefon zusätzlich die dreistellige so genannte Kartenprüfnummer angeben. Diese findet sich auf der Rückseite der Kreditkarte hinter der zwölfstelligen Kreditkartennummer im Unterschriftsfeld.
Gericht verwirft Alleinhaftung der Händler
Die neuen Kontrollen sind auch einem Urteil des Bundesgerichtshofes zu verdanken. Der BGH erklärte im April 2002 Vertragsklauseln für unwirksam, die das Missbrauchsrisiko bei der Bezahlung mit Kreditkarten einseitig auf den Internethändler abschieben (Az.: XI ZR 375/00). Die Kartenzahlung ohne Karte war für Internet- und (andere) Versandhändler bislang sehr riskant. »Alle führenden Kreditkartenunternehmen sahen in ihren Geschäftsbedingungen eine vollständige und ausnahmslose Haftung des Händlers im Missbrauchsfall vor«, erklärt der Berliner Anwalt Niko Härting. »Stellte der Kunde fest, dass er Opfer eines Kreditkartenbetruges geworden ist, mussten bislang weder der Kunde noch das Kreditkartenunternehmen für den Schaden aufkommen. Vielmehr wurden die Zahlungen einfach rückgängig gemacht, und der Händler blieb auf dem Schaden sitzen.« Diese einseitige Belastung des Händlers hat der BGH für unangemessen und unwirksam erklärt. Im Missbrauchsfall muss jetzt das Kreditkartenunternehmen selbst - zumindest teilweise - für den Schaden aufkommen.
Telefonische Sperrung von Kreditkarten:
American Express: (069) 97 97 10 00
Eurocard-Mastercard: (069) 79 33 19 10
Visa: (0800) 81 49 100
Diners Club (0180) 533 66 95
ec-Karten: (...
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