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Wie erfolgt die Kosten-Berechnung bei Energielieferung durch Solaranlagen?
In unserem Haus zahlen wir für Heizung und Warmwasser Betriebskosten in der Aufteilung 50 Prozent individueller Verbrauch und 50 Prozent feste Kosten. Nun will der Hauswirt auf dem Dach eine Solaranlage installieren lassen. Danach sollen Heizung und Warmwasserbereitung mit der Ölheizung und wechselseitig, je nach Witterung, auch mit der Solaranlage erfolgen. Wie erfolgt dann die Berechnung des Solarteiles, wenn weiterhin nach Verbrauch abgerechnet würde? Würden die Kosten der Erstellung der Solarheizung mit in die Miete oder in die Betriebskosten einfließen?
Gernot T., Greiz
Spezielle rechtliche Regelungen für die Berechnung und Umlage der Kosten von Solarenergie auf die Mieter haben wir nicht finden können. Das scheint ein noch offenes Regelungsfeld zu sein.
Sonnenenergie selbst ist ja »kostenlos«, aber zu ihrer Umwandlung in nutzungsfähige Energie sind spezielle Solaranlagen erforderlich. Solche gibt es inzwischen in großer Vielfalt, ebenso auch entsprechende Fachliteratur und Werbematerial. Mietrechtlich gesehen, können die Kosten für die Errichtung einer solchen Anlage nicht auf die Mieter umgelegt werden. Sie können auch nicht Eingang in den Strompreis finden, den es ja bei Sonnenenergie nicht gibt.
Die Möglichkeit einer Modernisierungsumlage ist auch nicht gegeben, weil Mieter für eine solche Baumaßnahme nicht zustimmungspflichtig sind, weil sie nicht allgemein üblich ist (554 Abs. 2, letzter Satz, BGB).
Vermieter und Mieter haben aber die Möglichkeit, eine für beide Seiten annehmbare Übereinkunft zu suchen. In dem Maße, wie Solarenergie angewandt wird, wird herkömmliche Energie eingespart, deren Kosten dann für Mieter entfallen. Diesen Anteil könnten Mieter dem Vermieter als Bestandteil der Miete bezahlen. Die Wartungskosten der Solaranlage können anteilig als Betriebskosten verlangt werden. Beides wäre schriftlich zu vereinbaren.
Ohne viel Umstände könnte der Vermieter aber auch von der normalen Mieterhöhung gemäß §558 BGB Gebrauch machen, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht hat und die sonstigen Bedingungen dafür gegeben sind. Bei Neuvermietung könnte schließlich eine höhere Miete vereinbart werden (bis zu 20 Prozent über der Vergleichsmiete), um einen Teil der Kosten der Solaranlage zu refinanzieren.
Es gibt eine Vielzahl von Arbeitsgemeinschaften und Verbänden, die sich mit der Solar-energie beschäftigen. Hier eine Adresse für weitere Auskünfte: Zentralverband Sanitär - Heizung - Klima in 53757 Sankt Augustin, Rathausallee 6, Tel. 02241 - 92990. Es gibt auch ein kostenloses informatives Faltblatt der »Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.« mit dem Titel »Photovoltaik - Stromgewinnung aus Sonnenlicht«. Anschrift: Energie-Team, Heilsbacherstraße 25 in 53123 Bonn, Tel. 0228 - 6489 601. Es ist bei den Geschäftsstellen der örtlichen Verbraucherzentralen erhältlich.In unserem Haus zahlen wir für Heizung und Warmwasser Betriebskosten in der Aufteilung 50 Prozent individueller Verbrauch und 50 Prozent feste Kosten. Nun will der Hauswirt auf dem Dach eine Solaranlage installieren lassen. Danach sollen Heizung und Warmwasserbereitung mit der Ölheizung und wechselseitig, je nach Witterung, auch mit der Solaranlage erfolgen. Wie erfolgt dann die Berechnung des Solarteiles, wenn weiterhin nach Verbrauch abgerechnet würde? Würden die Kosten der Erstellung der Solarheizung mit in die Miete oder in die Betriebskosten einfließen?
Gernot T., Greiz
Spezielle rechtliche Regelungen für die Berechnung und Umlage der Kosten von Solarenergie auf die Mieter haben wir nicht finden können. Das scheint ein noch offenes Regelungsfeld zu sein.
Sonnenenergie selbst ist ja »kostenlos«, aber zu ihrer Umwandlung in nutzungsfähige Energie sind spezielle Solaranlagen erforderlich. Solche gibt es inzwischen in großer Vielfalt, ebenso auch entsprechende Fachliteratur und Werbematerial. Mietrechtlich gesehen, können die Kosten für die Errichtung einer solchen Anlage nicht auf die Mieter umgelegt werden. Sie können auch nicht Eingang in den Strompreis finden, den es ja bei Sonnenenergie nicht gibt.
Die Möglichkeit einer Modernisierungsumlage ist auch nicht gegeben, weil Mieter für eine solche Baumaßnahme nicht zustimmungspflichtig sind, weil sie nicht allgemein üblich ist (554 Abs. 2, letzter Satz, BGB).
Vermieter und Mieter haben aber die Möglichkeit, eine für beide Seiten annehmbare Übereinkunft zu suchen. In dem Maße, wie Solarenergie angewandt wird, wird herkömmliche Energie eingespart, deren Kosten dann für Mieter entfallen. Diesen Anteil könnten Mieter dem Vermieter als Bestandteil der Miete bezahlen. Die Wartungskosten der Solaranlage können anteilig als Betriebskosten verlangt werden. Beides wäre schriftlich zu vereinbaren.
Ohne viel Umstände könnte der Vermieter aber auch von der normalen Mieterhöhung gemäß §558 BGB Gebrauch machen, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht hat und die sonstigen Bedingungen dafür gegeben sind. Bei Neuvermietung könnte schließlich eine höhere Miete vereinbart werden (bis zu 20 Prozent über der Vergleichsmiete), um einen Teil der Kosten der Solaranlage zu refinanzieren.
Es gibt eine Vielzahl von Arbeitsgemeinschaften und Verbänden, die sich mit der Solar-energie beschäftigen. Hier eine Adresse für weitere Auskünfte: Zentralverband Sanitär - Heizung - Klima in 53757 Sankt Augustin, Rathausallee 6, Tel. 02241 - 92990. Es gibt auch ein kostenloses informatives Faltblatt der »Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.« mit dem Titel »Photovoltaik - Stromgewinnung aus Sonnenlicht«. Anschrift: Energie-Team, Heilsbacherstraße 25 in 53123 Bonn, Tel. 0228 - 6489 601. Es ist bei den Geschäftsstellen der örtlichen Verbraucherzentralen erhältlich.
Gernot T., Greiz
Spezielle rechtliche Regelungen für die Berechnung und Umlage der Kosten von Solarenergie auf die Mieter haben wir nicht finden können. Das scheint ein noch offenes Regelungsfeld zu sein.
Sonnenenergie selbst ist ja »kostenlos«, aber zu ihrer Umwandlung in nutzungsfähige Energie sind spezielle Solaranlagen erforderlich. Solche gibt es inzwischen in großer Vielfalt, ebenso auch entsprechende Fachliteratur und Werbematerial. Mietrechtlich gesehen, können die Kosten für die Errichtung einer solchen Anlage nicht auf die Mieter umgelegt werden. Sie können auch nicht Eingang in den Strompreis finden, den es ja bei Sonnenenergie nicht gibt.
Die Möglichkeit einer Modernisierungsumlage ist auch nicht gegeben, weil Mieter für eine solche Baumaßnahme nicht zustimmungspflichtig sind, weil sie nicht allgemein üblich ist (554 Abs. 2, letzter Satz, BGB).
Vermieter und Mieter haben aber die Möglichkeit, eine für beide Seiten annehmbare Übereinkunft zu suchen. In dem Maße, wie Solarenergie angewandt wird, wird herkömmliche Energie eingespart, deren Kosten dann für Mieter entfallen. Diesen Anteil könnten Mieter dem Vermieter als Bestandteil der Miete bezahlen. Die Wartungskosten der Solaranlage können anteilig als Betriebskosten verlangt werden. Beides wäre schriftlich zu vereinbaren.
Ohne viel Umstände könnte der Vermieter aber auch von der normalen Mieterhöhung gemäß §558 BGB Gebrauch machen, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht hat und die sonstigen Bedingungen dafür gegeben sind. Bei Neuvermietung könnte schließlich eine höhere Miete vereinbart werden (bis zu 20 Prozent über der Vergleichsmiete), um einen Teil der Kosten der Solaranlage zu refinanzieren.
Es gibt eine Vielzahl von Arbeitsgemeinschaften und Verbänden, die sich mit der Solar-energie beschäftigen. Hier eine Adresse für weitere Auskünfte: Zentralverband Sanitär - Heizung - Klima in 53757 Sankt Augustin, Rathausallee 6, Tel. 02241 - 92990. Es gibt auch ein kostenloses informatives Faltblatt der »Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.« mit dem Titel »Photovoltaik - Stromgewinnung aus Sonnenlicht«. Anschrift: Energie-Team, Heilsbacherstraße 25 in 53123 Bonn, Tel. 0228 - 6489 601. Es ist bei den Geschäftsstellen der örtlichen Verbraucherzentralen erhältlich.In unserem Haus zahlen wir für Heizung und Warmwasser Betriebskosten in der Aufteilung 50 Prozent individueller Verbrauch und 50 Prozent feste Kosten. Nun will der Hauswirt auf dem Dach eine Solaranlage installieren lassen. Danach sollen Heizung und Warmwasserbereitung mit der Ölheizung und wechselseitig, je nach Witterung, auch mit der Solaranlage erfolgen. Wie erfolgt dann die Berechnung des Solarteiles, wenn weiterhin nach Verbrauch abgerechnet würde? Würden die Kosten der Erstellung der Solarheizung mit in die Miete oder in die Betriebskosten einfließen?
Gernot T., Greiz
Spezielle rechtliche Regelungen für die Berechnung und Umlage der Kosten von Solarenergie auf die Mieter haben wir nicht finden können. Das scheint ein noch offenes Regelungsfeld zu sein.
Sonnenenergie selbst ist ja »kostenlos«, aber zu ihrer Umwandlung in nutzungsfähige Energie sind spezielle Solaranlagen erforderlich. Solche gibt es inzwischen in großer Vielfalt, ebenso auch entsprechende Fachliteratur und Werbematerial. Mietrechtlich gesehen, können die Kosten für die Errichtung einer solchen Anlage nicht auf die Mieter umgelegt werden. Sie können auch nicht Eingang in den Strompreis finden, den es ja bei Sonnenenergie nicht gibt.
Die Möglichkeit einer Modernisierungsumlage ist auch nicht gegeben, weil Mieter für eine solche Baumaßnahme nicht zustimmungspflichtig sind, weil sie nicht allgemein üblich ist (554 Abs. 2, letzter Satz, BGB).
Vermieter und Mieter haben aber die Möglichkeit, eine für beide Seiten annehmbare Übereinkunft zu suchen. In dem Maße, wie Solarenergie angewandt wird, wird herkömmliche Energie eingespart, deren Kosten dann für Mieter entfallen. Diesen Anteil könnten Mieter dem Vermieter als Bestandteil der Miete bezahlen. Die Wartungskosten der Solaranlage können anteilig als Betriebskosten verlangt werden. Beides wäre schriftlich zu vereinbaren.
Ohne viel Umstände könnte der Vermieter aber auch von der normalen Mieterhöhung gemäß §558 BGB Gebrauch machen, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht hat und die sonstigen Bedingungen dafür gegeben sind. Bei Neuvermietung könnte schließlich eine höhere Miete vereinbart werden (bis zu 20 Prozent über der Vergleichsmiete), um einen Teil der Kosten der Solaranlage zu refinanzieren.
Es gibt eine Vielzahl von Arbeitsgemeinschaften und Verbänden, die sich mit der Solar-energie beschäftigen. Hier eine Adresse für weitere Auskünfte: Zentralverband Sanitär - Heizung - Klima in 53757 Sankt Augustin, Rathausallee 6, Tel. 02241 - 92990. Es gibt auch ein kostenloses informatives Faltblatt der »Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.« mit dem Titel »Photovoltaik - Stromgewinnung aus Sonnenlicht«. Anschrift: Energie-Team, Heilsbacherstraße 25 in 53123 Bonn, Tel. 0228 - 6489 601. Es ist bei den Geschäftsstellen der örtlichen Verbraucherzentralen erhältlich.
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