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Wenn der Dienstwagen auch als Familienkutsche dient
Überlässt der Arbeitgeber (oder auf Grund eines Dienstverhältnisses ein Dritter) dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur unentgeltlichen privaten Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug, der grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellt. Denn zum Arbeitsentgelt gehören gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt werden. Bei der Beitragsberechnung wird dieser Sachbezug in Höhe des laut Steuerrecht zu ermittelnden Nutzungsvorteils berücksichtigt.
Verschiedene Kriterien
beschlossen
Problematisch waren die Fälle, in denen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses das Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung dem angestellten Ehepartner überlassen wurde. Denn hier erschien zweifelhaft, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen diese Überlassung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses oder der ehelichen Gemeinschaft erfolgte.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich mit dieser Fragestellung befasst und abschließend nachfolgendes Ergebnis erzielt, das künftig bei den Betriebsprüfungen zu berücksichtigen ist:
Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Ehegattenarbeitgeber bzw. Gesellschafter als
- Privatentnahme,
- verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Gehalt
berücksichtigt, ist die Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung des Ehegattenarbeitnehmers Ergebnis der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt.
Erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung beim Ehegattenarbeitgeber bzw. Gesellschafter und benötigt der Ehegattenarbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, so ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Teil des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt; dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Ehegattenarbeitnehmer vor Eintritt in die Beschäftigung das Kraftfahrzeug privat nutzte.
Einschließlich der
Verwandten 2. Grades
Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich, wobei eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber nicht erforderlich ist:
- Verwandte bis zum 2. Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister),
- Verschwägerte bis zum 2. Grade (Schwiegertöchter, -söhne, -eltern und -enkel, Stiefkinder und -enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten),
- Pf...
Verschiedene Kriterien
beschlossen
Problematisch waren die Fälle, in denen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses das Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung dem angestellten Ehepartner überlassen wurde. Denn hier erschien zweifelhaft, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen diese Überlassung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses oder der ehelichen Gemeinschaft erfolgte.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich mit dieser Fragestellung befasst und abschließend nachfolgendes Ergebnis erzielt, das künftig bei den Betriebsprüfungen zu berücksichtigen ist:
Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Ehegattenarbeitgeber bzw. Gesellschafter als
- Privatentnahme,
- verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Gehalt
berücksichtigt, ist die Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung des Ehegattenarbeitnehmers Ergebnis der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt.
Erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung beim Ehegattenarbeitgeber bzw. Gesellschafter und benötigt der Ehegattenarbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, so ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Teil des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt; dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Ehegattenarbeitnehmer vor Eintritt in die Beschäftigung das Kraftfahrzeug privat nutzte.
Einschließlich der
Verwandten 2. Grades
Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich, wobei eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber nicht erforderlich ist:
- Verwandte bis zum 2. Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister),
- Verschwägerte bis zum 2. Grade (Schwiegertöchter, -söhne, -eltern und -enkel, Stiefkinder und -enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten),
- Pf...
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