Grenzen der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (Teil 2)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Tätigkeiten, die sie gefährden könnten und für deren Ausübung sie ungeeignet sind. Während Kinderarbeit, von Ausnahmen abgesehen, verboten ist (vergl. Ratgeber Nr.644 vom 16.Juni 2004, Seite 4), dürfen Jugendliche nur unter Beachtung der im Gesetz geregelten Schutzvorschriften beschäftigt werden.

Geeignete Arbeitsbedingungen
Jugendliche, also Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur an Arbeitsstätten beschäftigt werden, an denen sie keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind und die Tätigkeit ihre körperliche und seelisch geistige Entwicklung nicht beeinträchtigt.
Zahlreiche Rechtsnormen des Jugendarbeitsschutzgesetzes regeln die Verpflichtungen, die sich daraus für den Arbeitgeber ergeben (§§ 22 ff). Verboten sind Tätigkeiten, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen überschreiten. Arbeiten, die mit Gesundheitsgefahren verbunden sein können, darf der Jugendliche nur ausführen, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung erforderlich ist und ein Fachkundiger den Jugendlichen beaufsichtigt. Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, den Jugendlichen im Gefahrenschutz zu unterrichten.
Grundsätzlich verboten ist weiterhin die Beschäftigung Jugendlicher mit Akkordarbeiten oder gemeinsam mit Erwachsenen im Leistungslohn, es sei denn, dass diese Arbeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Für sittlich gefährdende Tätigkeiten z. B. in Nachtbars oder Spielhallen besteht ein ausnahmsloses Beschäftigungsverbot.

Höchstarbeitszeit und ihre Verteilung
Für Jugendliche gilt maximal die 40-Stunden-Arbeitswoche und der Grundsatz des 8-Stunden-Arbeitstages. Eine Beschäftigung von 8 1/2 Stunden am Tag ist zulässig, wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt. In der Landwirtschaft gelten Ausnahmeregelungen.
Eine Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Jugendarbeitsschutzgesetz nennt die Ausnahmen, so z. B. die Tätigkeit in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien, im Friseurhandwerk, im Verkehrswesen, in Gaststätten, in der Landwirtschaft, bei Musik- und Theatervorstellungen und in Familienhaushalten.
Auch in diesen Fällen sollen jedoch mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wobei auch hier im Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind.

Nachtarbeit nicht zulässig
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Von dieser Regelung sind nur Ausnahmen vorgesehen, die die besonderen Bedingungen einzelner Berufe erfordern (z. B. Bäckerhandwerk, Gaststättengewerbe, Landwirtschaft). Werden jugendliche Auszubildende in Schichtbetrieben beschäftigt, müssen zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am folgenden Tag 12 freie Stunden liegen.
Jugendliche haben ein Recht auf geregelte Pausen. Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 60 Minuten betragen. Länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pausen beschäftigt werden.

Sonderregelungen für Urlaub
Gestaffelt nach ihrem Alter haben Jugendliche Anspruch auf einen längeren gesetzlichen Mindesturlaub als Erwachsene. Er beträgt für 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27 Werktage und für 17-Jährige 25 Werktage.
Wie in allen anderen Fällen gilt auch für den Urlaub der Grundsatz, dass, soweit in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu Gunsten der Jugendlichen vom Jugendarbeitsschutzgesetz abgewichen wird, die tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen gelten.

Pflicht zur ärztlichen Überwachung
Jeder Jugendliche, der in das Berufsleben eintritt, muss sich einer ärztlichen Erst- und einer Nachuntersuchung unterziehen (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz). Eine Bescheinigung darüber hat der Jugendliche dem Arbeitgeber vorzulegen.
Spätestens neun Monate nach der Arbeitsaufnahme muss der Arbeitgeber den Jugendlichen auf die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung hinweisen. Die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung ist dem Arbeitgeber spätestens ein Jahr nach der Arbeitsaufnahme vorzulegen.
Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Jugendlichen für die ärztlichen Untersuchungen unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.
Die ärztliche Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, soweit nur eine geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten verrichtet wird, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu ...

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