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Neues Deutschland, 11, Oktober 1995

  • Lesedauer: 2 Min.

ten für die neuen Bundesländer bereitgestellt.

Die Erhebung kann sowohl durch Erhebungsbeauftragte als auch postalisch durchgeführt werden. Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, legitimieren sich diese mit einem amtlichen Ausweis und ihrem Personalausweis. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Rechte und Pflichten sind in § 7 Abs. 1 WoStatG und § 14 BStatG geregelt. Die Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich erteilt werden. Wer schriftlich antwortet, kann den Fragebogen entweder den Erhebungsbeauftragten aushändigen oder der Erhebungsstelle innerhalb einer Woche in einem verschlossenen Umschlag übergeben bzw. frankiert zurückschicken.

Bei der postalischen Erhebung werden den zu Befragenden die Erhebungsunterlagen mit entsprechenden Hinweisen zugeschickt. Der ausgefüllte Fragebogen ist innerhalb einer Woche in einem frankierten Umschlag an die angegebene Adresse der Erhebungsstelle zurückzusenden oder dort abzugeben. Bei Abgabe im verschlossenen Umschlag oder Postversand hat der Auskunftgebende Vor- und Familiennamen sowie seine vollständige Anschrift auf dem Umschlag anzugeben. Um eventuelle Rückfragen zu erleichtern, wird um freiwil-

lige Angabe der Telefonnummer gebeten.

Die Fragen beziehen sich auf die Gebäude und auf die Wohnungen in diesen Gebäuden. Gefragt wird

- bei den Gebäuden z.B. nach Art, Baujahr, Eigentumsform am 2. Oktober 1990 und zum Stichtag am 30. September 1995, Anzahl der Geschosse und Wohnungen, Beheizungsart, Abwasserentsorgung oder Erhaltungszustand;

- bei den Wohnungen z.B. nach Fläche, Anzahl der Räume, Ausstattung, Nutzung, Leerstand. Der Datenschutz und die statistische Geheimhaltung sind wie bei allen amtlichen Statistiken auch bei der GWZ umfassend gewährleistet. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben ohne Namen und Anschrift weitergegeben werden, so an die Gemeinden und Gemeindeverbände, zur Verwendung ausschließlich für statistische Zwecke und an Hochschulen oder sonstige Forschungseinrichtungen. An andere Stellen wie Wohnungs- oder Finanzämter dürfen die Angaben nicht übermittelt werden!

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen vom 18. März 1993 in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987. Ergänzend dazu wurden in den Ländern Verordnungen erlassen.

Weitere Informationen: Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, Telefon: (0611) 75 2838 bzw. 2230, Telefax: (0611)72 4000

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