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Katasteramt hilft
Zu unserer Veröffentlichung über das Wegerecht im Ratgeber Nr. 198, Seite 5, erhielten wir zahlreiche Anfragen. Unser Autor Dr. GÜNTHER BRIESE vom Mieterschutzbund Eichwalde/ Zeuthen geht auf weitere Fragen dazu ein.
Da mit Ablauf des 31. Dezember 1995 alle grundbuchlich nicht eingetragenen Wegerechte verfallen, sofern dagegen nichts unternommen wird, sollte sich jeder Bürger in den neuen Bundesländern, der meint, ein fremdes Grundstück mitzunutzen, schnellstens um Klärung bemühen.
Die Frage kann an Hand von Grenzstreifen, Befragen des Grundstückseigentümers oder auch Nachbarn erste Antwort erhalten. Dann empfiehlt es sich, im Bauamt seiner Gemeinde weitere Hinweise einzufordern, z.B. sofern man die dazugehörigen katasteramtlichen Grundstücksangaben (Gemeinde, Flur-Nr., Flurstück-Nr.) nicht bereits zuvor ermitteln konnte.
Zur Klärung sollte man sich an das zuständige Katasteramt wenden. Nach Angabe des mitbenutzten Flurstückes sowie des „berechtigten Interesses“ an einem katasteramtlichen Auszug, welches sich aus den praktischen Erfordernissen und zusätzlich juristisch aus dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) ergibt, erhält man für 16 DM einen Katasterauszug zum Flurstück, aus welchem Nutzungsart und Eigentümer ersichtlich sind.
Liegt „Straßennutzung“ und „Eigentum der Gemeinde“ vor, so braucht man sich bezüglich Wegerechten keine Sorgen mehr zu machen. Bei anderen Nutzungsarten und Eigentümern müssen Sie ermitteln, ob das Wegerecht, eventuell „historisch gewachsen“, in der Abteilung II des Grundbuches eingetragen ist oder nicht. Hierzu gibt ein Grundbuchauszug, dessen Notwendigkeit ebenfalls mit dem schon erläuterten „berechtigten Interesse“ begründet werden muß, letzte Gewißheit. Das Grundbuchamt beim
Amtsgericht wäre hierfür
die rechte Adresse, zumal wenn der Auszug amtlich beglaubigt erwünscht ist.
Ist ein notwendiges Wegerecht nicht im Grundbuch vermerkt, so ist Eile geboten. Der örtliche Mieterbund kann helfen.
Was tun bei illegalen - Wegerechtsverletzungen?
Das Grundbuchbereinigungsgesetz - zur Vereinfachung der Grundbuchführung bestimmt und erst ab 1. Januar 1996 wirksam
- könnte manche Grundstücksbesitzer zu voreiligen Handlungen veranlassen. Was also tun, wenn trotz eines Wegerechts-Vertrages der Eigentümer noch vor Wirksamwerden des Gesetzes „den Weg sperrt“?
Dies ist, nach § 858 BGB als „verbotene Eigenmacht“ bezeichnet, eine illegale Aktion. Bei eindeutigem Vorliegen einer solchen „Eigenmacht“ ist man nach §§ 859 ff. BGB befugt, dem durch legale Gegengewalt zu begegnen
- angemessen und möglichst unter Zeugen.
Manche Betroffene schrecken aber im Vertrauen auf den Rechtsstaat und im Bewußtsein der Illegalität der Wegesperrung davor zurück und versuchen dagegen durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung vorzugehen. Hiervor kann nach bekan ntgewordenem Richterspruch nur gewarnt werden. Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige ermessensfreie Anordnung des Gerichts, die der Sicherung eines Anspruches (§ 235 ZPO) oder dem Rechtsfrieden (§ 940 ZPO) dient, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Die Ermessensfreiheit des Gerichts läßt unterschiedliche Schwerpunktsetzungen zu. Richter könnten wegen z. Z. noch nicht vorliegender Richtersprüche zur Auslegung des GBBerG und der Komplexität Vermögens- und nutzensrechtlicher Gesetze auch auf Beibehaltung des unrechtmäßig geschaffenen Status quo plädieren.
Zur Abwehr verbotener Eigenmacht, sofern es eilt, ist und bleibt die zulässige Selbsthilfe das sicherste Mittel. Man sollte sich mit der Abwehr auch nicht zu lange Zeit lassen - nach Ablauf eines Jahres erlischt nach § 864 BGB der Anspruch, auch wenn er noch so berechtigt ist.
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