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Keine Höherbewertung von Zeiten der Berufsausbildung
Bei der Berechnung der Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich im Laufe der Jahre eine ganze Reihe von Besonderheiten angesammelt, die Benachteiligungen in der Erwerbsbiografie ausgleichen sollten - und zumeist zu einer höheren Rente führten. Diese »Privilegien« werden nach und nach abgeschafft.
Begrenzung auf 36 Monate
Es handelt sich dabei um eine Politik, die schon seit einigen Jahren konsequent fortgeführt wird. Und die dazu beiträgt - von den Betroffenen meist unbemerkt -, die Altersbezüge der Neurentner weiter zu kürzen. Kleinvieh macht eben auch Mist ...
Diesmal betrifft es die Beschäftigungszeiten am Anfang des Berufslebens. Sie werden erfahrungsgemäß gering entlohnt. Deshalb erfolgte bisher eine pauschale Höherbewertung der niedrigen Beiträge in den ersten drei Berufsjahren. Mit bis zu 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten wurden Zeiten der Berufsausbildung bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Pauschal höher bewertet werden die ersten drei Jahre, in denen vor dem 25. Lebensjahr einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde.
Diese pauschale Höherbewertung wird es künftig nicht mehr geben. Die ersten drei Berufsjahre werden nur noch dann höher bewertet, wenn in dieser Zeit tatsächlich eine Berufsausbildung gemacht und Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Außerdem wird die Höherbewertung der (tatsächlichen) beruflichen Ausbildung auf 36 Monate begrenzt.
Für alle Versicherten, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2008 in Rente gehen, ist eine Übergangszeit vorgesehen, bis die Höherbewertung im Jahr 2009 endgültig wegfällt.
Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule
Schul- und Studienzeiten, die nach dem 17. Lebensjahr zurückgelegt wurden, erhöhen künftig nicht mehr den Rentenanspruch. Bisher werden bis zu drei Jahre der Schul- und Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Diese fließen als so genannte rentenrechtliche Zeiten in die Rentenberechnung ein und erhöhen später die Rente.
Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden bei Versicherten, die vom 1. Januar 2009 an in Rente gehen, nicht mehr rentensteigernd bewertet.
Für Neurentner, die zwischen Januar 2005 und Dezember 2008 in Rente gehen, wird die Bewertung in Monatsschritten abgeschmolzen, das heißt, in dieser Übergangszeit erhalten die Ausbildungszeiten einen niedrigeren Wert. Dieser richtet sich nach dem Monat des jeweiligen Rentenbeginns. Ab Januar 2009 wirken sie sich nicht mehr rentensteigernd aus. Der Wegfall der rentensteigernden Bewertung der Schul- und Studienzeiten kann eine monatliche Rentenminderung von bis zu 59 Euro in den alten und 52 Euro in den neuen Bundesländern bedeuten.
Ganz umsonst war die Schul- und Hochschulzeit aber nicht. So entsteht keine Lücke im Versicherungsverlauf. Diese Zeiten sind dann unbewertete Anrechnungszeiten (soweit sie die Voraussetzungen erfüllen). Sie sind beispielsweise für das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren wichtig. Diese Mindestversicherungszeit muss beispielsweise derjenige erfüllen, der eine Rente für langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen erhalten möchte.
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise Zeiten der schulischen Ausbildung, die über den Zeitraum von acht Jahren hinausgehen oder Zeiten vom 16. bis zum 17. Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Bis 31. Dezember 2004 ist die Antragstellung auch noch für ältere Versicherte möglich.
Nachzahlung nur noch bei Nachversicherung
Personen, die bereits 45 Jahre oder älter sind, können nach dem 31. Dezember 2004 die Nachzahlung nur beantragen, wenn sie aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden (z.B. Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Der Antrag ist für diesen Personenkreis innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung zu stellen.
Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können Lücken im Versicherungsverlauf aufgefüllt werden. Wer mit dem Gedanken spielt, für die nicht mehr bewerteten Ausbildungszeiten Beiträge nachzuzahlen, sollte gründlich rechnen - und sich zuvor unbedingt vom zuständigen Rentenversicherer beraten lassen. Denn: Die verlangten B...
Begrenzung auf 36 Monate
Es handelt sich dabei um eine Politik, die schon seit einigen Jahren konsequent fortgeführt wird. Und die dazu beiträgt - von den Betroffenen meist unbemerkt -, die Altersbezüge der Neurentner weiter zu kürzen. Kleinvieh macht eben auch Mist ...
Diesmal betrifft es die Beschäftigungszeiten am Anfang des Berufslebens. Sie werden erfahrungsgemäß gering entlohnt. Deshalb erfolgte bisher eine pauschale Höherbewertung der niedrigen Beiträge in den ersten drei Berufsjahren. Mit bis zu 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten wurden Zeiten der Berufsausbildung bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Pauschal höher bewertet werden die ersten drei Jahre, in denen vor dem 25. Lebensjahr einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde.
Diese pauschale Höherbewertung wird es künftig nicht mehr geben. Die ersten drei Berufsjahre werden nur noch dann höher bewertet, wenn in dieser Zeit tatsächlich eine Berufsausbildung gemacht und Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Außerdem wird die Höherbewertung der (tatsächlichen) beruflichen Ausbildung auf 36 Monate begrenzt.
Für alle Versicherten, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2008 in Rente gehen, ist eine Übergangszeit vorgesehen, bis die Höherbewertung im Jahr 2009 endgültig wegfällt.
Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule
Schul- und Studienzeiten, die nach dem 17. Lebensjahr zurückgelegt wurden, erhöhen künftig nicht mehr den Rentenanspruch. Bisher werden bis zu drei Jahre der Schul- und Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Diese fließen als so genannte rentenrechtliche Zeiten in die Rentenberechnung ein und erhöhen später die Rente.
Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden bei Versicherten, die vom 1. Januar 2009 an in Rente gehen, nicht mehr rentensteigernd bewertet.
Für Neurentner, die zwischen Januar 2005 und Dezember 2008 in Rente gehen, wird die Bewertung in Monatsschritten abgeschmolzen, das heißt, in dieser Übergangszeit erhalten die Ausbildungszeiten einen niedrigeren Wert. Dieser richtet sich nach dem Monat des jeweiligen Rentenbeginns. Ab Januar 2009 wirken sie sich nicht mehr rentensteigernd aus. Der Wegfall der rentensteigernden Bewertung der Schul- und Studienzeiten kann eine monatliche Rentenminderung von bis zu 59 Euro in den alten und 52 Euro in den neuen Bundesländern bedeuten.
Ganz umsonst war die Schul- und Hochschulzeit aber nicht. So entsteht keine Lücke im Versicherungsverlauf. Diese Zeiten sind dann unbewertete Anrechnungszeiten (soweit sie die Voraussetzungen erfüllen). Sie sind beispielsweise für das Erreichen der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren wichtig. Diese Mindestversicherungszeit muss beispielsweise derjenige erfüllen, der eine Rente für langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen erhalten möchte.
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise Zeiten der schulischen Ausbildung, die über den Zeitraum von acht Jahren hinausgehen oder Zeiten vom 16. bis zum 17. Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Bis 31. Dezember 2004 ist die Antragstellung auch noch für ältere Versicherte möglich.
Nachzahlung nur noch bei Nachversicherung
Personen, die bereits 45 Jahre oder älter sind, können nach dem 31. Dezember 2004 die Nachzahlung nur beantragen, wenn sie aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden (z.B. Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Der Antrag ist für diesen Personenkreis innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung zu stellen.
Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können Lücken im Versicherungsverlauf aufgefüllt werden. Wer mit dem Gedanken spielt, für die nicht mehr bewerteten Ausbildungszeiten Beiträge nachzuzahlen, sollte gründlich rechnen - und sich zuvor unbedingt vom zuständigen Rentenversicherer beraten lassen. Denn: Die verlangten B...
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