Wie oft muss der Vermieter den Aufgang renovieren lassen?

Vor einem halben Jahr haben wir unseren Vermieter unter Hinweis auf seine akribischen Festlegungen für die Renovierungspflichten der Mieter, um Auskunft ersucht, wann mit einer Renovierung des Treppenhauses durch ihn zu rechnen ist. Eine Antwort erhielten wir nicht. Gehört es nicht auch zur Erfüllung des Mietvertrages, dass ein Treppenhaus in angemessener Zeit renoviert wird und dass Anfragen der Mieter beantwortet werden? Gibt es für solche Renovierungen eine rechtlich relevante Norm?
Jochen D., Berlin

Treppenhäuser, also die Aufgänge in Wohnhäusern, gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen. Diese haben Vermieter in einem ordentlichen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§535 BGB). Die regelmäßige Reinigung kann den Mietern übertragen, vom Vermieter oder von Dritten ausgeführt werden. Auch zur malermäßigen Instandhaltung des Aufgangs sind Vermieter verpflichtet. Die Kosten haben sie selbst zu tragen.
Mieter ihrerseits müssen Schäden und Verschmutzungen im Treppenhaus vermeiden. Leider macht der überall spürbare Vandalismus vor den Treppenhäusern und Gängen besonders in großen Wohnblocks, nicht halt. Manche sehen verschmiert und verwahrlost aus. Es gelingt nur selten, die Verursacher festzustellen und haftbar zu machen.
Manche Vermieter wollen, solange es hingenommen wird, kein Geld für die Renovierung ausgeben. Wenn die Abnutzung oder die Verunstaltungen nicht allzu erheblich sind, kann auch die Notwendigkeit und die Rechtspflicht zur Renovierung strittig sein. Es ist ja oft Ansichtssache, ob und wann renoviert werden muss, ob Mieter einen Rechtsanspruch darauf haben und das Recht auf Mietminderung gegeben ist oder nicht. Es hängt dann von den konkreten Umständen und den beiderseitigen Ansichten ab.
Der seit der letzten Renovierung verstrichene Zeitraum ist nicht maßgebend, sonder der tatsächliche Zustand. Kommt keine Verständigung mit dem Vermieter zu Stande, könnte ein Fachmann oder Gutachter helfen, die Forderung der Mieter zu erhärten. Eine solche Beurteilung wäre auch erforderlich, wenn Mieter auf malermäßige Instandsetzung klagen wollen.
Das Recht auf Mietminderung um einige Prozente steht Mietern zu, wenn sich das Treppenhaus in einem unzumutbaren Zustand befindet. Ein Problem für Mieter gibt es aber, wenn der erhebliche Mangel schon seit Jahren hingenommen wurde. Dann ist auch eine Mietminderung nicht mehr durchsetzbar. Man muss also rechtzeitig reagieren.
Zur Nichtbeantwortung der Mieterfragen: Die Parteien sind zum gegenseitigen Zusammenwirken bei der Erfüllung der mietvertraglichen Erfordernisse verpflichtet. Vermieter bzw. ihre Verwalter haben Mieterfragen zügig und sachgerecht zu bearbeiten und zu beantworten.

Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Siehe auch DMB-Mieterlexikon, Ausgabe 2000/2003, Seite 520.
Vor einem halben Jahr haben wir unseren Vermieter unter Hinweis auf seine akribischen Festlegungen für die Renovierungspflichten der Mieter, um Auskunft ersucht, wann mit einer Renovierung des Treppenhauses durch ihn zu rechnen ist. Eine Antwort erhielten wir nicht. Gehört es nicht auch zur Erfüllung des Mietvertrages, dass ein Treppenhaus in angemessener Zeit renoviert wird und dass Anfragen der Mieter beantwortet werden? Gibt es für solche Renovierungen eine rechtlich relevante Norm?
Jochen D., Berlin

Treppenhäuser, also die Aufgänge in Wohnhäusern, gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen. Diese haben Vermieter in einem ordentlichen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§535 BGB). Die regelmäßige Reinigung kann den Mietern übertragen, vom Vermieter oder von Dritten ausgeführt werden. Auch zur malermäßigen Instandhaltung des Aufgangs sind Vermieter verpflichtet. Die Kosten haben sie selbst zu tragen.
Mieter ihrerseits müssen Schäden und Verschmutzungen im Treppenhaus vermeiden. Leider macht der überall spürbare Vandalismus vor den Treppenhäusern und Gängen besonders in großen Wohnblocks, nicht halt. Manche sehen verschmiert und verwahrlost aus. Es gelingt nur selten, die Verursacher festzustellen und haftbar zu machen.
Manche Vermieter wollen, solange es hingenommen wird, kein Geld für die Renovierung ausgeben. Wenn die Abnutzung oder die Verunstaltungen nicht allzu erheblich sind, kann auch die Notwendigkeit und die Rechtspflicht zur Renovierung strittig sein. Es ist ja oft Ansichtssache, ob und wann renoviert werden muss, ob Mieter einen Rechtsanspruch darauf haben und das Recht auf Mietminderung gegeben ist oder nicht. Es hängt dann von den konkreten Umständen und den beiderseitigen Ansichten ab.
Der seit der letzten Renovierung verstrichene Zeitraum ist nicht maßgebend, sonder der tatsächliche Zustand. Kommt keine Verständigung mit dem Vermieter zu Stande, könnte ein Fachmann oder Gutachter helfen, die Forderung der Mieter zu erhärten. Eine solche Beurteilung wäre auch erforderlich, wenn Mieter auf malermäßige Instandsetzung klagen wollen.
Das Recht auf Mietminderung um einige Prozente steht Mietern zu, wenn sich das Treppenhaus in einem unzumutbaren Zustand befindet. Ein Problem für Mieter gibt es aber, wenn der erhebliche Mangel schon seit Jahren hingenommen wurde. Dann ist auch eine Mietminderung nicht mehr durchsetzbar. Man muss also rechtzeitig reagieren.
Zur Nichtbeantwortung der Mieterfragen: Die Parteien sind zum gegenseitigen Zusammenwirken bei der Erfüllung der mietvertraglichen Erfordernisse verpflichtet. Vermieter bzw. ihre Verwalter haben Mieterfragen zügig und sachgerecht zu bearbeiten und zu beantworten.

Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Siehe auch DMB-Mieterlexikon, Ausgabe 2000/2003, Seite 520.

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