Bei Hausübergabe an alle Kinder denken

Oft übergeben Eltern ihr Haus an eines von mehreren Kindern, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen, die dem Wert des Hauses entspricht. Nach dem Tod der Eltern kann es dann unter den Geschwistern Streit ums Erbe geben. Wüstenrot empfiehlt daher, dass auch die übrigen Kinder den Übergabevertrag unterschreiben und darin geregelt wird, wie viel sie sofort und nach dem Tod der Eltern erhalten. Gelingt es nicht, sich in der Familie zu einigen, sollte man den Wert des Hauses bei der Übergabe schätzen lassen - vor allem, wenn das übernehmende Kind das Haus modernisieren oder umbauen will und der Wert dadurch steigt. Nach dem Tode der Eltern muss nämlich der Übernehmer seine Geschwister auszahlen, wenn diese aus der Erbschaft weniger als ihren Pflichtteil erhalten würden. Zur Erbschaft zählt hierbei der Wert des Hauses teilweise mit, und zwar in der Regel mit dem Teil, um den das Haus bei der Übergabe mehr wert war als die an die Eltern erbrachte Gegenleistung. Wurde keine Gegenleistung erbracht, gilt eben der bei Übergabe geschätzte Gesamtwert des Hauses. Im Übrigen empfiehlt die Vereinigung für Erb- und Familienrecht allen Immobilienbesitzern, rechtzeitig ihre Häuser und Grundstücke zu vererben, da im nächsten Jahr das Bundesverfassungsgericht über die Ungleichbehandlung von Bar- und Immobilienvermögen entscheiden und eine Angleichung der Erbschaftssteuern fordern wird. Handlungsbedarf bestehe vor allem für diejenigen Immobilieneigentümer, deren vererbende Immobilien den derzeit bestehenden Freibetrag von 205000 Euro je Kind überschreiten, rät die Vereinigung. Insbesondere bei Vorhandensein mehrerer oder höherwertiger Immobilien könne sich eine ganze oder teilweise Übertragung auf die Nachkommen noch vor dem Urteilsspruch lohnen. Bei Wegfall der steuerlichen Vergünstigungen könnte sich die Erbschaftssteuer gegenüber der gegenwärtigen verdreifachen. Wer Bedenken habe, dass ihn die Nachkommen nach der Übertragung aus dem Haus werfen, könne sich durch grundbuchlich gesicherte Wohn- u...

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