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Keine Sozialversicherung und Lohnsteuer für Hausmeister gezahlt
Ob es nun tatsächlich so war oder nur eine der üblichen Ausreden, wer weiß das schon - vermutlich der Delinquent nur selber. Tatsache jedenfalls ist, an dem Hausbesitzer war einfach vorbeigegangen, dass er seit April 1999 per Gesetz für den Hausmeister Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen hatte. Welche Folgen ein solches »Vergessen« für den Hausmeister im Krankheitsfall hätte haben können, kann man sich gut vorstellen.
Auch der Steuerberater bemerkte erst drei Jahre später, dass da eine erhebliche Pflichtverletzung vorlag. Er machte den Hausbesitzer endlich darauf aufmerksam, dass Sozialabgaben und Steuern nachzuzahlen sind - auf einen Schlag fielen fast 6000 Euro an. Die wollte der Vermieter nun auf die Miete umlegen. Denn so viel wusste er: Lohnsteuer und Sozialabgaben für den Hausmeister kann man als Betriebskosten abrechnen. Die Mieter weigerten sich jedoch.
Zu Recht, entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg. Der Vermieter dürfe Abgaben nur im Betriebsjahr auf die Miete umlegen. Aus Nachlässigkeit habe er Lohnsteuer und Sozialversicherung des Hauswarts bei der Abrechnung der Betriebskosten jahrelang nicht berücksichtigt. Hausbesitzer müssten sich jedoch über gesetzliche Veränderungen auf dem Laufenden halten. Versäumten sie dies, müsst...
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