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Krankheit: Darf bei Arbeitsunfähigkeit der Wohnort verlassen werden?
Der erkrankte Arbeitnehmer ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zu informieren (Anzeigepflicht).
Keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Betrieb
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat er spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergibt (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber hat das Recht, diese Vorlagepflicht zu verkürzen.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber darüber hinaus über weitere, mit der Krankheit zusammenhängende Fakten zu verständigen. So besteht für den Arbeitnehmer nicht die Pflicht, die Art und die Symptome der Krankheit zu offenbaren, es sei denn, dass eine ansteckende Krankheit sofortige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Kollegen erforderlich machen würde. Auch der Aufenthaltsort des erkrankten Arbeitnehmers ist nicht mitteilungspflichtig. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, muss er dem Arbeitgeber neben der schnellstmöglichen Meldung der Arbeitsunfähigkeit auch über den Aufenthaltsort informieren sowie die Rückkehr nach Deutschland unverzüglich mitteilen.
Richtige Lebensführung ist erforderlich
Während der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Betrieb bzw. auf Krankengeld. Dieser Anspruch ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit gesundheitsförderlich verhält. Gesundheitsförderliches Verhalten bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen des Arztes Folge leistet und alles unterlässt, was die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verzögern oder gefährden könnte.
Wenn der Arbeitnehmer verreisen will
Aktivitäten hingegen, die den Heilungsprozess unterstützen, stehen nicht in Widerspruch zu dem geforderten Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was diesem Grundsatz entspricht, so zum Beispiel ein Spaziergang ebenso wie ein Kinobesuch oder ein Essen im Restaurant, falls der Arbeitnehmer nicht bettlägerig ist oder der häuslichen Ruhe bedarf.
Die Entscheidung darüber, was der Patient darf und was nicht, hängt immer von der Krankheit und der individuellen Situation ab. Nach geltender Rechtsprechung braucht sich der Arbeitnehmer nicht unbedingt in seiner Wohnung aufzuhalten, um sich gegebenenfalls vom Arbeitgeber kontrollieren zu lassen. Daraus folgt, dass er während der Arbeitsunfähigkeit auch den Wohnort verlassen bzw. für eine gewisse Zeit verreisen kann. Ein Klimawechsel oder die Pflege des erkrankten Arbeitnehmers durch an einem anderen Ort wohnende Familienangehörige kann durchaus die Genesung fördern. In jedem Fall ist bei einem Ortswechsel jedoch erforderlich, sich vom Arzt schriftlich zusichern zu lassen, dass die Reise oder der Aufenthalt außerhalb des Wohnortes den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt.
Folgen unzulässigen Verhaltens
Auch während der Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis fort. Zu den Pflichten gehört, alles zu unterlassen, was zu einem Missbrauch der vorübergehenden Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung infolge Krankheit führen könnte. Ein vom Arzt nicht genehmigter Ortswechsel zählt ebenso dazu, wie nächtelanger Kneipenbummel oder übermäßiger Alkoholgenuss.
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht und die Entgeltfortzahlung einstellt. Er hat auch die Möglichkeit, das Verhalten des Arbeitnehmers durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen.
Ein fortdauerndes schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers während der Erkrankung kann nach erfolgloser Abmahnung schließlich auch zu einer verhaltensbedingten K...
Keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Betrieb
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat er spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergibt (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber hat das Recht, diese Vorlagepflicht zu verkürzen.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber darüber hinaus über weitere, mit der Krankheit zusammenhängende Fakten zu verständigen. So besteht für den Arbeitnehmer nicht die Pflicht, die Art und die Symptome der Krankheit zu offenbaren, es sei denn, dass eine ansteckende Krankheit sofortige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Kollegen erforderlich machen würde. Auch der Aufenthaltsort des erkrankten Arbeitnehmers ist nicht mitteilungspflichtig. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, muss er dem Arbeitgeber neben der schnellstmöglichen Meldung der Arbeitsunfähigkeit auch über den Aufenthaltsort informieren sowie die Rückkehr nach Deutschland unverzüglich mitteilen.
Richtige Lebensführung ist erforderlich
Während der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Betrieb bzw. auf Krankengeld. Dieser Anspruch ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit gesundheitsförderlich verhält. Gesundheitsförderliches Verhalten bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen des Arztes Folge leistet und alles unterlässt, was die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verzögern oder gefährden könnte.
Wenn der Arbeitnehmer verreisen will
Aktivitäten hingegen, die den Heilungsprozess unterstützen, stehen nicht in Widerspruch zu dem geforderten Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was diesem Grundsatz entspricht, so zum Beispiel ein Spaziergang ebenso wie ein Kinobesuch oder ein Essen im Restaurant, falls der Arbeitnehmer nicht bettlägerig ist oder der häuslichen Ruhe bedarf.
Die Entscheidung darüber, was der Patient darf und was nicht, hängt immer von der Krankheit und der individuellen Situation ab. Nach geltender Rechtsprechung braucht sich der Arbeitnehmer nicht unbedingt in seiner Wohnung aufzuhalten, um sich gegebenenfalls vom Arbeitgeber kontrollieren zu lassen. Daraus folgt, dass er während der Arbeitsunfähigkeit auch den Wohnort verlassen bzw. für eine gewisse Zeit verreisen kann. Ein Klimawechsel oder die Pflege des erkrankten Arbeitnehmers durch an einem anderen Ort wohnende Familienangehörige kann durchaus die Genesung fördern. In jedem Fall ist bei einem Ortswechsel jedoch erforderlich, sich vom Arzt schriftlich zusichern zu lassen, dass die Reise oder der Aufenthalt außerhalb des Wohnortes den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt.
Folgen unzulässigen Verhaltens
Auch während der Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis fort. Zu den Pflichten gehört, alles zu unterlassen, was zu einem Missbrauch der vorübergehenden Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung infolge Krankheit führen könnte. Ein vom Arzt nicht genehmigter Ortswechsel zählt ebenso dazu, wie nächtelanger Kneipenbummel oder übermäßiger Alkoholgenuss.
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht und die Entgeltfortzahlung einstellt. Er hat auch die Möglichkeit, das Verhalten des Arbeitnehmers durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen.
Ein fortdauerndes schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers während der Erkrankung kann nach erfolgloser Abmahnung schließlich auch zu einer verhaltensbedingten K...
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