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Erbengemeinschaft: Grundbucheintrag ohne zu fragen?
Mein Vater hat 1946 Bodenreformland laut Grundbucheintragung erhalten. Er starb 1952. Im Grundbuch wurde danach eine Erbengemeinschaft eingetragen. Ein Mitglied dieser Erbengemeinschaft ist ebenfalls gestorben. Kann sich der Erbe ebendieses verstorbenen Mitglieds ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eintragen lassen?
Marlies H., 99974 Mühlhausen
Das ist selbstverständlich möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind: notarielles Testament des Erblassers und Testamentseröffnung oder Erbschein.
Wenn sich daraus mehrere Erben ergeben, entsteht eine Untererbengemeinschaft. Sowohl ein Einzelerbe als auch eine Untererbengemeinschaft werden anstelle des verstorbenen Mitgliedes der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen, ohne dass es der Zustimmung seiner Miterben bedarf. Das Personal des Grundbuchamtes hat also zulässig gehandelt.
Prof. Dr. DIETRICH MASKOWMein Vater hat 1946 Bodenreformland laut Grundbucheintragung erhalten. Er starb 1952. Im Grundbuch wurde danach eine Erbengemeinschaft eingetragen. Ein Mitglied dieser Erbengemeinschaft ist ebenfalls gestorben. Kann sich der Erbe ebendieses verstorbenen Mitglieds ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eintragen lassen?
Marlies H., 99974 Mühlhausen
Das ist selbstverständlich möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind: notarielles Testament des Erblassers und Testamentseröffnung oder Erbschein.
Wenn sich daraus mehrere Erben ergeben, entsteht eine Untererbengemeinschaft. Sowohl ein Einzelerbe als auch eine Untererbengemeinschaft werden anstelle des verstorbenen Mitgliedes der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen, ohne dass es der Zustimmung seiner Miterben bedarf. Das Personal des Grundbuchamtes hat also zulässig gehandelt.
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW
Marlies H., 99974 Mühlhausen
Das ist selbstverständlich möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind: notarielles Testament des Erblassers und Testamentseröffnung oder Erbschein.
Wenn sich daraus mehrere Erben ergeben, entsteht eine Untererbengemeinschaft. Sowohl ein Einzelerbe als auch eine Untererbengemeinschaft werden anstelle des verstorbenen Mitgliedes der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen, ohne dass es der Zustimmung seiner Miterben bedarf. Das Personal des Grundbuchamtes hat also zulässig gehandelt.
Prof. Dr. DIETRICH MASKOWMein Vater hat 1946 Bodenreformland laut Grundbucheintragung erhalten. Er starb 1952. Im Grundbuch wurde danach eine Erbengemeinschaft eingetragen. Ein Mitglied dieser Erbengemeinschaft ist ebenfalls gestorben. Kann sich der Erbe ebendieses verstorbenen Mitglieds ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eintragen lassen?
Marlies H., 99974 Mühlhausen
Das ist selbstverständlich möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind: notarielles Testament des Erblassers und Testamentseröffnung oder Erbschein.
Wenn sich daraus mehrere Erben ergeben, entsteht eine Untererbengemeinschaft. Sowohl ein Einzelerbe als auch eine Untererbengemeinschaft werden anstelle des verstorbenen Mitgliedes der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen, ohne dass es der Zustimmung seiner Miterben bedarf. Das Personal des Grundbuchamtes hat also zulässig gehandelt.
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW
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