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Wann gilt Verjährung?
Die Bank SEB AG muss einer Erbin das Sparbuch-Guthaben ihrer Großmutter auszahlen und dazu noch insgesamt 199,78 Prozent Zinsen seit dem 23. November 1965. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2 U 12/04). Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Oma der Erbin hatte sich vor 39 Jahren von der Vorgängerin der SEB, der Bank für Gemeinwirtschaft, quittieren lassen, dass sie der BfG ihr Sparbuch mit einem Guthaben von damals 5601,00 DM (heute 2863,75 Euro) zur Verwahrung zurückgab. Diese Quittung konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem OLG-Richter vorlegen. Der befand, die SEB habe der Klägerin nun 8584,93 Euro - 199,78 Prozent mehr als das ursprüngliche Kapital - nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2003 zu bezahlen.
Ganz anders hatte die Vorinstanz entschieden. Nach mehr als 38 Jahren und der zulässigen Vernichtung aller Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist sei von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin auszugehen. Dem widersprach das Oberlandesgericht. Es gelte der Grundsatz: Der Sparer hat die Hingabe des Geldes, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu beweisen.
Es gebe bei einer solchen Fallgestaltung auch keinen Erfahrungssatz, nach dem ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen habe vornehmen lassen. Auf die Verjährung sei neues Recht anzuwenden, da der Darlehensauszahlungsanspruch erst mit der im März 2002 erklärten Kündigung und damit nach dem Stichtag 1. Januar 2002 entstanden ist. Seither beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Die Klageforderung sei auch nicht insoweit verjährt, als sie Zinsen betrifft. Denn im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage zugerechnet. Dann unterliegen die Zinsen derse...
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