- Ratgeber
- Renovierung beim Auszug
Vorsicht vor Gutachten
Als der Mieter auszog, beanstandete der Vermieter den Zustand der Wohnung. Der Mieter habe nicht so renoviert, wie das im Mietvertrag vereinbart war. Der Mieter weigerte sich, dies nachzuholen bzw. sich an den Renovierungskosten zu beteiligen, obwohl das laut Mietvertrag zulässig war. Der Vermieter besorgte sich nun einen Kostenvoranschlag von einer Malerfirma und bestellte zusätzlich noch einen Gutachter. Dieser nahm die Wohnung ganz genau unter die Lupe.
Nun sollte der Mieter nicht nur für die Renovierung zahlen, sonder auch noch die Gutachterkosten übernehmen. Er weigerte sich weil »das Gutachten überflüssig« gewesen sei. Um festzustellen, wie viel der Vermieter ihm für die Renovierung abknöpfen könne, hätte doch der Voranschlag des Malers auch gereicht, meinte er. Der Streit kam vor den Bundesgerichtshof und dieser sah den Fall anders.
Für den Vermieter sei ein Sachverständigengutachten das beste Mittel, seine Beweise zu sichern und seinen Schaden nachzuweisen. Es habe vor Gericht viel mehr Aussagekraft als etwa die Zeugenaussage von Nachbarn, also von Laien sowie von Besichtigungsprotokollen oder Fotos. Daher gelte: Wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz vom Mieter wegen unterlassener oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen bestehe, umfasse dieser Anspruch auch die Kosten des Gutachters. Mieter in ähnlicher Situa...
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