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Pflegeversicherung: Wie kann die Elterneigenschaft nachgewiesen werden?
Zum 1.Januar 2005 wurde bekanntlich für Kinderlose der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Damit Eltern nicht mit dem erhöhten Beitragssatz belastet werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber die Elterneigenschaft bekannt ist. Sollte das nicht schon der Fall sein (z.B. durch die Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte), ist dazu ein besonderer Nachweis zu erbringen.
Eine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft ist nicht vorgegeben. Die Elterneigenschaft kann z.B. nachgewiesen werden durch Vorlage
einer Geburts-, Adoptions- oder Abstammungsurkunde,
einer beglaubigten Abschrift aus dem standesamtlichen Geburtenbuch,
eines Auszugs aus dem Familienbuch,
einer steuerlichen Lebensbescheinigung der Einwohnermeldeämter,
eines Erziehungsgeldbescheids,
einer Taufbescheinigung, wenn ein anderer Nachweis nicht möglich ist.
Dabei ist der einmalige Nachweis der Elterneigenschaft ausreichend. Eltern, deren Kinder verstorben sind, sind ebenfalls von dem Kinderlosenzuschlag befreit. Wird der Arbeitgeber gewechselt, muss auch dem neuen Arbeitgeber gegenüber die Elterneigenschaft nachgewiesen werden. Arbeitgeber müssen die Nachweise aufbewahren. Erfolgt der Nachweis bis zum 30. Juni 2005, gilt dieser rückwirkend für das ganze Jahr. Kinderlosen Rentnern, die nach dem 31.Dezember 1939 geboren worden sind, wird generell erst im April 2005 der Beitragszuschlag abgezogen. Von der Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages ausgenommen sind kinderlose Versicherte, die vor dem 1.Januar 1940 geboren sind oder die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Arbeitslosengeld-II-Bezieher und Sozialhilfeempfänger sowie Wehr- oder Zivildienstleistende. Übrigens: Von der Zahlung des höheren Pflegesatzbeitrages sind auch all jene befreit, die sich aus der solidarischen Kranken- und Pflegeversicherung verabschiedet haben...
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