Pacht unter Vorbehalt bezahlen?
fordert. Gerade im Speckgürtel Berlins ist die Grenze des Zumutbaren für die Grundstücksnutzer erreicht.
Deshalb war die Bundesregierung aufgefordert, die Verordnung zu überprüfen. Nun mußte festgestellt werden, was die Pächter längst schmerzlich erlebten: Die Grenze der Ortsüblichkeit ist stark im Hintergrund geblieben. Und es steht zu befürchten, daß es zu einer Art prozentualer Erhöhungsautomatik kommt. Zudem waren ortsübliche Entgelte als Obergrenze oftmals
schwer festzustellen.
Die »Verordnung zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung« wurde im Mai von der Bundesregierung beschlossen, und sie hat auch den Bundesrat mit einigen Veränderungen passiert. Doch noch immer steht
die Zustimmung der Bundesregierung zur letzten Fassung aus. Sie fordert zumindest eindeutig: Die in der Verordnung zugelassenen Erhöhungsschritte dürfen nur unterhalb der ortsüblichen Höhe der Entgelte für vergleichbare Grundstücksnutzungen vorgenommen werden, die Ortsüblichkeit darf nicht überschritten werden.
Zugleich wurde in der novellierten Verordnung die Pflicht des Grundstückseigentümers eingefügt, die geforderte Entgelterhöhung zu erläutern und die Berechtigung seines Verlangens nachzuweisen. Damit soll zugleich dem in der Praxis häufigen Mißverständnis entgegengewirkt werden, die Nutzer seien gezwungen, die Gutachterausschüsse anzurufen, wenn sie Erhöhungen für unberechtigt halten, und die
Kosten der Gutachten zu tragen, heißt es in der amtlichen Begründung. Mit dem Hinweis auf eine flexible Handhabung und die Vermeidung strenger formaler Hürden für die Entgelterhöhung aber wird wieder willkürlicher Auslegung Vorschub geleistet.
Ob neue oder alte Verordnung - ab 1. November dieses Jahres wird das Nutzungsentgelt wieder einen halben Schritt erhöht. Ab November 1998 könnte es in Drittel-Schritten »aufwärtsgehen«. Doch äußert sich die Bundesregierung nicht bis zum 1. August, bleibt alles beim alten. Deshalb ist anzuraten, das Nutzungsentgelt unter Vorbehalt zu zahlen, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, daß die Ortsüblichkeit noch nicht erreicht ist. Das erleichtert spätere Einsprüche. Zugleich sollte jeder Nutzer eines Erholungsgrundstücks für sich die Möglichkeit prüfen, ob er in entsprechenden Verbänden und Vereinen mitwirkt, um Rechtsrat zu erhalten und sich gegen ungerechtfertigte Forderungen zu wehren.
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