- Ratgeber
- Abrechnungsfrist
Der Unterschied zwischen dem Abrechnungsjahr und dem Betriebskostenjahr
Wie ist die Rechtslage für die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung, wenn der Mieter im laufenden Betriebskostenjahr auszieht? Ist dann die Abrechnung bereits nach Übergabe der Wohnung fällig? Mein damaliger Vermieter verweigert die Abrechnung und meint, ich sei ja nicht mehr sein Mieter.
Rolf H., Neustadt
Die Rechtslage ist übersichtlich und eindeutig. Vermieter sind erst nach Ablauf eines Betriebskostenjahres verpflichtet, die Betriebskosten bis zum Ende des Abrechnungsjahres abzurechnen. Zum besseren Verständnis: Das Abrechnungsjahr folgt dem Betriebskostenjahr.
Im extremen Fall können sich Vermieter fast zwei Jahre Zeit lassen. Wenn z. B. das Mietverhältnis im Januar 2005 endete und das Betriebskostenjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist (wie in der Regel), dann hat ein Vermieter Zeit, die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2006 (!) dem ehemaligen Mieter zuzustellen. Das Ende der Abrechnungszeit (12 Monate) ist also nicht identisch mit dem Ende des Betriebskostenjahres und schon gar nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 3 BGB). Lässt ein Vermieter diese Frist von 12 Monaten verstreichen, kann er keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Auch nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist steht einem Mieter (auch einem ehemaligen Mieter) eine Abrechnung zu, ebenso die Rückzahlung eines eventuellen Guthabens.
Die Vorlage einer fälligen Abrechnung oder Rückzahlung der Vorauszahlungen kann notfalls eingeklagt werden, aber eben erst nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist. In einem noch bestehenden Mietverhältnis darf ein Mieter erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist die monatlichen Vorauszahlung als Druckmittel zurück halten, wenn keine Abrechnung erfolgt ist. Wird die Abrechnung aber dann vorgelegt, ist die zurückbehaltene Vorauszahlung zu zahlen. H. K.
Siehe u. a. »Das Mieterlexikon« des DMB 2005, ab Seite 71.Wie ist die Rechtslage für die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung, wenn der Mieter im laufenden Betriebskostenjahr auszieht? Ist dann die Abrechnung bereits nach Übergabe der Wohnung fällig? Mein damaliger Vermieter verweigert die Abrechnung und meint, ich sei ja nicht mehr sein Mieter.
Rolf H., Neustadt
Die Rechtslage ist übersichtlich und eindeutig. Vermieter sind erst nach Ablauf eines Betriebskostenjahres verpflichtet, die Betriebskosten bis zum Ende des Abrechnungsjahres abzurechnen. Zum besseren Verständnis: Das Abrechnungsjahr folgt dem Betriebskostenjahr.
Im extremen Fall können sich Vermieter fast zwei Jahre Zeit lassen. Wenn z. B. das Mietverhältnis im Januar 2005 endete und das Betriebskostenjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist (wie in der Regel), dann hat ein Vermieter Zeit, die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2006 (!) dem ehemaligen Mieter zuzustellen. Das Ende der Abrechnungszeit (12 Monate) ist also nicht identisch mit dem Ende des Betriebskostenjahres und schon gar nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 3 BGB). Lässt ein Vermieter diese Frist von 12 Monaten verstreichen, kann er keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Auch nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist steht einem Mieter (auch einem ehemaligen Mieter) eine Abrechnung zu, ebenso die Rückzahlung eines eventuellen Guthabens.
Die Vorlage einer fälligen Abrechnung oder Rückzahlung der Vorauszahlungen kann notfalls eingeklagt werden, aber eben erst nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist. In einem noch bestehenden Mietverhältnis darf ein Mieter erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist die monatlichen Vorauszahlung als Druckmittel zurück halten, wenn keine Abrechnung erfolgt ist. Wird die Abrechnung aber dann vorgelegt, ist die zurückbehaltene Vorauszahlung zu zahlen. H. K.
Siehe u. a. »Das Mieterlexikon« des DMB 2005, ab Seite 71.
Rolf H., Neustadt
Die Rechtslage ist übersichtlich und eindeutig. Vermieter sind erst nach Ablauf eines Betriebskostenjahres verpflichtet, die Betriebskosten bis zum Ende des Abrechnungsjahres abzurechnen. Zum besseren Verständnis: Das Abrechnungsjahr folgt dem Betriebskostenjahr.
Im extremen Fall können sich Vermieter fast zwei Jahre Zeit lassen. Wenn z. B. das Mietverhältnis im Januar 2005 endete und das Betriebskostenjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist (wie in der Regel), dann hat ein Vermieter Zeit, die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2006 (!) dem ehemaligen Mieter zuzustellen. Das Ende der Abrechnungszeit (12 Monate) ist also nicht identisch mit dem Ende des Betriebskostenjahres und schon gar nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 3 BGB). Lässt ein Vermieter diese Frist von 12 Monaten verstreichen, kann er keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Auch nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist steht einem Mieter (auch einem ehemaligen Mieter) eine Abrechnung zu, ebenso die Rückzahlung eines eventuellen Guthabens.
Die Vorlage einer fälligen Abrechnung oder Rückzahlung der Vorauszahlungen kann notfalls eingeklagt werden, aber eben erst nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist. In einem noch bestehenden Mietverhältnis darf ein Mieter erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist die monatlichen Vorauszahlung als Druckmittel zurück halten, wenn keine Abrechnung erfolgt ist. Wird die Abrechnung aber dann vorgelegt, ist die zurückbehaltene Vorauszahlung zu zahlen. H. K.
Siehe u. a. »Das Mieterlexikon« des DMB 2005, ab Seite 71.Wie ist die Rechtslage für die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung, wenn der Mieter im laufenden Betriebskostenjahr auszieht? Ist dann die Abrechnung bereits nach Übergabe der Wohnung fällig? Mein damaliger Vermieter verweigert die Abrechnung und meint, ich sei ja nicht mehr sein Mieter.
Rolf H., Neustadt
Die Rechtslage ist übersichtlich und eindeutig. Vermieter sind erst nach Ablauf eines Betriebskostenjahres verpflichtet, die Betriebskosten bis zum Ende des Abrechnungsjahres abzurechnen. Zum besseren Verständnis: Das Abrechnungsjahr folgt dem Betriebskostenjahr.
Im extremen Fall können sich Vermieter fast zwei Jahre Zeit lassen. Wenn z. B. das Mietverhältnis im Januar 2005 endete und das Betriebskostenjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist (wie in der Regel), dann hat ein Vermieter Zeit, die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2006 (!) dem ehemaligen Mieter zuzustellen. Das Ende der Abrechnungszeit (12 Monate) ist also nicht identisch mit dem Ende des Betriebskostenjahres und schon gar nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 3 BGB). Lässt ein Vermieter diese Frist von 12 Monaten verstreichen, kann er keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Auch nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist steht einem Mieter (auch einem ehemaligen Mieter) eine Abrechnung zu, ebenso die Rückzahlung eines eventuellen Guthabens.
Die Vorlage einer fälligen Abrechnung oder Rückzahlung der Vorauszahlungen kann notfalls eingeklagt werden, aber eben erst nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist. In einem noch bestehenden Mietverhältnis darf ein Mieter erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist die monatlichen Vorauszahlung als Druckmittel zurück halten, wenn keine Abrechnung erfolgt ist. Wird die Abrechnung aber dann vorgelegt, ist die zurückbehaltene Vorauszahlung zu zahlen. H. K.
Siehe u. a. »Das Mieterlexikon« des DMB 2005, ab Seite 71.
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