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Arbeitsgericht: Keine automatische Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen
Ein Arbeitnehmer darf auch bei mehrwöchigem unentschuldigtem Fehlen nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main hervor. Die Richter gaben damit der Klage eines Metzgers statt und erklärten dessen fristlose Kündigung bei einer Lebensmittelhandlung für unwirksam .
Nach einem Streit um ausstehenden Lohn war der Metzger ohne Erklärung zu Hause geblieben. Vier Wochen lang reagierten die Vorgesetzten nicht, dann kündigten sie ihm fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Laut Urteil hätte die Firma zunächst eine Abmahnung aussprechen oder den abwesenden Mitarbeiter zumindest auffordern müssen, wieder zur Arbeit zu kommen. Erst wenn eine solche Aufforderung ohne Erfolg bleibe, dürfe fristlos gekündigt werden.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main - Az.: 22 Ca 8289/04
Arbeitslosigkeit fahrlässig herbeigeführt
Wer vor dem Umzug in eine andere Stadt seinen Arbeitsvertrag kündigt, ohne die Zusage für einen neuen Job zu haben, hat nicht sofort Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Im Fall einer Kündigung ohne einen »rechtfertigenden wichtigen Grund« könne für die Zahlung von Arbeitslosengeld eine so genannte Sperrzeit verhängt werden, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
In dem Fall hatte eine Frau ihre Stelle als Verkäuferin gekündigt, weil sie ihrem Mann in eine andere Stadt folgen wollte. Die Frau zog dann aber alleine um, nachdem sich der Mann von ihr getrennt hatte. Die Frau meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsverwaltung legte eine zwölfwöchige Sperrfrist für die Zahlung der Unterstützung fest. Diese Entscheidung wurde vom Sozialgericht Koblenz bestätigt. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt, weil der Mann zum Zeitpunkt ihrer Kündigung noch keine Zusage für einen neuen Job gehabt hätte. Das Landessozialgericht bestätigte nun die Entscheidung des Koblenzer Gerichts.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 117/ 03
Eigenmächtig »Abschlagszahlung« kassiert
Ohne Erlaubnis der Vorgesetzten aus der Firmenkasse entnommene »Abschlagszahlungen« rechtfertigen stets die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt auch dann, wenn diese Praxis erst längere Zeit im Betrieb geduldet wurde. Mit ihrem kürzlich bekannt gewordenen Urteil wiesen die Richter die Klage eines Taxifahrers gegen ein Transportunternehmen zurück und erklärten dessen fristlose Kündigung für zulässig.
Die Vorgesetzten hatten es über einen längeren Zeitraum geduldet, wenn sich der Fahrer nach dem Dienst einen Teil der Tageseinnahmen als »Lohnabschlag« gegen Quittung aus der Kasse genommen hatte. Später verboten sie jedoch diese Praxis und hielten sich an die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der gesamte Lohn erst am Ende des Monats gezahlt wurde. Der Taxifahrer ignorierte indes diese Anweisung und nahm sich stattdessen weiterhin »Abschläge« aus der Kasse. Als auch eine Abmahnung nichts nützte, wurde ihm fristlos gekündigt. Laut Urteil müssen Vorgesetzte eine solche »Selbstbedienung« grundsätzlich nicht dulden.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main - Az.: 9 Ca 5413/04
Zu viel telefoniert - fristlos gekündigt
Wer in erheblichem Umfang am Arbeitsplatz private Telefongespräche führt, kann im Regelfall fristlos gekündigt werden. Dies auch dann, wenn er Betriebsratsmitglied ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 4. März 2004.
Der Kläger führte, ohne dass die Beklagte davon wusste, von Dienstanschlüssen private Telefongespräche nach Mauritius für 1355,76 Euro. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates. Mit Zustimmung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam, da ein wichtiger Grund nicht vorliege. Außerdem hätte die Zustimmungserklärung des Betriebsrates schriftlich vorliegen müssen.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Wer unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers Privattelefonate durchführe, könne außerordentlich gekündigt werden. Überdies sei die Kündigung auch wirksam, da die Zustimmung des Betriebsrates vorliege.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts - AZ: 2 AZR 147/03
Als Hilfsarbeiter auch Hilfskellner?
Auch ein Hilfsarbeiter ist nicht automatisch dazu da, für seine Kollegen Essen zu holen. Der Hilfsarbeiter ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass auch solche Tätigkeit von ihm verlangt werden kann.
Urteil des Landesarbeitsg...
Nach einem Streit um ausstehenden Lohn war der Metzger ohne Erklärung zu Hause geblieben. Vier Wochen lang reagierten die Vorgesetzten nicht, dann kündigten sie ihm fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Laut Urteil hätte die Firma zunächst eine Abmahnung aussprechen oder den abwesenden Mitarbeiter zumindest auffordern müssen, wieder zur Arbeit zu kommen. Erst wenn eine solche Aufforderung ohne Erfolg bleibe, dürfe fristlos gekündigt werden.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main - Az.: 22 Ca 8289/04
Arbeitslosigkeit fahrlässig herbeigeführt
Wer vor dem Umzug in eine andere Stadt seinen Arbeitsvertrag kündigt, ohne die Zusage für einen neuen Job zu haben, hat nicht sofort Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Im Fall einer Kündigung ohne einen »rechtfertigenden wichtigen Grund« könne für die Zahlung von Arbeitslosengeld eine so genannte Sperrzeit verhängt werden, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
In dem Fall hatte eine Frau ihre Stelle als Verkäuferin gekündigt, weil sie ihrem Mann in eine andere Stadt folgen wollte. Die Frau zog dann aber alleine um, nachdem sich der Mann von ihr getrennt hatte. Die Frau meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsverwaltung legte eine zwölfwöchige Sperrfrist für die Zahlung der Unterstützung fest. Diese Entscheidung wurde vom Sozialgericht Koblenz bestätigt. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt, weil der Mann zum Zeitpunkt ihrer Kündigung noch keine Zusage für einen neuen Job gehabt hätte. Das Landessozialgericht bestätigte nun die Entscheidung des Koblenzer Gerichts.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 117/ 03
Eigenmächtig »Abschlagszahlung« kassiert
Ohne Erlaubnis der Vorgesetzten aus der Firmenkasse entnommene »Abschlagszahlungen« rechtfertigen stets die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt auch dann, wenn diese Praxis erst längere Zeit im Betrieb geduldet wurde. Mit ihrem kürzlich bekannt gewordenen Urteil wiesen die Richter die Klage eines Taxifahrers gegen ein Transportunternehmen zurück und erklärten dessen fristlose Kündigung für zulässig.
Die Vorgesetzten hatten es über einen längeren Zeitraum geduldet, wenn sich der Fahrer nach dem Dienst einen Teil der Tageseinnahmen als »Lohnabschlag« gegen Quittung aus der Kasse genommen hatte. Später verboten sie jedoch diese Praxis und hielten sich an die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der gesamte Lohn erst am Ende des Monats gezahlt wurde. Der Taxifahrer ignorierte indes diese Anweisung und nahm sich stattdessen weiterhin »Abschläge« aus der Kasse. Als auch eine Abmahnung nichts nützte, wurde ihm fristlos gekündigt. Laut Urteil müssen Vorgesetzte eine solche »Selbstbedienung« grundsätzlich nicht dulden.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main - Az.: 9 Ca 5413/04
Zu viel telefoniert - fristlos gekündigt
Wer in erheblichem Umfang am Arbeitsplatz private Telefongespräche führt, kann im Regelfall fristlos gekündigt werden. Dies auch dann, wenn er Betriebsratsmitglied ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 4. März 2004.
Der Kläger führte, ohne dass die Beklagte davon wusste, von Dienstanschlüssen private Telefongespräche nach Mauritius für 1355,76 Euro. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates. Mit Zustimmung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam, da ein wichtiger Grund nicht vorliege. Außerdem hätte die Zustimmungserklärung des Betriebsrates schriftlich vorliegen müssen.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Wer unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers Privattelefonate durchführe, könne außerordentlich gekündigt werden. Überdies sei die Kündigung auch wirksam, da die Zustimmung des Betriebsrates vorliege.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts - AZ: 2 AZR 147/03
Als Hilfsarbeiter auch Hilfskellner?
Auch ein Hilfsarbeiter ist nicht automatisch dazu da, für seine Kollegen Essen zu holen. Der Hilfsarbeiter ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass auch solche Tätigkeit von ihm verlangt werden kann.
Urteil des Landesarbeitsg...
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