Kaninchen im Garten nicht mehr erlaubt?

Seit 1987 bewirtschaften wir eine Kleingartenparzelle. Seit dieser Zeit halten wir dort von Frühjahr bis Herbst auch einige Kaninchen. Nunmehr erklärte der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung, dass ab diesem Jahr kein Kleingärtner Kleintiere halten darf, auch nicht diejenigen, die unter Bestandsschutz fallen. Ist es rechtens, dass das nicht mehr gestattet werden soll?
Heinrich G., 18311 Ribnitz-Damgarten

Grundsätzlich ist Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen nicht zulässig, weil sie nicht der kleingärtnerischen Nutzung zugerechnet wird. Nach § 20 a Nr. 7 Bundeskleingartengesetz bleibt jedoch eine in Kleingartenanlagen in Ostdeutschland einschließlich Ostberlin vor dem 3. Oktober 1990 bestehende Kleintierhaltung unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Daraus kann man schlussfolgern, dass die Kleintierhaltung, so wie sie vor der Wende betrieben wurde, fortgesetzt werden darf. Wenn sie also vor der Wende während des Winters unterbrochen war und im Frühjahr wieder aufgenommen wurde, kann das so fortgesetzt werden.
Eine durchgehende Kleintierhaltung auch im Winter würde zum Dauerwohnen auf der Parzelle herausfordern, was der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Dauerwohnens in Kleingartenanlagen widerspräche.
Allerdings gilt für den Bestandsschutz der Kleintierhaltung in der Kleingartenanlage die zusätzliche Voraussetzung, dass die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich gestört wird. Das dürfte bei Kaninchen, die in Buchten gehalten werden, weniger der Fall sein als etwa bei streunenden Katzen. Natürlich muss die kleingärtnerische Nutzung weiter gewährleistet bleiben. Insofern spielt auch die Beschlusslage in dem in der Kleingartenanlage tätigen Verein eine Rolle. Die konkreten Vereinbarungen in ihrer Anlage gingen aus dem Brief leider nicht hervor.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, BerlinSeit 1987 bewirtschaften wir eine Kleingartenparzelle. Seit dieser Zeit halten wir dort von Frühjahr bis Herbst auch einige Kaninchen. Nunmehr erklärte der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung, dass ab diesem Jahr kein Kleingärtner Kleintiere halten darf, auch nicht diejenigen, die unter Bestandsschutz fallen. Ist es rechtens, dass das nicht mehr gestattet werden soll?
Heinrich G., 18311 Ribnitz-Damgarten

Grundsätzlich ist Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen nicht zulässig, weil sie nicht der kleingärtnerischen Nutzung zugerechnet wird. Nach § 20 a Nr. 7 Bundeskleingartengesetz bleibt jedoch eine in Kleingartenanlagen in Ostdeutschland einschließlich Ostberlin vor dem 3. Oktober 1990 bestehende Kleintierhaltung unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Daraus kann man schlussfolgern, dass die Kleintierhaltung, so wie sie vor der Wende betrieben wurde, fortgesetzt werden darf. Wenn sie also vor der Wende während des Winters unterbrochen war und im Frühjahr wieder aufgenommen wurde, kann das so fortgesetzt werden.
Eine durchgehende Kleintierhaltung auch im Winter würde zum Dauerwohnen auf der Parzelle herausfordern, was der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Dauerwohnens in Kleingartenanlagen widerspräche.
Allerdings gilt für den Bestandsschutz der Kleintierhaltung in der Kleingartenanlage die zusätzliche Voraussetzung, dass die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich gestört wird. Das dürfte bei Kaninchen, die in Buchten gehalten werden, weniger der Fall sein als etwa bei streunenden Katzen. Natürlich muss die kleingärtnerische Nutzung weiter gewährleistet bleiben. Insofern spielt auch die Beschlusslage in dem in der Kleingartenanlage tätigen Verein eine Rolle. Die konkreten Vereinbarungen in ihrer Anlage gingen aus dem Brief leider nicht hervor.

Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin

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