Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Die Abwickler verbaten sich juristische Fisimatenten

  • Lesedauer: 5 Min.

Den so Qualifizierten stellte die Treuhandanstalt als Großliquidator ostdeutscher Betriebe an - mit durchschlagendem Erfolg: Rund 20 Ostbetriebe brachte er zwischen 1991 und 1994 unter die Erde und kassierte dafür ebenfalls rund 20 Millionen Mark. Und dann machte er - während die Staatsanwaltschaft schon wieder wegen Untreue gegenüber der Treuhand hinter ihm her war - aus seiner Totengräberpraxis eine Wissenschaft.

Bereits nach kurzer Tätigkeit der Treuhandanstalt sei deutlich geworden, schrieb Wandel, »daß eine Reihe von Unternehmen in den neuen Bundesländern nicht sanierungsfähig ist und die Abwicklung dieser Unternehmen eine der umfangreichsten und umstrittensten Aufgaben der Treuhand darstellen wird«. Das dürfe jedoch nicht mit »Plattmachen« bzw. Stillegen gleichgesetzt werden.

Wandel wußte aus - nicht zuletzt eigener - Erfahrung, daß »Vermögensschädigungen, die durch frühere Geschäftsführer oder Berater verursacht wurden, negative Auswirkungen auf das im Abwicklungsgutachten ermittelte Liquidationsergebnis haben« können. Indes seien strafrechtliche und zivilrechtlichen Maßnahmen gegen die Schädiger nicht nur kosten- und zeitintensiv, sondern die Erfolgsaussichten solcher Klagen zudem »sehr problematisch«.

Denn der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Treuhandgesellschaft wurde so gestaltet, daß auch ein Professor Wandel sowie sein Chef, der affärenreiche Leiter der Abwicklungsdirektion, Ex-»Bild«-Reporter Ludwig Tränkner, bequem damit leben konnten. Die Treu-

hand stand nämlich vor dem Problem, ob es überhaupt möglich war, daß ein leitender Mitarbeiter an ihr Betrug und Untreue verübte, oder ob man entsprechende Tatbestände als durchaus erlaubte Fahrlässigkeit bei der nicht unerwünschten Deindustrialisierung Ostdeutschlands interpretieren muß.

Am 22. August 1990 hatte das Herbstgutachten der Wirtschaftsforschungsinstitute empfohlen, die Treuhandanstalt von Sanierungsaufgaben freizustellen: Die Ostwirtschaft durfte ungeniert abgewickelt werden. Doch dabei verbaten sich die Treuhandchefs - wie ein in seiner Gänze bis jetzt der Öffentlichkeit unbekannter Briefwechsel zwischen der Berliner Treuhandzentrale und dem Bundesfinanzminister in Bonn enthüllt - juristische Fisimatenten. Beflissen stellte Bundesfinanzminister Theodor Waigel

dete Angst, wie sie und der Vorstand ihre Arbeit fortsetzen könnten, wenn man ihnen eines Tages das »Außerachtlassen einfachster und nächstliegender Überlegungen« - das nämlich bedeutet die erlaubte »grobe Fahrlässigkeit« in ihrer juristischen Definition - vorhalten dürfte. Sie schrieb dem sehr geehrten Herrn Minister unmißverständlich, daß die üblichen Haftungsmaßstäbe für die Entscheidungsträger der Treuhand auch weiterhin nicht angewandt werden könnten: »Da die Gerichte jedoch erst in der Zukunft solche Maßstäbe setzen werden und schlechthin nicht abzusehen ist, ob die Besonderheiten ausreichend gewürdigt werden, hält der Vorstand eine Haftungsfreistellung in Fällen grober Fahrlässigkeit für erforderlich. Andernfalls kämen die Entscheidungsträger in eine äußerst prekäre Entscheidungslage.« Zu-

strialisierung Ostdeutschlands auch durch die Treuhandmitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene: »In Gesprächen haben wir erfahren, daß sich auch bei Mitarbeitern Vorbehalte aufbauen, ohne eine Verlängerung der Haftungsfreistellung in gleicher Weise wie bisher die unbedingt erforderlichen zügigen Entscheidungen insbesondere bei der Privatisierung zu treffen. Bekanntlich hatten- wir die bisherige Haftungsfreistellung an unsere leitenden Mitarbeiter weitergegeben.« Obwohl der Minister eben dies untersagt hatte.

Birgit Breuel war in Sorge, daß »die Ausnahmesituation, in der wir zu arbeiten haben«, in späteren Jahren von den Gerichten nicht gebührend gewürdigt werden könnte; sie befürchtete »persönliche Schuldzuweisungen verbunden mit vehement verfolgten Schadenersatzan-

sichts der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern ... ist bei der Beurteilung des Verschuldens ein anderer, großzügigerer Maßstab anzulegen als in den alten Bundesländern. Ich sehe daher nicht die Gefahr, daß zu einem späteren Zeitpunkt Gerichte bei einem evtl. Vorwurf grober Fahrlässigkeit die heutige Ausnahmesituation nicht ausreichend würdigen ... Sollte es tatsächlich später zu einem Verfahren kommen, wird sich das Bundesministerium der Finanzen dafür einsetzen, daß die einmaligen Schwierigkeiten für die Arbeiten der Treuhandanstalt in vollem Umfang gewürdigt werden. - Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis, wenn ich über die nach wie vor geltende Freistellung von der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit hinaus die Regelung wegen grober Fahrlässigkeit nicht weiter verlängern kann. - Es ist auch nicht länger vertretbar, unterhalb der Vorstandsebene Mitarbeiter weiterhin von grober Fahrlässigkeit freizustellen. Soweit derartige Freistellungen von grober Fahrlässigkeit noch bestehen sollten, bitte ich, sie sobald wie möglich zu beenden.«

So Waigel »mit freundlichen Grüßen« im Oktober '91. Doch noch bis mindestens Ende 1992 gab es Verträge mit hochdotierten Beratern, denen umstandslos zugestanden wurde, einfachste und naheliegende Überlegungen zu mißachten. So verstieß der Haftungs-Paragraph 11 eines vom 11. Dezember 1991 datierten Vertrages - »Die Haftung wegen einfacher und grober Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen« - gegen die ausdrückliche und zwei Monate zuvor wiederholte Anordnung des Ministers ...

»Der Vorstand respektiert Ihre Entscheidung«, antwortete die Präsidentin am 18. Dezember 1991: »Andererseits sind wir gehalten, die Funktionsfähigkeit der Treuhandanstalt in gleicher Weise zu beachten wie die Fürsorgepflicht gegenüber unseren leitenden Mitarbeitern.« Waigel sollte sich überlegen, daß »seit Auslaufen der Haftungsfreistellung einer Entscheidungsfreudigkeit insbesondere in Privatisierungsfällen Grenzen gesetzt werden, die zwangsläufig zu einer Verlangsamung des Prozesses führen. Mitarbeiter fürchten unabsehbaren Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein. Das Bestimmen der Trennlinie zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall wird angesichts der differenzierten wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen als schwierig angesehen. Der Vorstand kann sich solchen Überlegungen nicht verschließen.«

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal