Altersteilzeit: In der Freistellungsphase niedrigere Beiträge für die Krankenkasse

Angesichts des der Situation auf dem Arbeitsmarkt, gehen nicht wenige Arbeitnehmer früher in den Ruhestand, als der Gesetzgeber es vorgesehen hat. Einerseits, um dem weit verbreiteten Mobbing gegen ältere Beschäftigte zu entgehen, andererseits, um der drohenden Arbeitslosigkeit zuvor zu kommen.
Bis zum 31. Dezember 2003 konnten Arbeitnehmer bereits mit 60 Jahren aus der Altersteilzeit in den Ruhestand wechseln. Für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem Jahr 2004 geschlossen wurden, ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf 63 Jahre angehoben worden. Im Folgenden einiges zu Voraussetzungen und Konsequenzen der Altersteilzeit und anschließendem Ruhestand.

Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren
Alle Arbeitnehmer, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine Altersteilzeitregelung einigen, müssen vor Eintritt in den Ruhestand ihre üblichen Arbeitszeiten um die Hälfte reduzieren. Der Einkommensverlust aus der geringeren Arbeitszeit wird durch einen Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers teilweise ausgeglichen. Ebenso wird der Arbeitnehmer durch zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers rentenrechtlich so gestellt, als wenn er ein Arbeitseinkommen von 90 Prozent des bisherigen Einkommens erzielt hätte.

Fördermittel für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber wiederum kann für diese Aufstockungsleistungen Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit erhalten, wenn er den frei werdenden Arbeitsplatz durch einen Arbeitslosen oder die Übernahme eines Ausgebildeten wiederbesetzt. Da die Förderung auf sechs Jahre begrenzt ist, bedeutet das nach Anhebung des Rentenbeginns auf 63 Jahre, dass die Altersteilzeit frühestens mit 57 Jahren beginnen kann.
Wie sich die Reduzierung der Arbeitszeit gestaltet, kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. So ist es auch möglich, von den sechs Jahren noch drei Jahre voll zu arbeiten und die drei Jahre vor Rentenbeginn als Altersteilzeit ohne Arbeitszeiten anzutreten (Blockmodell). Dabei vereinbaren der Beschäftigte und der Arbeitgeber ein gleich bleibendes Gehalt für eine anfängliche Arbeitsphase und eine darauf folgende Freistellungsphase. Viele Arbeitgeber bieten allerdings nur ein Fünf-Jahres-Modell an.
Vor dem Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Altersteilzeit sollte als erstes beim zuständigen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA) geklärt werden, welche Rentenansprüche aus dem Versicherungsverlauf geltend gemacht werden können und ob die rentenrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Altersteilzeit erfüllt sind. Im Anschluss können mit dem Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen besprochen und gegebenenfalls der Beginn und der Verlauf der Altersteilzeit vereinbart werden.

Regelung noch bis 31. Dezember 2009
Sinn der Altersteilzeit ist vor allem, dass Arbeitslose oder ausgebildete Mitarbeiter in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden, aber auch für den ausscheidenden Mitarbeiter bietet sich mit der Altersteilzeit der Vorteil des gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Die gesetzliche Möglichkeit in Altersteilzeit zu gehen, endet nach heutigem Recht zum 31. Dezember 2009.
Altersteilzeiter, die sich für das Blockmodell entschieden haben und sich in der Freistellungsphase befinden, brauchen in der gesetzlichen Krankenversicherung nur den ermäßigten Beitragssatz zu zahlen. Das hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. August 2004 (Aktenzeichen: B 12 KR 22/02 R) bestätigt. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass freigestellte Altersteilzeiter nicht alle Leistungen der Kasse erhalten.

Zu viel gezahlte Beiträge zurückverlangen
Der ermäßigte Beitragssatz ist mindestens einen Prozentpunkt niedriger als der volle, so die Information der IG Metall. Wer zum Beispiel während der Altersteilzeit 1500 Euro verdient und bei der AOK Bremen versichert ist, zahlt statt 14,5 nur 13,3 Prozent. Er spart monatlich 18 Euro. Die schon zu viel gezahlten Beiträge können mit künftigen Beiträgen verrechnet oder, wenn das nicht mehr geht, zurückerstattet werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte oder sein Arbeitgeber das zuvor bei der Krankenkasse beantragt haben. Die IG Metall empfiehlt Arbeitnehmern, die sich nicht sicher sind, ob sie den überzahlten Beitragsanteil von ihrem Arbeitgeber zurückerhalten werden, weil noch kein Erstattungsantrag gestellt wurde, bei ihrer zuständigen Krankenkasse vorstellig zu werden. Die Ansprüche verjähren nach vier Jahren. Dieses Jahr können zu hohe Beiträge ab dem Jahr 2001 zurückgefordert werden.
Die Altersteilzeit-Vereinbarung hat aber noch einen Haken, der in der Vergangenheit zu wenig Beachtung fand: Wer auf Grund von Altersteilzeit nicht mehr arbeitet, hat bei einer Insolvenz des Arbeitgebers oft das Nachsehen. Wie im ND-Ratgeber schon kurz berichtet, bestätigte das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung vom Oktober vergangenen Jahres, wonach der Gehaltsanspruch in der Freistellungsphase eine zweitrangige Forderung ist (Az.: 10 AZR 600 und 601/03).
Diese so genannten Insolvenzverbindlichkeiten werden erst dann beglichen, wenn die vorrangigen Ansprüche etwa des Insolvenzverwalters selbst oder von ihm beauftragter Lieferanten erfüllt sind.

Bei Insolvenz nur zweitrangige Rechte
Das Gericht entschied über Fälle der Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell. Im konkreten Fall ging es um Arbeitnehmer, deren Klagen gegen den Insolvenzverwalter abgewiesen wurden. Sie hatten nach der Insolvenz Forderungen aus dem noch vorhandenen Vermögen des Unternehmens erhoben.

Einen Antragsvordruck für die Krankenkasse hat die IG Metall auf ihrer Homepage bereitgestellt: www.igmetall.de/ recht_und_rat.
Wei...

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