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Direktionsrecht des Arbeitgebers

sieben aufeinanderfolgenden Nachtwachen bestehen. Im Arbeitsvertrag ist die Anzahl der in Folge zu leistenden Nachtdienste nicht festgelegt worden. Er wurde laut Gericht auch durch die spätere Handhabung nicht konkretisiert. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers war also nicht vertraglich eingeschränkt, stellten die BAG-Richter fest. Der Arbeitgeber könne die Anzahl der Nachtwachen daher einseitig ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/702237.direktionsrecht-des-arbeitgebers.html

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