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Straßenverkehr: Selbsthilfe gegen Falschparker?
Manch einem Kraftfahrer mag schon passiert sein, dass er nach Abstellen seines Fahrzeugs dieses nicht wieder fand. Wenn er bei der Polizei wegen des Verdachts eines Diebstahls Strafanzeige erstatten wollte, konnte ihm bedeutet werden, dass er im Halteverbot stand und der Abschleppdienst sein Fahrzeug abgeschleppt hat; er könne sein Fahrzeug an der und der Stelle in Empfang nehmen.
Bußgeld auch bei später angebrachten Verbotsschildern
Möglicherweise hatte dieser Kraftfahrer ein Parkverbotsschild übersehen oder die verschiedenen Park- und Halteverbotsschilder mit Zusatzschildern missverstanden. Auch kann es vorkommen, dass die Verkehrsbehörde bestimmte Straßenabschnitte zeitweise mit Parkverbotsschildern versieht und diese erst nach Abstellen bzw. Parken des Fahrzeugs angebracht wurden.
Jedenfalls wird dieser Kraftfahrer nun einen Bußgeldbescheid erhalten - gegen den er Widerspruch einlegen darf. Ob er allerdings vor Gericht in seinem Sinne Recht bekommt, ist zweifelhaft. Denn auch fahrlässige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, vorliegend gegen ein Parkverbot, sind Ordnungswidrigkeiten.
Noch mehr aber werden ihn die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs treffen. Gegen einen diesbezüglichen Verwaltungsbescheid kann er sich mit entsprechenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen und vielleicht kann er die Unverhältnismäßigkeit des Abschleppens rügen, aber die Erfolgsaussichten sind von vornherein gering.
Auf Grund solcher Erfahrungen sollten Kraftfahrer, die ihre Fahrzeuge abstellen wollen, sich außerordentlich sorgfältig vergewissern, dass sie nicht in einem Parkverbot stehen.
Noch ganz anders sind folgende, zwar nicht alltägliche, aber doch sehr unangenehme Fälle.
Ein anderer Kraftfahrer stellt sein Fahrzeug vor die Ausfahrt der eigenen Garage, obwohl dort ein Schild angebracht ist: »Widerrechtlich parkende (oder abgestellte) Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt« oder ein fremdes Fahrzeug wird so vor das eigene Fahrzeug gestellt, dass man selbst aus der gefundenen Parklücke nicht mehr herausfahren kann. Oder es werden Parkflächen, die zu einem Geschäftshaus, einer Arzt- oder Anwaltspraxis, einer Eigentumswohnung oder einer Mietwohnung gehören, von fremden Fahrzeugen besetzt.
Was tun in solchen Fällen?
Jedenfalls darf man das störende Fahrzeug nicht beschädigen. Wenn sich das fremde störende Fahrzeug nicht wegschieben lässt - oder wie früher in der DDR ein Trabant nicht wegheben lässt -, dann ist guter Rat teuer.
Sicher kann man die Polizei verständigen; falls eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wird sie womöglich tätig und vielleicht auch das Abschleppen des störenden Fahrzeugs veranlassen. Aber das kann dauern.
Als Betroffener ist man unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, Selbsthilfe zu üben, unter Umständen das störende Fahrzeug abschleppen zu lassen, indem man ein entsprechendes Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt. Natürlich muss man die Kosten dafür zahlen, zumindest vorschießen.
Anhand des polizeilichen Kennzeichens ist es möglich durch Halteranfrage den Halter namhaft zu machen, sofern dieser nicht bekannt ist oder durch Umfrage ermittelt werden kann. Dann ist dieser namhaft gemachte Störer aufzufordern, die Kosten für das Abschleppen, aber auch die Kosten der Halterauskunft und die übliche angemessene allgemeine Kostenpauschale zu zahlen.
Freiwillig wird kaum ein Falschparker zahlen wollen
Dies wird er vielfach nicht freiwillig tun; es kann erforderlich werden, diese Kosten vor Gericht einzuklagen. Dem Grunde nach ist unstreitig, dass der Falschparker die Abschleppkosten (und die weiteren vorgenannten Kosten) zu erstatten hat.
Aber dieses dem Grunde nach anerkannte Recht ist die eine Seite, seine Durchsetzung eine andere. Schon wegen der Beweislast im Zivilprozess ist es wichtig, Beweise zu haben, so Zeugen, die vor Gericht bekunden können, dass das fremde Fahrzeug falsch geparkt war bzw. den betroffenen Fahrer tatsächlich behinderte, herauszufahren. Als solche Zeugen könnten, wenn andere nicht zur Verfügung stehen, auch die Mitarbeiter des Abschleppunternehmens in Frage kommen. Nützlich könnte sein, die Situation des Falschparkens bzw. der Behinderung durch eine Fotoaufnahme festzuhalten.
Die Ausrede von den »wenigen Minuten« zieht nicht
Womöglich wird der Falschparker einwenden, er hätte sein Fahrzeug nur für wenige Minuten dort abstellen wollen bzw. umständehalber abstellen müssen.
Eine in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden Frage ist die, wie lange der in seinen Rechten Verletzte hätte warten müssen, bis er ein Abschleppunternehmen beauftragen durfte. Eine Zeitbestimmung der Art, »so lange die Motorhaube noch nicht abgekühlt gewesen sei«, dürfte abzulehnen sein.
Im Unterschied zur Wartepflicht nach einem Verkehrsunfall besteht in den hier besprochenen Fällen keine Wartepflicht. Der Betroffene muss nicht auf das Erscheinen des Falschparkers warten. Aber darf er wirklich sofort so weit reichende Maßnahmen ergreifen, wie die kostenpflichtige Beauftragung eines Abschleppunternehmens? Es wird verschiedenes zu unterscheiden sein.
Bei Parkflächen (etwa solche, die zu einem Geschäftshaus, einer Arzt- oder Anwaltspraxis, Eigentumswohnung oder Mietwohnung gehören und für die der Nutzer entsprechende Miete zahlt und die als solche durch Markierung auf dem Boden oder durch Schilder (mit Angabe des polizeilichen Kennzeichens) nach außen erkennbar gekennzeichnet sind, können die Rechte aus den Vorschriften des BGB über den Besitz (§ 854 ff.) in Anspruch genommen werden.
Nach § 858 BGB handelt derjenige in »verbotener Eigenmacht«, der den Besitzer - und das ist der Mieter solcher vorgenannten Parkflächen - ohne dessen Willen den Besitz widerrechtlich entzieht oder ihn widerrechtlich im Besitz stört. Nach § 589 BGB darf sich der betroffene Besitzer solcher verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren, so genannte »Besitzwehr« (z.B. darf der Besitzer einer ihm mittels verbotener Eigenmacht vorgenommenen beweglichen Sache »dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen« (sog. »Besitzverkehr«).
Wird dem Besitzer eines Grundstücks, vorliegend einer Parkfläche, der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er nach dem Wortlaut des Gesetzes »sofort« nach der Entziehung sich des Besitzes durch »Entsetzung des Täters« wieder bemächtigen (die Entsetzung des Täters erfolgte in den hier besprochenen Fällen durch das Abschleppen des Fahrzeugs).
Aber was ist sofort? Die vorgenannte unterschiedliche Rechtsprechung, wann ein Betroffener ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Falschparkers beauftragen darf, bezieht sich auf das Wörtchen »sofort«, also darauf, ob »sofort« wirklich sofort meint oder nicht doch eine gewisse Zeit, vielleicht ein paar Stunden, zu warten wäre.
Juristisch kann man sich dadurch helfen, dass man in dem Falschparken nicht eine Besitzentziehung im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB sieht, sondern eine Besitzstörung, worauf sich § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) ebenfalls bezieht.
Zwischen Besitzstörung und Besitzentziehung ist zu unterscheiden
Die Selbsthilfe des Besitzers einer Parkfläche gegen verbotene Eigenmacht in Gestalt einer Besitzstörung stellt nämlich, anders als bei der Besitzentziehung, nicht darauf ab, dass seine Selbsthilfe »sofort« nach der Besitzentziehung erfolgt. Bei Annahme einer Besitzstörung darf der Besitzer einer Parkfläche nämlich wirklich sofort handeln.
Bei so genanntem ausfahrtsversperrenden Parken vor einer als solche erkennbaren oder gekennzeichneten Ausfahrt, wie in dem zuerst genannten Beispiel, verletzt der Störende ein Schutzrecht des Berechtigten; er hindert ein Gebrauchsrecht an fremdem Eigentum oder Besitz. Dies rechtfertigt die vorstehend beschriebene Selbsthilfe und begründet Schadenersatzansprüche aus §823 BGB (Unerlaubte Handlung). Allerdings muss in jedem Fall bedacht werden, ob es wirklich eines Abschleppens bedarf, ob nicht mildere Maßnahmen ausreichen. So wird bei der Verhinderung der Einfahrt oder des Parkens auf der betreffenden Parkfläche womöglich etwas gewartet werden müssen, während bei Behinderung bei der Ausfahrt vom oben beschriebenen Selbsthilferecht Gebrauch gemacht werden darf. Wenn nicht der Störer unschwer ermittelt und herbeigerufen werden oder das Fahrzeug schadlos verschoben oder dem Berechtigten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden kann.
In hartnäckigen Fällen hilft nur eine einstweilige Verfügung
Ist zu besorgen, dass ein bestimmter Falschparker (am polizeilichen Kennzeichen erkennbar) immer wieder falsch parkt und den Berechtigten an der Nutzung seines Parkplatzes bzw. des Zugangs zu seiner Garage hindert, und wenn eine Abmahnung nicht hilft, dann liegt es nahe, gegen ihn beim örtlich zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO zu erwirken.
Dem Störer wird dann durch das Gericht die Fortsetzung bzw. Wiederholung der Störung verboten und für den Fall des Zuwiderhandelns ein vom Gericht festzusetzendes spürbares Ordnungsgeld auferlegt.
Der Antragsteller muss die Störung und die Gefahr ihrer Wiederholung oder Fortsetzung hinreichend darlegen und glaubhaft machen, z.B. durch Vorlage der Abmahnung, Fotografien und Zeugen. Allerdings vergeht bei allem Vorrang solcher »Eilverfahren« bis zum Erlass dieser gerichtlichen Verfügung Zeit, so dass erforderlichenfalls zunächst von dem oben beschriebenen Selbsthilferecht Gebrauch gemacht werden könnte.
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Bußgeld auch bei später angebrachten Verbotsschildern
Möglicherweise hatte dieser Kraftfahrer ein Parkverbotsschild übersehen oder die verschiedenen Park- und Halteverbotsschilder mit Zusatzschildern missverstanden. Auch kann es vorkommen, dass die Verkehrsbehörde bestimmte Straßenabschnitte zeitweise mit Parkverbotsschildern versieht und diese erst nach Abstellen bzw. Parken des Fahrzeugs angebracht wurden.
Jedenfalls wird dieser Kraftfahrer nun einen Bußgeldbescheid erhalten - gegen den er Widerspruch einlegen darf. Ob er allerdings vor Gericht in seinem Sinne Recht bekommt, ist zweifelhaft. Denn auch fahrlässige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, vorliegend gegen ein Parkverbot, sind Ordnungswidrigkeiten.
Noch mehr aber werden ihn die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs treffen. Gegen einen diesbezüglichen Verwaltungsbescheid kann er sich mit entsprechenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen und vielleicht kann er die Unverhältnismäßigkeit des Abschleppens rügen, aber die Erfolgsaussichten sind von vornherein gering.
Auf Grund solcher Erfahrungen sollten Kraftfahrer, die ihre Fahrzeuge abstellen wollen, sich außerordentlich sorgfältig vergewissern, dass sie nicht in einem Parkverbot stehen.
Noch ganz anders sind folgende, zwar nicht alltägliche, aber doch sehr unangenehme Fälle.
Ein anderer Kraftfahrer stellt sein Fahrzeug vor die Ausfahrt der eigenen Garage, obwohl dort ein Schild angebracht ist: »Widerrechtlich parkende (oder abgestellte) Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt« oder ein fremdes Fahrzeug wird so vor das eigene Fahrzeug gestellt, dass man selbst aus der gefundenen Parklücke nicht mehr herausfahren kann. Oder es werden Parkflächen, die zu einem Geschäftshaus, einer Arzt- oder Anwaltspraxis, einer Eigentumswohnung oder einer Mietwohnung gehören, von fremden Fahrzeugen besetzt.
Was tun in solchen Fällen?
Jedenfalls darf man das störende Fahrzeug nicht beschädigen. Wenn sich das fremde störende Fahrzeug nicht wegschieben lässt - oder wie früher in der DDR ein Trabant nicht wegheben lässt -, dann ist guter Rat teuer.
Sicher kann man die Polizei verständigen; falls eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wird sie womöglich tätig und vielleicht auch das Abschleppen des störenden Fahrzeugs veranlassen. Aber das kann dauern.
Als Betroffener ist man unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, Selbsthilfe zu üben, unter Umständen das störende Fahrzeug abschleppen zu lassen, indem man ein entsprechendes Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt. Natürlich muss man die Kosten dafür zahlen, zumindest vorschießen.
Anhand des polizeilichen Kennzeichens ist es möglich durch Halteranfrage den Halter namhaft zu machen, sofern dieser nicht bekannt ist oder durch Umfrage ermittelt werden kann. Dann ist dieser namhaft gemachte Störer aufzufordern, die Kosten für das Abschleppen, aber auch die Kosten der Halterauskunft und die übliche angemessene allgemeine Kostenpauschale zu zahlen.
Freiwillig wird kaum ein Falschparker zahlen wollen
Dies wird er vielfach nicht freiwillig tun; es kann erforderlich werden, diese Kosten vor Gericht einzuklagen. Dem Grunde nach ist unstreitig, dass der Falschparker die Abschleppkosten (und die weiteren vorgenannten Kosten) zu erstatten hat.
Aber dieses dem Grunde nach anerkannte Recht ist die eine Seite, seine Durchsetzung eine andere. Schon wegen der Beweislast im Zivilprozess ist es wichtig, Beweise zu haben, so Zeugen, die vor Gericht bekunden können, dass das fremde Fahrzeug falsch geparkt war bzw. den betroffenen Fahrer tatsächlich behinderte, herauszufahren. Als solche Zeugen könnten, wenn andere nicht zur Verfügung stehen, auch die Mitarbeiter des Abschleppunternehmens in Frage kommen. Nützlich könnte sein, die Situation des Falschparkens bzw. der Behinderung durch eine Fotoaufnahme festzuhalten.
Die Ausrede von den »wenigen Minuten« zieht nicht
Womöglich wird der Falschparker einwenden, er hätte sein Fahrzeug nur für wenige Minuten dort abstellen wollen bzw. umständehalber abstellen müssen.
Eine in der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden Frage ist die, wie lange der in seinen Rechten Verletzte hätte warten müssen, bis er ein Abschleppunternehmen beauftragen durfte. Eine Zeitbestimmung der Art, »so lange die Motorhaube noch nicht abgekühlt gewesen sei«, dürfte abzulehnen sein.
Im Unterschied zur Wartepflicht nach einem Verkehrsunfall besteht in den hier besprochenen Fällen keine Wartepflicht. Der Betroffene muss nicht auf das Erscheinen des Falschparkers warten. Aber darf er wirklich sofort so weit reichende Maßnahmen ergreifen, wie die kostenpflichtige Beauftragung eines Abschleppunternehmens? Es wird verschiedenes zu unterscheiden sein.
Bei Parkflächen (etwa solche, die zu einem Geschäftshaus, einer Arzt- oder Anwaltspraxis, Eigentumswohnung oder Mietwohnung gehören und für die der Nutzer entsprechende Miete zahlt und die als solche durch Markierung auf dem Boden oder durch Schilder (mit Angabe des polizeilichen Kennzeichens) nach außen erkennbar gekennzeichnet sind, können die Rechte aus den Vorschriften des BGB über den Besitz (§ 854 ff.) in Anspruch genommen werden.
Nach § 858 BGB handelt derjenige in »verbotener Eigenmacht«, der den Besitzer - und das ist der Mieter solcher vorgenannten Parkflächen - ohne dessen Willen den Besitz widerrechtlich entzieht oder ihn widerrechtlich im Besitz stört. Nach § 589 BGB darf sich der betroffene Besitzer solcher verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren, so genannte »Besitzwehr« (z.B. darf der Besitzer einer ihm mittels verbotener Eigenmacht vorgenommenen beweglichen Sache »dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen« (sog. »Besitzverkehr«).
Wird dem Besitzer eines Grundstücks, vorliegend einer Parkfläche, der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er nach dem Wortlaut des Gesetzes »sofort« nach der Entziehung sich des Besitzes durch »Entsetzung des Täters« wieder bemächtigen (die Entsetzung des Täters erfolgte in den hier besprochenen Fällen durch das Abschleppen des Fahrzeugs).
Aber was ist sofort? Die vorgenannte unterschiedliche Rechtsprechung, wann ein Betroffener ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Falschparkers beauftragen darf, bezieht sich auf das Wörtchen »sofort«, also darauf, ob »sofort« wirklich sofort meint oder nicht doch eine gewisse Zeit, vielleicht ein paar Stunden, zu warten wäre.
Juristisch kann man sich dadurch helfen, dass man in dem Falschparken nicht eine Besitzentziehung im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB sieht, sondern eine Besitzstörung, worauf sich § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) ebenfalls bezieht.
Zwischen Besitzstörung und Besitzentziehung ist zu unterscheiden
Die Selbsthilfe des Besitzers einer Parkfläche gegen verbotene Eigenmacht in Gestalt einer Besitzstörung stellt nämlich, anders als bei der Besitzentziehung, nicht darauf ab, dass seine Selbsthilfe »sofort« nach der Besitzentziehung erfolgt. Bei Annahme einer Besitzstörung darf der Besitzer einer Parkfläche nämlich wirklich sofort handeln.
Bei so genanntem ausfahrtsversperrenden Parken vor einer als solche erkennbaren oder gekennzeichneten Ausfahrt, wie in dem zuerst genannten Beispiel, verletzt der Störende ein Schutzrecht des Berechtigten; er hindert ein Gebrauchsrecht an fremdem Eigentum oder Besitz. Dies rechtfertigt die vorstehend beschriebene Selbsthilfe und begründet Schadenersatzansprüche aus §823 BGB (Unerlaubte Handlung). Allerdings muss in jedem Fall bedacht werden, ob es wirklich eines Abschleppens bedarf, ob nicht mildere Maßnahmen ausreichen. So wird bei der Verhinderung der Einfahrt oder des Parkens auf der betreffenden Parkfläche womöglich etwas gewartet werden müssen, während bei Behinderung bei der Ausfahrt vom oben beschriebenen Selbsthilferecht Gebrauch gemacht werden darf. Wenn nicht der Störer unschwer ermittelt und herbeigerufen werden oder das Fahrzeug schadlos verschoben oder dem Berechtigten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden kann.
In hartnäckigen Fällen hilft nur eine einstweilige Verfügung
Ist zu besorgen, dass ein bestimmter Falschparker (am polizeilichen Kennzeichen erkennbar) immer wieder falsch parkt und den Berechtigten an der Nutzung seines Parkplatzes bzw. des Zugangs zu seiner Garage hindert, und wenn eine Abmahnung nicht hilft, dann liegt es nahe, gegen ihn beim örtlich zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO zu erwirken.
Dem Störer wird dann durch das Gericht die Fortsetzung bzw. Wiederholung der Störung verboten und für den Fall des Zuwiderhandelns ein vom Gericht festzusetzendes spürbares Ordnungsgeld auferlegt.
Der Antragsteller muss die Störung und die Gefahr ihrer Wiederholung oder Fortsetzung hinreichend darlegen und glaubhaft machen, z.B. durch Vorlage der Abmahnung, Fotografien und Zeugen. Allerdings vergeht bei allem Vorrang solcher »Eilverfahren« bis zum Erlass dieser gerichtlichen Verfügung Zeit, so dass erforderlichenfalls zunächst von dem oben beschriebenen Selbsthilferecht Gebrauch gemacht werden könnte.
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