- Ratgeber
- Berufsbildung
Fortbildung des Arbeitnehmers - wer trägt die Kosten?
Teil 1
Qualifizierte Mitarbeiter gehören zu den Erfolgsfaktoren eines Unternehmens. Gefragt sind Mobilität und fachliches Können, die berufliche Fortbildung; soll es ermöglichen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers auf dem neuesten Stand zu halten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen. Sie ist Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes und zugleich für einen beruflichen Aufstieg.
Generell beruhen heute betriebliche Fortbildungsmaßnahmen auf Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder erfolgen im Rahmen einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Berufsbildungsbedarf ist gemeinsam zu ermitteln: Je nach betrieblichen Regelungen und Erfordernissen kann die Fortbildung des Arbeitnehmers in unterschiedlichen Formen erfolgen, so an einzelnen Tagen, in wöchentlichen oder monatlichen Schulungen. Die Einzelheiten der Fortbildungsmaßnahme sollten in einem Fortbildungsvertrag festgehalten werden.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß §§96 und 97 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Berufsbildung. So hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat auch entsprechende Vorschläge machen. Bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Fortbildungsvertrag regelt konkrete Rechte und Pflichten: Die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fortbildungsvertrag beschreiben die konkreten Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, die sich im Rahmen der Fortbildung ergeben. Regelungsbedürftig sind insbesondere die Dauer und Zielstellung der Fortbildung, die Art der Fortzahlung der Vergütung, die Urlaubsgewährung sowie die Übernahme der Fortbildungskosten, die in der Regel vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, da die Fortbildung im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers aufgenommen wird.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, an den Berufsbildungsveranstaltungen teilzunehmen und das Bildungsziel zu erreichen. Der Arbeitgeber, der die Kosten einer Bildungsmaßnahme trägt, hat zugleich ein Interesse daran, das vom Arbeitnehmer erworbene Wissen möglichst lange für den Betrieb nutzen zu können. Im Fortbildungsvertrag werden daher in der Regel bei längeren Fortbildungszeiten Bindungsfristen des Arbeitnehmers an den Vertrieb nach Beendigung der Qualifikation festgelegt.
Welche Bindungsfristen sind zulässig? Zur Festlegung der Bindungsdauer des Arbeitnehmers an den Betrieb hat die Rechtsprechung bestimmte Vorgaben erarbeitet. Sie orientieren sich an der Dauer der Fortbildungsmaßnahme, an den für den Arbeitgeber entstandenen Kosten sowie an dem Ausmaß der Vorteile, die die abgeschlossene Fortbildung für den Arbeitnehmer bietet.
Die als zulässig erachteten Zeiträume der Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb können im Regelfall bei einer Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten ein Jahr, bis zu vier Monaten zwei Jahre, bis zu sechs Monaten drei Jahre und bei noch längeren Fortbildungszeiten bis maximal fünf Jahre betragen.
Weitere Kriterien können Bindungsdauer beeinflussen: Bestimmte Kriterien können die Bindungsdauer verkürzen oder verlängern. Dazu gehören z.B. der Anteil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Fortbildungszeit, die Höhe der Kosten des Arbeitgebers für die Fortbildung des Arbeitnehmers oder überdurchschnittliche Vorteile des Arbeitnehmers aus der Bildungsmaßnahme.
Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Bindungsdauer des Arbeitnehmers an den Betrieb im entsprechenden Verhältnis zu der Fortbildungsmaßnahme steht, also angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Betriebsbindung im Streitfall vom Gericht auf das angemessene Maß reduziert.
Im Fortbildungsvertrag kann im Zusammenhang mit der Bindungsdauer eine »Rückzahlungsklausel« vereinbart werden, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der dem Arbeitgeber für die Fortbildung entstandenen Kosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf der Betriebsbindung aus dem Betrieb ausscheide...
Generell beruhen heute betriebliche Fortbildungsmaßnahmen auf Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder erfolgen im Rahmen einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Berufsbildungsbedarf ist gemeinsam zu ermitteln: Je nach betrieblichen Regelungen und Erfordernissen kann die Fortbildung des Arbeitnehmers in unterschiedlichen Formen erfolgen, so an einzelnen Tagen, in wöchentlichen oder monatlichen Schulungen. Die Einzelheiten der Fortbildungsmaßnahme sollten in einem Fortbildungsvertrag festgehalten werden.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß §§96 und 97 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Berufsbildung. So hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat auch entsprechende Vorschläge machen. Bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Fortbildungsvertrag regelt konkrete Rechte und Pflichten: Die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fortbildungsvertrag beschreiben die konkreten Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, die sich im Rahmen der Fortbildung ergeben. Regelungsbedürftig sind insbesondere die Dauer und Zielstellung der Fortbildung, die Art der Fortzahlung der Vergütung, die Urlaubsgewährung sowie die Übernahme der Fortbildungskosten, die in der Regel vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, da die Fortbildung im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers aufgenommen wird.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, an den Berufsbildungsveranstaltungen teilzunehmen und das Bildungsziel zu erreichen. Der Arbeitgeber, der die Kosten einer Bildungsmaßnahme trägt, hat zugleich ein Interesse daran, das vom Arbeitnehmer erworbene Wissen möglichst lange für den Betrieb nutzen zu können. Im Fortbildungsvertrag werden daher in der Regel bei längeren Fortbildungszeiten Bindungsfristen des Arbeitnehmers an den Vertrieb nach Beendigung der Qualifikation festgelegt.
Welche Bindungsfristen sind zulässig? Zur Festlegung der Bindungsdauer des Arbeitnehmers an den Betrieb hat die Rechtsprechung bestimmte Vorgaben erarbeitet. Sie orientieren sich an der Dauer der Fortbildungsmaßnahme, an den für den Arbeitgeber entstandenen Kosten sowie an dem Ausmaß der Vorteile, die die abgeschlossene Fortbildung für den Arbeitnehmer bietet.
Die als zulässig erachteten Zeiträume der Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb können im Regelfall bei einer Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten ein Jahr, bis zu vier Monaten zwei Jahre, bis zu sechs Monaten drei Jahre und bei noch längeren Fortbildungszeiten bis maximal fünf Jahre betragen.
Weitere Kriterien können Bindungsdauer beeinflussen: Bestimmte Kriterien können die Bindungsdauer verkürzen oder verlängern. Dazu gehören z.B. der Anteil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Fortbildungszeit, die Höhe der Kosten des Arbeitgebers für die Fortbildung des Arbeitnehmers oder überdurchschnittliche Vorteile des Arbeitnehmers aus der Bildungsmaßnahme.
Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Bindungsdauer des Arbeitnehmers an den Betrieb im entsprechenden Verhältnis zu der Fortbildungsmaßnahme steht, also angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Betriebsbindung im Streitfall vom Gericht auf das angemessene Maß reduziert.
Im Fortbildungsvertrag kann im Zusammenhang mit der Bindungsdauer eine »Rückzahlungsklausel« vereinbart werden, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der dem Arbeitgeber für die Fortbildung entstandenen Kosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf der Betriebsbindung aus dem Betrieb ausscheide...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.