Kündigungsschutz für Wehrpflichtige und Beschäftigte, die Zivildienst leisten

Arbeitnehmer, die zum Wehrdienst oder zu Wehrübungen eingezogen werden, genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Das Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt, dass während der Dauer der Einberufung das Arbeitsverhältnis ruht. Nach Beendigung des Wehrdienstes oder der Wehrübung lebt es automatisch wieder auf. Aus dem Gesetz folgt weiter, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen darf. Nach dem Zivildienstgesetz gilt der Kündigungsschutz auch für Personen, die Zivildienst leisten.

Inhalt des Kündigungsverbots
Das absolute Kündigungsverbot gilt von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes. Der gleiche Kündigungsschutz besteht auch während einer Wehrübung und während des Wehrdienstes eines Zeitsoldaten von sechs Monaten bis zu zwei Jahren.
Darüber hinaus darf der Arbeitgeber auch vor oder nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes nicht aus Anlass des Dienstes kündigen. Eine Kündigung aus diesem Grund ist rechtsunwirksam.

Beweislast des Arbeitgebers
Weiter bestimmt das Gesetz, dass in den Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entlassen muss, er bei der Auswahl der zu Entlassenen den Wehrdienst des Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen darf.
Ist es strittig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder ob er bei der zu Entlassenen den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass andere nachvollziehbare Gründe den Anlass zur Kündigung gegeben haben. Kann der Arbeitgeber einen solchen Beweis nicht führen, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Geht dem Arbeitnehmer nach Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes. So wird der Wehrdienst durch eine mögliche Prozessführung nicht gestört und der Arbeitnehmer kann die Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes abwarten, bevor er die Entscheidung trifft, gegen die Kündigung vorzugehen.

Auch Lehrlinge sind geschützt
Nicht selten werden Auszubildende nach Abschluss der Berufsausbildung zum Wehrdienst einberufen. Der Arbeitgeber darf die Übernahme des Lehrlings in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Berufsausbildung nicht aus Anlass des bevorstehenden Wehr- oder Zivildienstes ablehnen. Lehnt der Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab und ist es strittig, ob dies aus Anlass des zu erwarteten Wehr- oder Zivildienstes geschehen ist, so ist er nach dem Gesetz verpflichtet nachzuweisen, dass der Wehr- oder Zivildienst nicht der Anlass dafür war, die Übernahme des Azubis nach der Ausbildung zu verweigern.

Kündigung aus wichtigem Grund
Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz bleibt das Recht des Arbeitgebers unberührt, auch im Falle des Wehr- oder Zivildienstes des Arbeitnehmers eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. So wäre z.B. eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers während des Wehrdienstes möglich, wenn es sich erst zu diesem Zeitpunkt herausstellt, dass der Mitarbeiter im Betrieb Unterschlagungen begangen hat oder auf eine andere Art und Weise die Interessen des Arbeitgebers durch grobe Pflichtverletzungen geschädigt hat.

Spezielle Regelung für Kleinbetriebe
In Kleinbetrieben ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmern wegen der Einberufung zum Wehr- bzw. Zivildienst zu kündigen. Dies gilt allerdings nur für eine Einberufung von mehr als sechs Monaten. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer unverheiratet sein.
Der Kündigungsgrund wird im Wesentlichen dann vorliegen, wenn dem Kleinunternehmer infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Entlassung nicht zugemutet werden kann.
Eine solche Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehr- oder Zivildienst ausge...

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