Bundesarbeitsgericht: Katastrophenhelfer können für THW-Einsatz Urlaub nachfordern

Ehrenamtliche Helfer können für Einsätze beim Technischen Hilfswerk (THW) versäumte Urlaubstage von ihrem Arbeitgeber nachfordern. Das entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter verwiesen auf das THW-Helferrechtsgesetz, das eine Benachteiligung von Arbeitnehmern verbietet, die sich an Einsätzen beteiligen.
Damit konnte sich ein Kläger aus Niedersachsen in letzter Instanz durchsetzen. Der Mann war während seines Urlaubs 2002 zu einem mehrtägigen Hochwassereinsatz gerufen worden. Bei diesem Einsatz sei es gelungen, das Elbehochwasser im Landkreis Lüchow-Dannenberg einzudämmen. Der freiwillige Helfer beantragte anschließend bei seinem kommunalen Arbeitgeber, dem Landkreis Cuxhaven, die ausgefallenen Urlaubstage nachholen zu dürfen. Dieser sah sich dazu jedoch nicht verpflichtet.
Der Neunte Senat verurteilte nun den Landkreis, dem technischen Angestellten vier Urlaubstage aus dem Jahr 2002 nachzugewähren. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten zuvor die Klage des ehrenamtlichen Katastrophenschutzhelfers abgelehnt. (Az.: 9 AZR 251/04)

Verdachtskündigung bei Diebstahl zulässig
Eine so genannte Verdachtskündigung eines Mitarbeiters ist auch bei mutmaßlichem Diebstahl »geringwertiger Gegenstände« zulässig. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Nach Meinung der Richter ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, einen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, von dem anzunehmen ist, dass er ihn bestehle. Der volle Nachweis des Diebstahls sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich der Verdacht nachvollziehbar begründen lasse. (Az.: 9 Sa 633/04). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen auf und wies die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab.
Der Arbeitgeber des Klägers hatte festgestellt, dass ein Mobiltelefon aus der betrieblichen Telefonanlage durch ein anderes, allerdings defektes Gerät ersetzt worden war. Untersuchungen ergaben, dass in dem Gerät private Telefonnummern des Klägers gespeichert waren. Der Arbeitgeber schloss daraus, dass der Kläger die Telefongeräte ausgetauscht habe und kündigte ihm fristlos. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG die Kündigung als gerechtfertigt an. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger seien so gravierend, dass die Kündigung auch ohne vollen Nachweis der Tat rechtens sei. Der geringe Wert des Mobiltelefons von etwa 25 Euro spiele dabei keine Rolle, meinten die Richter.

Wenn der Lehrling durch die Prüfung fällt
Nach dem Ende der offiziellen Ausbildungszeit muss ein Lehrling, der durch die Prüfung gefallen ist, sofort die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses verlangen. Sonst sieht es böse aus, wie das folgende Beispiel zeigt.
Ein Auszubi vermasselte seine Abschlussprüfung. Danach dachte er darüber nach, ob er nicht doch »etwas anderes anfangen« sollte. Fünf Wochen nach der Prüfung lief sein Ausbildungsvertrag aus, da hatte sich der Jugendliche immer noch nicht entschieden. Weitere vier Wochen verstrichen, bis er seinem Ausbildungsbetrieb schließlich mitteilte, dass er das Ausbildungsverhältnis verlängern wolle.
Darauf haben Auszubildende einen Anspruch - gemäß Berufsbildungsgesetz: Fallen sie durch die Abschlussprüfung, muss der Ausbildungsbetrieb das Lehrverhältnis verlängern bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr). Dennoch lehnte im konkreten Fall der Ausbilder die Verlängerung ab. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Auszubildende habe sich zu lange Zeit gelassen (6 AZR 519/03).
Wenn ein Lehrling während der Ausbildungszeit erkläre, die Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung fortsetzen zu wollen, müsse der Ausbildungsbetrieb seinem Wunsch in jedem Fall entsprechen. Ist die Lehrzeit jedoch beendet, müsse der Auszubildende seinen Wunsch »unverzüglich« vorbringen. Zwar benötigten Jugendliche eine gewisse Zeit, um sich nach einer missratenen Prüfung Gedanken über ihre berufliche Zukunft zu machen. Die müsse man ihnen schon einräumen. Wer aber einen ganzen Monat lang überlege, melde seinen ...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.