Lehrlinge: Beendigung der Ausbildung und Fristen für Verlängerung

Die Berufsausbildung ist der erste wichtige Schritt eines jungen Menschen in das Berufsleben. Sie hat nicht nur eine breit angelegte berufliche Grundbildung zu ermöglichen, sondern gleichzeitig die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Bereits in dieser Zeit sollen Lehrlinge die für die Berufsausübung notwendigen Erfahrungen sammeln.
Das seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Berufsbildungsreformgesetz, das das bisher geltende Berufsbildungsgesetz ablöst, unterstreicht als Ziel der Berufsausbildung die berufliche Handlungsfähigkeit des Auszubildenden. Der junge Facharbeiter soll über ein Handlungsrepertoire verfügen, das ihn befähigt, die zunehmende Komplexität der beruflichen Umwelt zu erkennen und durch selbstbewusstes und verantwortliches Handeln zu gestalten. Das Gesetz regelt alle sich daraus für die Berufsausbildung ergebenden Erfordernisse, insbesondere auch die Rechte und Pflichten der ausbildenden Betriebe und des Auszubildenden.

Pflichten des Auszubildenden
Alle wesentlichen Bedingungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung werden im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Daraus ergeben sich auch die Pflichten des Lehrlings, deren Erfüllung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Auszubildende hat insbesondere die Arbeitsaufgaben zu erfüllen, die Weisungen des Ausbilders zu befolgen und am Berufsschulunterricht teilzunehmen, für den er freigestellt wird.

Wann endet das Ausbildungsverhältnis?
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Lehrzeit und dem Bestehen der Abschlussprüfung. Nicht selten besteht der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung. In diesen Fällen endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung durch den Prüfungsausschuss.
In besonders zu vereinbarenden Fällen kann auch bereits ein Teil der Abschlussprüfung während der Ausbildung abgelegt werden. In diesen Fällen ist die Teilnahme am ersten Teil Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
Über das Erreichen des Ausbildungsziels ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen. Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Dem Anliegen der Internationalisierung der Berufsausbildung entspricht ebenso die Möglichkeit des Auszubildenden, berufliche Ausbildungsphasen auch im Ausland durchzuführen, sofern dies dem Ausbildungsziel dient.

Folgen der bestandenen Prüfung
Mit Bestehen der Prüfung entsteht ein Anspruch auf Facharbeiterentlohnung. Grundsätzlich besteht aber für den ausbildenden Betrieb keine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem neuen Facharbeiter. Werden allerdings Lehrlinge im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis weiter beschäftigt, ohne dass hierüber zwischen dem Betrieb und dem Ausgebildeten etwas ausdrücklich vereinbart worden ist, so entsteht nach dem Gesetz ein Arbeitsverhältnis, das auf unbestimmte Zeit als begründet gilt.

Verlängerung der Berufsausbildung
Eine besondere Situation ergibt sich in den Fällen, in denen der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. In diesem Fall kann die Abschlussprüfung zwei Mal wiederholt werden. Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich auf Antrag des Lehrlings bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr.
Strittig ist oft die Frage, innerhalb welcher Frist der Auszubildende einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu stellen hat. Dabei wird oft argumentiert, dass dem Auszubildenden nach Nichtbestehen der Prüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt fortsetzen will.

Fristen für den Antrag auf Verlängerung
Gerichte haben sich mit dieser Frage beschäftigt und sind dabei von zwei Sachverhalten ausgegangen:
Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Antragstellung nicht fristgebunden, auch wenn ein längerer Zeitraum zwischen Nichtbestehen der Prüfung und dem Verlangen des Auszubildenden auf Verlängerung der Ausbildungszeit verstrichen ist.
Macht der Auszubildende seinen Verlängerungsanspruch erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, muss der Antrag »unverzüglich« erfolgen. Unverzüglich bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. In der Literatur wird eine Frist von zwei bis vier Wochen genannt. Danach ist der ausbildende Betrieb nicht mehr verpflichtet, dem Verlangen des Lehrlings auf eine Ausbildungsverlängerung zur Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung zu folgen. Besteht der Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nach entsprechendem Verlangen des Lehrlings nochmals bis zur zweiten Wiederholungsprüfung. Voraussetzung ist, dass diese innerhalb der Höchstfrist von maximal einem Verlängerungsjah...

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