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Bei Trennung nicht vergessen, das Testament zu ändern
Auch bei Schenkungen greift die öffentliche Hand in die Tasche
Die Scheidungsraten steigen unaufhörlich, aber auch die Zahl der Eheschließungen. Nur wenige Partner machen sich Gedanken über die erbrechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen einer Trennung. Nicht anders ist es, wenn vermögende Ehepartner sich gegenseitig etwas schenken. Da hält nämlich auch der Fiskus gern die Hand auf.
Wollen Ehepartner künftig getrennte Wege gehen, hat dies auch Auswirkungen auf das Erbrecht. Dies wird zumeist übersehen, da sich das Paar erst einmal um Unterhalt, Sorgerecht für die Kinder und den Zugewinnausgleich kümmert. Oft erst im späteren Todesfall eines der Ehegatten wird dann mit Erstaunen festgestellt, dass es große und nicht erwünschte Probleme mit dem Nachlass gibt.Bis zur Scheidung Recht aufs Erbe
In der Praxis wollen beide Ehepartner in der Regel mit Beginn des Getrenntlebens, dass der andere Partner nicht mehr Erbe wird. Allerdings bleiben das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht grundsätzlich bis zur endgültigen Scheidung bestehen. Und ist der Partner per Testament oder Erbvertrag als Begünstigter eingesetzt, gilt auch diese Erbeinsetzung nach der Trennung weiter. Dabei ist zu beachten, dass ein Getrenntleben von einem bis zu drei Jahren Voraussetzung für eine Scheidung ist und sich das Scheidungsverfahren bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen mitunter auch länger hinziehen kann.
Sofern ein Testament erstellt ist, besteht daher ab dem ersten Tag der Trennung Handlungsbedarf. In Frage kommt hier der Widerruf oder die Vernichtung des Testaments. Danach gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte ist bis zur Stellung des Scheidungsantrags erb- und pflichtteilsberechtigt. Daher ist es sinnvoll - soweit nicht sofort Scheidungsantrag gestellt werden kann -, ein neues Testament zu errichten, in dem der Ehepartner auf den Pflichtteil gesetzt wird. Üblich ist auch, den Partner als Begünstigten einer Lebensversicherung einzusetzen. Auch hier sollte das Bezugsrecht geändert werden. Doch die rechtlichen Konsequenzen einer Trennung wirken viel weiter.
Oft haben sich Ehepartner gegenseitig in Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und in Vermögensangelegenheiten ermächtigt. Dies ist genauso rückgängig zu machen wie erteile Bankvollmachten.
Wird während des Getrenntlebens von einem Partner Scheidungsantrag gestellt, erlischt grundsätzlich das gesetzliche Erbrecht. Somit erben die Paare untereinander nicht mehr und können auch keinen Pflichtteil mehr geltend machen. Liegt ein Testament vor, ist dieser Letzte Wille insoweit unwirksam, als er den anderen Ehegatten bedenkt. Gleiches gilt auch grundsätzlich für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag.
Diese auf den ersten Blick klare und beruhigende Regel kann aber dennoch Probleme mit sich bringen. So kann der überlebende Partner beispielsweise geltend machen, dass ihn der Verstorbene auch für den Fall der Scheidung bedacht hätte. Dann gibt es erhebliche Auslegungsprobleme bezüglich des Testaments, die meist erst nach vielen Jahren vor den Gerichten entschieden werden. Daher ist es sinnvoll, ein Testament unmittelbar nach der Trennung zu ändern.
Unwissenheit herrscht oft bei einem gemeinschaftlichen Testament, das das Paar in guten Zeiten aufgesetzt hat. Häufig meinen die Partner, durch ein neues - einseitiges - Testament würden die ehemaligen Verfügungen unwirksam.
Gemeinsames Testament nur gemeinsam widerrufen
Doch das ist nicht der Fall. Denn die einmal getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen können nur widerrufen und nicht einseitig durch ein neues Testament abgeändert werden. Hierzu ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. An die Einhaltung dieser Formvorschrift denkt jedoch kaum jemand. Dies gilt umso mehr, je länger die Scheidung zurückliegt. Setzt einer der Ex-Partner beispielsweise seinen neuen Lebensgefährten nach Jahren als Alleinerben ein, denkt er kaum darüber nach, dass noch ein altes gemeinschaftliches Testament mit dem geschiedenen Ehegatten besteht. Ein späterer Streit zwischen altem und neuem Partner ist da programmiert.
Neueres Urteil des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 187/03) hat jüngst erneut entschieden, dass ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten nicht durch neuere einseitige Verfügungen eliminiert werden kann. Ehepaare sollten bereits dann, wenn die Ehe kriselt, neben Unterhalt und Zugewinn auch über eine Änderung ihrer Testamente nachdenken. Spätestens dann, wenn Tisch und Bett endgültig nicht mehr geteilt werden.
Zur Vorbeugung ist es ratsam, bereits bei der Errichtung des Testaments klar zu formulieren, ob dieser letzte Wille auch für den Fall einer beantragten oder durchgeführten Scheidung weitergelten soll oder nicht. Dann lassen sich bereits im Vorhinein spätere unerwünschte Folgen und Streitigkeiten ausschließen.
Geschenke unter Ehepartnern
Aber trotz der hohen Scheidungsraten gibt es durchaus noch Ehepaare, für die gilt: Bis dass der Tod euch scheidet. Und wenn man etwas Vermögen hat, versucht man nicht selten, Ordnung in die Finanzen zu bringen.
Soll zum Beispiel dem Ehepartner - sofern vorhanden - ein etwas größeres Vermögen »geschenkt« werden, hält das Finanzamt die Hand auf. Das muss nicht sein, wenn das Paar eine meist unbekannte Steuervorschrift beachtet und hierdurch verhindert, dass die öffentliche Hand zu tief in die Taschen des Beschenkten steckt.
Der vielen Steuerberatern und Finanzbeamten eher unbekannte §29 Erbschaftsteuergesetz kann Ehepaaren unter Umständen eine Menge Steuern einsparen. Grundsätzlich sind Geschenke der Partner untereinander bis zu einer Höhe von 307000 Euro steuerfrei, allerdings werden hierbei sämtliche Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren addiert. Da kann die Grenze bei Vermögenden schnell überschritten werden.
Eine legale Steuerstrategie ist in solchen Fällen der Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Ehepartner können während des Bestehens ihrer Ehe einen solchen Wechsel jederzeit und mehrfach durchführen. Ausgleichszahlungen zwischen den Ehegatten auf Grund der Beendigung der Zugewinngemeinschaft unterliegen nicht der Schenkungssteuer, selbst wenn das Paar nach einem gewissen Zeitraum wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehrt.
Wechsel in die Gütertrennung möglich
Hat etwa die Ehefrau während der Ehe einen Zugewinn von 350000 Euro erwirtschaftet und der Ehemann keinen, so steht ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch auf die Hälfte zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs ist schenkungssteuerfrei. Ein Wechsel zur Gütertrennung kann auch dann interessant sein, wenn bereits zuvor ein Ehepartner über mehrere Jahre hinweg Zuwendungen erhalten hat und die hieraus resultierende Steuerpflicht nicht beachtet worden ist. Dann können die Forderungen des Finanzamts dadurch realisiert werden, dass die ehemaligen Schenkungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch abgerechnet werden. Dann entfällt die Steuer komplett oder wird erstattet.
Finanzgericht hatte zu entscheiden
Über einen solchen Sachverhalt hatte jetzt das Finanzgericht Nürnberg (Az. IV 284/03) zu entscheiden. Hier wurden einem Ehepartner auf Jahre unentgeltliche Zuwendungen gemacht, was dem Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung auffiel. Das Ehepaar versuchte daraufhin eine Erstattung der Schenkungssteuer zu erreichen, indem es den Güterstand wechselte.
Diese Rettung ist grundsätzlich legal und zulässig, entschieden die fränkischen Richter. Wird die Zugewinngemeinschaft nachträglich durch Wechsel zur Gütertrennung beendet, erlischt die Steuer auf bereits getätigte Zuwendungen an den Ehepartner mit Wirkung für die Vergangenheit.
Eine legale und lukrative Strategie
Das gilt immer dann, wenn die Schenkungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet, ihre Werte also in der Berechnung der Ausgleichsforderung mit berücksichtigt werden.
Der Vorteil des nachträglichen Wechsels zur Gütertrennung ergibt also eine unabhängige Erstattung bereits entrichteter Schenkungssteuer. Dies hat noch den weiteren Vorteil, dass der so nicht in Anspruch genommene Freibetrag für weitere Zuwendungen ausgenutzt werden kann.
Doch diese legale und lukrative Strategie muss auch tatsächlich durchgeführt werden. In dem konkreten Fall der Rechtsprechung kam es nämlich nicht zu einem nachträglichen Erlass der Steuer, da die Eheleute den Zugewinnausgleich nur oberflächlich durchgeführt hatte. Das Paar muss nämlich dem Finanzamt nachweisen, ob und wie die Zuwendung ganz oder zum Teil auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet worden ist.
Vermögensaufstellung ist unerlässlich
So ist es zum Beispiel unerlässlich, dass eine Vermögensaufstellung des Ehepaares erfolgt, aus der sich jeweils die realistischen Vermögenswerte beider Personen ergeben. Ungünstig ist auch, wenn der Mann in seiner Bilanz eine Forderung mit einem anderen Wert ansetzt als seine Frau in ihrer Auflistung. Auch die Bewertung von eventuell vorhandener Immobilie sollte mit realistischen Zahlen erfolgen.
Sind diese leicht erfüllbaren Voraussetzungen beachtet, steht der Steuerfreiheit von »Geschenken« unter Ehepartnern eigentlich nichts mehr im Wege.
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