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»Personalstruktur« entfällt

Zu einer einseitigen Hervorhebung der Interessen der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl hatte auch die bisherige Regelung des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz geführt. Danach brauchte der Arbeitgeber in die zur Kündigung auszuwählenden Arbeitnehmer solche Kollegen nicht einzubeziehen, deren Weiterbe- schäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/757631.personalstruktur-entfaellt.html

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