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Wer zahlt, wenn Mieter ihre Einbauküche aus- und wieder einbauen müssen?
Bei uns im Haus soll eine Strangsanierung erfolgen, die Rohre werden auch durch unsere Küche nach oben geführt. Dazu müssen wir die von uns teuer angeschaffte Einbauküche von einer Fachfirma zunächst demontieren und nach Fertigstellung der Arbeiten wieder einbauen lassen. Müssen wir die Kosten dafür selber tragen?
Kurt M., Berlin
Nein, Mieter sind auch nicht verpflichtet, solche Arbeiten selbst zu veranlassen, das ist Sache des Vermieters. Mieter haben überhaupt Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen Aufwendungen, die infolge einer Sanierung oder Modernisierung entstehen, in angemessenem Umfang ersetzt. Das gilt auch, wie in diesem Fall, für den Aus- und Wiedereinbau einer Einbauküche, wozu in der Regel Fachkenntnisse erforderlich sind. Allerdings muss die Küche mit Einverständnis des Vermieters eingebaut worden sein. Die gesetzliche Grundlage für den Ersatz solcher Aufwendungen ist der § 554, Abs. 4 BGB. Danach hat der Vermieter sogar einen Vorschuss zu leisten, wenn Mieter das verlangen. Mieter können solche Vorhaben des Vermieters nicht verweigern, erforderliche Sanierungen oder Modernisierungsarbeiten haben sie grundsätzlich zu dulden, auch wenn das mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die einzige Ausnahme: Wenn die Arbeiten eine für den Mieter unzulässige Härte mit sich bringen, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. (Siehe hierzu den Beitrag »Sozialklausel« auf dieser Seite links unten).
Natürlich ist bei solchen Beeinträchtigungen auch das Recht auf Mietminderung gegeben, solange die Bauarbeiten anhalten. Wegen der Höhe der Minderung kann man sich an Urteilen zu ähnlichen Situationen orientieren, einen festen Minderungssatz gibt es nicht. Die Höhe der Minderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnens ab. rdt.
Urteil des AG Lichtenberg vom 26. Oktober 2001 zum Ersatz von Mieteraufwendungen bei Modernisierung, Az. 5 C 29/01Bei uns im Haus soll eine Strangsanierung erfolgen, die Rohre werden auch durch unsere Küche nach oben geführt. Dazu müssen wir die von uns teuer angeschaffte Einbauküche von einer Fachfirma zunächst demontieren und nach Fertigstellung der Arbeiten wieder einbauen lassen. Müssen wir die Kosten dafür selber tragen?
Kurt M., Berlin
Nein, Mieter sind auch nicht verpflichtet, solche Arbeiten selbst zu veranlassen, das ist Sache des Vermieters. Mieter haben überhaupt Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen Aufwendungen, die infolge einer Sanierung oder Modernisierung entstehen, in angemessenem Umfang ersetzt. Das gilt auch, wie in diesem Fall, für den Aus- und Wiedereinbau einer Einbauküche, wozu in der Regel Fachkenntnisse erforderlich sind. Allerdings muss die Küche mit Einverständnis des Vermieters eingebaut worden sein. Die gesetzliche Grundlage für den Ersatz solcher Aufwendungen ist der § 554, Abs. 4 BGB. Danach hat der Vermieter sogar einen Vorschuss zu leisten, wenn Mieter das verlangen. Mieter können solche Vorhaben des Vermieters nicht verweigern, erforderliche Sanierungen oder Modernisierungsarbeiten haben sie grundsätzlich zu dulden, auch wenn das mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die einzige Ausnahme: Wenn die Arbeiten eine für den Mieter unzulässige Härte mit sich bringen, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. (Siehe hierzu den Beitrag »Sozialklausel« auf dieser Seite links unten).
Natürlich ist bei solchen Beeinträchtigungen auch das Recht auf Mietminderung gegeben, solange die Bauarbeiten anhalten. Wegen der Höhe der Minderung kann man sich an Urteilen zu ähnlichen Situationen orientieren, einen festen Minderungssatz gibt es nicht. Die Höhe der Minderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnens ab. rdt.
Urteil des AG Lichtenberg vom 26. Oktober 2001 zum Ersatz von Mieteraufwendungen bei Modernisierung, Az. 5 C 29/01
Kurt M., Berlin
Nein, Mieter sind auch nicht verpflichtet, solche Arbeiten selbst zu veranlassen, das ist Sache des Vermieters. Mieter haben überhaupt Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen Aufwendungen, die infolge einer Sanierung oder Modernisierung entstehen, in angemessenem Umfang ersetzt. Das gilt auch, wie in diesem Fall, für den Aus- und Wiedereinbau einer Einbauküche, wozu in der Regel Fachkenntnisse erforderlich sind. Allerdings muss die Küche mit Einverständnis des Vermieters eingebaut worden sein. Die gesetzliche Grundlage für den Ersatz solcher Aufwendungen ist der § 554, Abs. 4 BGB. Danach hat der Vermieter sogar einen Vorschuss zu leisten, wenn Mieter das verlangen. Mieter können solche Vorhaben des Vermieters nicht verweigern, erforderliche Sanierungen oder Modernisierungsarbeiten haben sie grundsätzlich zu dulden, auch wenn das mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die einzige Ausnahme: Wenn die Arbeiten eine für den Mieter unzulässige Härte mit sich bringen, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. (Siehe hierzu den Beitrag »Sozialklausel« auf dieser Seite links unten).
Natürlich ist bei solchen Beeinträchtigungen auch das Recht auf Mietminderung gegeben, solange die Bauarbeiten anhalten. Wegen der Höhe der Minderung kann man sich an Urteilen zu ähnlichen Situationen orientieren, einen festen Minderungssatz gibt es nicht. Die Höhe der Minderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnens ab. rdt.
Urteil des AG Lichtenberg vom 26. Oktober 2001 zum Ersatz von Mieteraufwendungen bei Modernisierung, Az. 5 C 29/01Bei uns im Haus soll eine Strangsanierung erfolgen, die Rohre werden auch durch unsere Küche nach oben geführt. Dazu müssen wir die von uns teuer angeschaffte Einbauküche von einer Fachfirma zunächst demontieren und nach Fertigstellung der Arbeiten wieder einbauen lassen. Müssen wir die Kosten dafür selber tragen?
Kurt M., Berlin
Nein, Mieter sind auch nicht verpflichtet, solche Arbeiten selbst zu veranlassen, das ist Sache des Vermieters. Mieter haben überhaupt Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen Aufwendungen, die infolge einer Sanierung oder Modernisierung entstehen, in angemessenem Umfang ersetzt. Das gilt auch, wie in diesem Fall, für den Aus- und Wiedereinbau einer Einbauküche, wozu in der Regel Fachkenntnisse erforderlich sind. Allerdings muss die Küche mit Einverständnis des Vermieters eingebaut worden sein. Die gesetzliche Grundlage für den Ersatz solcher Aufwendungen ist der § 554, Abs. 4 BGB. Danach hat der Vermieter sogar einen Vorschuss zu leisten, wenn Mieter das verlangen. Mieter können solche Vorhaben des Vermieters nicht verweigern, erforderliche Sanierungen oder Modernisierungsarbeiten haben sie grundsätzlich zu dulden, auch wenn das mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die einzige Ausnahme: Wenn die Arbeiten eine für den Mieter unzulässige Härte mit sich bringen, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. (Siehe hierzu den Beitrag »Sozialklausel« auf dieser Seite links unten).
Natürlich ist bei solchen Beeinträchtigungen auch das Recht auf Mietminderung gegeben, solange die Bauarbeiten anhalten. Wegen der Höhe der Minderung kann man sich an Urteilen zu ähnlichen Situationen orientieren, einen festen Minderungssatz gibt es nicht. Die Höhe der Minderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnens ab. rdt.
Urteil des AG Lichtenberg vom 26. Oktober 2001 zum Ersatz von Mieteraufwendungen bei Modernisierung, Az. 5 C 29/01
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