Wer einmal lügt, dem glaubt man dennoch: Müssen Krankenversicherer bei Kundenangaben nachfragen?

Ein Mann beantragte im Mai 2003 eine private Krankenversicherung und gab bei den Gesundheitsfragen im Antragsformular nur so harmlose Dinge an wie einen eingewachsenen Zehennagel und entzündete Mandeln. Der Krankenversicherer schloss den Vertrag zum 1. Juni 2003 ab. Wenige Wochen später legte der Versicherungsnehmer die Rechnung eines Orthopäden vor - da wurde ein Sachbearbeiter hellhörig. Und tatsächlich: Es stellte sich heraus, dass bei dem Mann im April 2003 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden war. Der Versicherer trat daraufhin vom Vertrag zurück, bot aber gleichzeitig an, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn der Versicherungsnehmer einen Risikozuschlag von 70 Euro im Monat zu zahlen bereit wäre. Der Kunde akzeptierte das Angebot und versicherte ausdrücklich, die übrigen Angaben im Antragsformular seien zutreffend. Doch von wegen: Kurz darauf entnahm der Krankenversicherer dem Attest eines Allgemeinmediziners, der Patient leide seit Jahren an chronischer Sinusitis, seit dem Frühjahr auch unter einem »psychosomatischen Angstsyndrom«. Mehrmals sei er wegen Panikattacken und Ohnmachtsanfällen in einer Klinik gewesen. Der Krankenversicherer kündigte den Versicherungsvertrag erneut. Der unehrliche Versicherungsnehmer zog vor Gericht und kämpfte um Versicherungsschutz. Beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg geriet er jedoch an die falsche Adresse. Bewusst habe der Patient zwei chronische Erkrankungen verschwiegen, um sich so den Versicherungsvertrag zu erschleichen, so das OLG. Die Versicherung könne den Vertrag deshalb anfechten. Dass sie einem »notorischen Lügner« vertraute - so der Vorwurf des Landgerichts -, bedeute nicht, dass sie nun deshalb das Nachsehen habe und der Lügner davonkomme. Im Prinzip dürfe sich der Versicherer auf Angaben der Versicherungsnehmer verlassen. Auch aus einer Lüge müsse er nicht zwingend den Schluss ziehen, dass der Kunde prinzipiell unglaubwürdig sei und Nachforschungen bei Ärzten und Versicherungen durchgeführt werden müssten, um das Risiko zu prüfen. Nur bei Lücken oder unklaren Angaben der Kunden müsse der Versicherer nachfragen und Erkundigungen einziehen. Der Versicherungsnehmer...

Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.

- Anzeige -
- Anzeige -