Sind so hohe Mahngebühren zulässig?

Die Leipziger Stadtwerke berechneten mir eine Mahngebühr von drei Euro. Auf meine Frage, warum solche Gebühren so hoch angesetzt werden, hieß es, die Stadtwerke müssten wirtschaftlich arbeiten. Bei einer abgeschickten Mahnung entstehen doch nur Kosten für den Ausdruck, das Eintüten und für Porto. Das aber kann niemals drei Euro ausmachen. Ist das zulässig? Weitere Frage: Für die Einstufung in den so genannten Bestpreis-Strom- Tarif wird eine Abbuchungsvollmacht verlangt. Mit welchem Recht?
Reinhard W., Leipzig


Unter dem wachsenden Kostendruck verlangen die Dienstleister zunehmend Mahngebühren, Zinsen für nicht fristgerecht erbrachte Leistungen oder Schadenersatz. Das ist zulässig, wenn es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (siehe im BGB den Teil: Recht der Schuldverhältnisse). Werden Zahlungstermine überschritten, liegt juristisch gesehen »Verzug« vor (§ 286 BGB). Dann kann der Gläubiger mahnen und dem Schuldner alle Kosten dafür in Rechnung stellen.
Die weit verbreitete Annahme, dass die erste Mahnung kostenfrei ist, trifft nicht zu, wenn bereits Verzug eingetreten ist. Dieser Verzug tritt u. a. automatisch ein, wenn die Zahlung nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach dem Kalender berechnen lässt, z. B. bei einer nach Tagen oder Wochen benannten Zahlungsfrist. Zu den Mahnkosten gehören nicht nur die Formular-, Kopierkosten und Porto, sondern auch Personalkosten und die der Datenbearbeitung. Dies alles kann dem Schuldner auch pauschaliert angerechnet werden.
In der Regel sind die Kriterien für die Erhebung von Mahngebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen benannt. Manche Gläubiger weisen auch schon bei ihren Rechnungen auf solche Konsequenzen hin. Gebühren von drei Euro sind allgemein üblich. Jeder Zahlungspflichtige sollte seine Zahlungsverpflichtungen pünktlich erfüllen oder rechtzeitig um Stundung bitten, wenn er mal nicht pünktlich zahlen kann.
So unangenehm kostenpflichtige Mahnungen auch sind, sollten sich davon Betroffene bewusst sein, dass der Gläubiger auch sofort ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung der überfälligen Forderung beauftragen könnte. Die Bearbeitungsgebühren, die dann nach der Rechtsanwalt-Gebührenordnung erhoben werden, betragen ein Vielfaches der relativ kleinen Mahngebühr. Sie erreichen schnell den nichtgezahlten Betrag oder überschreiten ihn sogar.
In solchen Fällen kann zwar vom Schuldner eingewandt werden, dass das sofortige Einschalten eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts im Verhältnis zum Verzug und zur Forderung unangemessen und unbillig ist, aber wie das ausgeht, ist offen und kann nur noch mehr Kosten verursachen.
Um sich dem nicht auszusetzen ist es besser, Abbuchungen zu vereinbaren. Bei Abschluss von neuen Verträgen können Versorgungsunternehmen eine Vollmacht dafür verlangen. Wird das verweigert, können sie den Vertragsabschluss ablehnen. Das ist auch angesichts der rationellen Abwicklung von Lieferungen und Leistungen gerechtfertigt und schränkt die Disposition von Kunden nicht unangemessen ein. H. K.
Siehe auch ND-Ratgeber Nr. 694 vom 1. Juni 2005Die Leipziger Stadtwerke berechneten mir eine Mahngebühr von drei Euro. Auf meine Frage, warum solche Gebühren so hoch angesetzt werden, hieß es, die Stadtwerke müssten wirtschaftlich arbeiten. Bei einer abgeschickten Mahnung entstehen doch nur Kosten für den Ausdruck, das Eintüten und für Porto. Das aber kann niemals drei Euro ausmachen. Ist das zulässig? Weitere Frage: Für die Einstufung in den so genannten Bestpreis-Strom- Tarif wird eine Abbuchungsvollmacht verlangt. Mit welchem Recht?
Reinhard W., Leipzig

Unter dem wachsenden Kostendruck verlangen die Dienstleister zunehmend Mahngebühren, Zinsen für nicht fristgerecht erbrachte Leistungen oder Schadenersatz. Das ist zulässig, wenn es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (siehe im BGB den Teil: Recht der Schuldverhältnisse). Werden Zahlungstermine überschritten, liegt juristisch gesehen »Verzug« vor (§ 286 BGB). Dann kann der Gläubiger mahnen und dem Schuldner alle Kosten dafür in Rechnung stellen.
Die weit verbreitete Annahme, dass die erste Mahnung kostenfrei ist, trifft nicht zu, wenn bereits Verzug eingetreten ist. Dieser Verzug tritt u. a. automatisch ein, wenn die Zahlung nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach dem Kalender berechnen lässt, z. B. bei einer nach Tagen oder Wochen benannten Zahlungsfrist. Zu den Mahnkosten gehören nicht nur die Formular-, Kopierkosten und Porto, sondern auch Personalkosten und die der Datenbearbeitung. Dies alles kann dem Schuldner auch pauschaliert angerechnet werden.
In der Regel sind die Kriterien für die Erhebung von Mahngebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen benannt. Manche Gläubiger weisen auch schon bei ihren Rechnungen auf solche Konsequenzen hin. Gebühren von drei Euro sind allgemein üblich. Jeder Zahlungspflichtige sollte seine Zahlungsverpflichtungen pünktlich erfüllen oder rechtzeitig um Stundung bitten, wenn er mal nicht pünktlich zahlen kann.
So unangenehm kostenpflichtige Mahnungen auch sind, sollten sich davon Betroffene bewusst sein, dass der Gläubiger auch sofort ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung der überfälligen Forderung beauftragen könnte. Die Bearbeitungsgebühren, die dann nach der Rechtsanwalt-Gebührenordnung erhoben werden, betragen ein Vielfaches der relativ kleinen Mahngebühr. Sie erreichen schnell den nichtgezahlten Betrag oder überschreiten ihn sogar.
In solchen Fällen kann zwar vom Schuldner eingewandt werden, dass das sofortige Einschalten eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts im Verhältnis zum Verzug und zur Forderung unangemessen und unbillig ist, aber wie das ausgeht, ist offen und kann nur noch mehr Kosten verursachen.
Um sich dem nicht auszusetzen ist es besser, Abbuchungen zu vereinbaren. Bei Abschluss von neuen Verträgen können Versorgungsunternehmen eine Vollmacht dafür verlangen. Wird das verweigert, können sie den Vertragsabschluss ablehnen. Das ist auch angesichts der rationellen Abwicklung von Lieferungen und Leistungen gerechtfertigt und schränkt die Disposition von Kunden nicht unangemessen ein. H. K.
Siehe auch ND-Ratgeber Nr. 694 vom 1. Juni 2005

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