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Untereinander keine Schweigepflicht
von unterrichten. In § 79 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) heißt es zur Geheimhaltungspflicht: »Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.« Handelt es sich tatsächlich um eine Angelegenheit, die der Schweigepflicht unterliegt, was in der Sitzung zu prüfen wäre, gilt diese nur gegenüber der Belegschaft und der Öffentlichkeit, nicht aber gegenüber den Mitgliedern d...
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