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Wer zahlt für verkürzte Nachtabsenkung?
Wir wohnen in einem 1995 gebauten Mehrfamilienhaus mit neun Eigentumswohnungen. In drei dieser Wohnungen wohnen die Eigentümer, die anderen Wohnungen sind vermietet. Einer der im Haus wohnenden Eigentümer ist Schichtarbeiter. Wegen seiner Schichtarbeit war er mit der Nachtabsenkung der Heizung nicht einverstanden. In der Eigentümerversammlung setzte er durch, dass die Nachtabsenkung der Heizung nur noch von Null Uhr dreißig bis vier Uhr erfolgt. Den Mietern wurde die Nachtabsenkung von fünf auf 3,5 Stunden gekürzt. Über die Mehrkosten durch den dadurch verursachten höheren Heizenergieverbrauch wurde nichts geregelt. Damit sind wir nicht einverstanden, was können wir tun?
Wolfgang F., Großpösna
Mieter, deren Wohnungen zentralbeheizt werden, haben Anspruch darauf, dass nachts die Wärmezufuhr verringert wird, denn unnötige Wärmelieferung verursacht auch unnötige Kosten. In modernen Heizanlagen geschieht die Nachtabsenkung automatisch. Die annähernden Tages- und Nachtheiztemperaturen während der Heizperiode sind entweder in Mietverträgen benannt oder sie werden anderweitig vom Vermieter bekannt gemacht. Durch Vereinbarungen oder auch durch die übliche Heizpraxis sind mietvertragliche Bindungen für beide Seiten entstanden. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass im vereinbarten oder im gewohnten Zeitraum geheizt wird. Mieter können nicht mehr Heizung verlangen, sie sind aber auch nicht verpflichtet, mehr Heizenergie abzunehmen und zu bezahlen. So beispielsweise, wenn keine oder nur eine sehr eingeschränkte Nachabsenkung erfolgt. Dem Vermieter kann dann der Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens mit der Folge gemacht werden, dass die unnötigen Heizkosten nicht bezahlt werden müssen.
Das gilt auch für Mieter von Eigentumswohnungen. Diese haben es aber schwerer, ihre Interessen und Rechte zu wahren. Der Beschluss der Eigentümerversammlung zur nachteiligen Veränderung der Nachtabsenkung trifft Wohnungseigentümer und Mieter gleichermaßen. Doch durch das Wohnungseigentum und das Wohnungsmietrecht werden hier zwei Rechtskreise berührt. Wenn sich die anderen Wohnungseigentümer mit dem Beschluss zur Nachtabsenkung abfinden, ist das für alle Wohnungseigentümer bindend. Ist jedoch einer oder sind mehrere Wohnungseigentümer nicht einverstanden, können sie den Beschluss gerichtlich anfechten.
Dann wägt der Richter die Interessenlage der Beteiligten und die Erfordernisse der Heizenergieeinsparung und der Kostensenkung miteinander ab. Der Schichtarbeiter könnte darauf verwiesen werden, seinen zusätzlichen Wärmebedarf während der Nachtabsenkung mit einem Zusatzgerät auf eigene Kosten zu decken. Es ist unbillig (ungerecht), mit seinem individuellen Wärmebedarf alle anderen Wohnungseigentümer und die Mieter, mit höheren Heizkosten zu belasten.
So betroffene Mieter können die Verkürzung der Nachtabsenkung mit Hinweis auf bisherige Regelungen gegenüber ihrem Vermieter ablehnen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, können sie verweigern. Doch diese Mehrkosten müssen nachgewiesen (nicht bloß behauptet) werden! Mieter können gegen die für sie nachteilige Neuregelung auch mit dem Ziel klagen, den Vermieter zu verpflichten, die bisherige Nachtabsenkung wieder zu gewährleisten. Mit der Klage könnte auch erreicht werden, dass vom Gericht festgestellt wird, dass sie die Mehrkosten nicht tragen müssen. Die verklagten Wohnungseigentümer, als Vermieter und Vertragspartner der Mieter, stehen dann vor der Konsequenz, sich mit ihrem Beschluss auseinander zu setzen und ihn wieder aufzuheben. Für solche Auseinandersetzung brauchen Mieter rechtliche Unterstützung.
Es gibt auch die Möglichkeit, an den Heizkörpern der Wohnungsmieter, die mit der Neuregelung nicht einverstanden sind, eine Zeitsteuerung für die nächtliche Temperaturabsenkung anbringen zu lassen. Die Kosten solcher Geräte hat bei einem solchen Sachverhalt der Wohnungseigentümer als Vermieter zu tragen.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Zeitschrift »Die Heizkostenabrechnung« vom 7. August 2001Wir wohnen in einem 1995 gebauten Mehrfamilienhaus mit neun Eigentumswohnungen. In drei dieser Wohnungen wohnen die Eigentümer, die anderen Wohnungen sind vermietet. Einer der im Haus wohnenden Eigentümer ist Schichtarbeiter. Wegen seiner Schichtarbeit war er mit der Nachtabsenkung der Heizung nicht einverstanden. In der Eigentümerversammlung setzte er durch, dass die Nachtabsenkung der Heizung nur noch von Null Uhr dreißig bis vier Uhr erfolgt. Den Mietern wurde die Nachtabsenkung von fünf auf 3,5 Stunden gekürzt. Über die Mehrkosten durch den dadurch verursachten höheren Heizenergieverbrauch wurde nichts geregelt. Damit sind wir nicht einverstanden, was können wir tun?
Wolfgang F., Großpösna
Mieter, deren Wohnungen zentralbeheizt werden, haben Anspruch darauf, dass nachts die Wärmezufuhr verringert wird, denn unnötige Wärmelieferung verursacht auch unnötige Kosten. In modernen Heizanlagen geschieht die Nachtabsenkung automatisch. Die annähernden Tages- und Nachtheiztemperaturen während der Heizperiode sind entweder in Mietverträgen benannt oder sie werden anderweitig vom Vermieter bekannt gemacht. Durch Vereinbarungen oder auch durch die übliche Heizpraxis sind mietvertragliche Bindungen für beide Seiten entstanden. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass im vereinbarten oder im gewohnten Zeitraum geheizt wird. Mieter können nicht mehr Heizung verlangen, sie sind aber auch nicht verpflichtet, mehr Heizenergie abzunehmen und zu bezahlen. So beispielsweise, wenn keine oder nur eine sehr eingeschränkte Nachabsenkung erfolgt. Dem Vermieter kann dann der Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens mit der Folge gemacht werden, dass die unnötigen Heizkosten nicht bezahlt werden müssen.
Das gilt auch für Mieter von Eigentumswohnungen. Diese haben es aber schwerer, ihre Interessen und Rechte zu wahren. Der Beschluss der Eigentümerversammlung zur nachteiligen Veränderung der Nachtabsenkung trifft Wohnungseigentümer und Mieter gleichermaßen. Doch durch das Wohnungseigentum und das Wohnungsmietrecht werden hier zwei Rechtskreise berührt. Wenn sich die anderen Wohnungseigentümer mit dem Beschluss zur Nachtabsenkung abfinden, ist das für alle Wohnungseigentümer bindend. Ist jedoch einer oder sind mehrere Wohnungseigentümer nicht einverstanden, können sie den Beschluss gerichtlich anfechten.
Dann wägt der Richter die Interessenlage der Beteiligten und die Erfordernisse der Heizenergieeinsparung und der Kostensenkung miteinander ab. Der Schichtarbeiter könnte darauf verwiesen werden, seinen zusätzlichen Wärmebedarf während der Nachtabsenkung mit einem Zusatzgerät auf eigene Kosten zu decken. Es ist unbillig (ungerecht), mit seinem individuellen Wärmebedarf alle anderen Wohnungseigentümer und die Mieter, mit höheren Heizkosten zu belasten.
So betroffene Mieter können die Verkürzung der Nachtabsenkung mit Hinweis auf bisherige Regelungen gegenüber ihrem Vermieter ablehnen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, können sie verweigern. Doch diese Mehrkosten müssen nachgewiesen (nicht bloß behauptet) werden! Mieter können gegen die für sie nachteilige Neuregelung auch mit dem Ziel klagen, den Vermieter zu verpflichten, die bisherige Nachtabsenkung wieder zu gewährleisten. Mit der Klage könnte auch erreicht werden, dass vom Gericht festgestellt wird, dass sie die Mehrkosten nicht tragen müssen. Die verklagten Wohnungseigentümer, als Vermieter und Vertragspartner der Mieter, stehen dann vor der Konsequenz, sich mit ihrem Beschluss auseinander zu setzen und ihn wieder aufzuheben. Für solche Auseinandersetzung brauchen Mieter rechtliche Unterstützung.
Es gibt auch die Möglichkeit, an den Heizkörpern der Wohnungsmieter, die mit der Neuregelung nicht einverstanden sind, eine Zeitsteuerung für die nächtliche Temperaturabsenkung anbringen zu lassen. Die Kosten solcher Geräte hat bei einem solchen Sachverhalt der Wohnungseigentümer als Vermieter zu tragen.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Zeitschrift »Die Heizkostenabrechnung« vom 7. August 2001
Wolfgang F., Großpösna
Mieter, deren Wohnungen zentralbeheizt werden, haben Anspruch darauf, dass nachts die Wärmezufuhr verringert wird, denn unnötige Wärmelieferung verursacht auch unnötige Kosten. In modernen Heizanlagen geschieht die Nachtabsenkung automatisch. Die annähernden Tages- und Nachtheiztemperaturen während der Heizperiode sind entweder in Mietverträgen benannt oder sie werden anderweitig vom Vermieter bekannt gemacht. Durch Vereinbarungen oder auch durch die übliche Heizpraxis sind mietvertragliche Bindungen für beide Seiten entstanden. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass im vereinbarten oder im gewohnten Zeitraum geheizt wird. Mieter können nicht mehr Heizung verlangen, sie sind aber auch nicht verpflichtet, mehr Heizenergie abzunehmen und zu bezahlen. So beispielsweise, wenn keine oder nur eine sehr eingeschränkte Nachabsenkung erfolgt. Dem Vermieter kann dann der Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens mit der Folge gemacht werden, dass die unnötigen Heizkosten nicht bezahlt werden müssen.
Das gilt auch für Mieter von Eigentumswohnungen. Diese haben es aber schwerer, ihre Interessen und Rechte zu wahren. Der Beschluss der Eigentümerversammlung zur nachteiligen Veränderung der Nachtabsenkung trifft Wohnungseigentümer und Mieter gleichermaßen. Doch durch das Wohnungseigentum und das Wohnungsmietrecht werden hier zwei Rechtskreise berührt. Wenn sich die anderen Wohnungseigentümer mit dem Beschluss zur Nachtabsenkung abfinden, ist das für alle Wohnungseigentümer bindend. Ist jedoch einer oder sind mehrere Wohnungseigentümer nicht einverstanden, können sie den Beschluss gerichtlich anfechten.
Dann wägt der Richter die Interessenlage der Beteiligten und die Erfordernisse der Heizenergieeinsparung und der Kostensenkung miteinander ab. Der Schichtarbeiter könnte darauf verwiesen werden, seinen zusätzlichen Wärmebedarf während der Nachtabsenkung mit einem Zusatzgerät auf eigene Kosten zu decken. Es ist unbillig (ungerecht), mit seinem individuellen Wärmebedarf alle anderen Wohnungseigentümer und die Mieter, mit höheren Heizkosten zu belasten.
So betroffene Mieter können die Verkürzung der Nachtabsenkung mit Hinweis auf bisherige Regelungen gegenüber ihrem Vermieter ablehnen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, können sie verweigern. Doch diese Mehrkosten müssen nachgewiesen (nicht bloß behauptet) werden! Mieter können gegen die für sie nachteilige Neuregelung auch mit dem Ziel klagen, den Vermieter zu verpflichten, die bisherige Nachtabsenkung wieder zu gewährleisten. Mit der Klage könnte auch erreicht werden, dass vom Gericht festgestellt wird, dass sie die Mehrkosten nicht tragen müssen. Die verklagten Wohnungseigentümer, als Vermieter und Vertragspartner der Mieter, stehen dann vor der Konsequenz, sich mit ihrem Beschluss auseinander zu setzen und ihn wieder aufzuheben. Für solche Auseinandersetzung brauchen Mieter rechtliche Unterstützung.
Es gibt auch die Möglichkeit, an den Heizkörpern der Wohnungsmieter, die mit der Neuregelung nicht einverstanden sind, eine Zeitsteuerung für die nächtliche Temperaturabsenkung anbringen zu lassen. Die Kosten solcher Geräte hat bei einem solchen Sachverhalt der Wohnungseigentümer als Vermieter zu tragen.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Zeitschrift »Die Heizkostenabrechnung« vom 7. August 2001Wir wohnen in einem 1995 gebauten Mehrfamilienhaus mit neun Eigentumswohnungen. In drei dieser Wohnungen wohnen die Eigentümer, die anderen Wohnungen sind vermietet. Einer der im Haus wohnenden Eigentümer ist Schichtarbeiter. Wegen seiner Schichtarbeit war er mit der Nachtabsenkung der Heizung nicht einverstanden. In der Eigentümerversammlung setzte er durch, dass die Nachtabsenkung der Heizung nur noch von Null Uhr dreißig bis vier Uhr erfolgt. Den Mietern wurde die Nachtabsenkung von fünf auf 3,5 Stunden gekürzt. Über die Mehrkosten durch den dadurch verursachten höheren Heizenergieverbrauch wurde nichts geregelt. Damit sind wir nicht einverstanden, was können wir tun?
Wolfgang F., Großpösna
Mieter, deren Wohnungen zentralbeheizt werden, haben Anspruch darauf, dass nachts die Wärmezufuhr verringert wird, denn unnötige Wärmelieferung verursacht auch unnötige Kosten. In modernen Heizanlagen geschieht die Nachtabsenkung automatisch. Die annähernden Tages- und Nachtheiztemperaturen während der Heizperiode sind entweder in Mietverträgen benannt oder sie werden anderweitig vom Vermieter bekannt gemacht. Durch Vereinbarungen oder auch durch die übliche Heizpraxis sind mietvertragliche Bindungen für beide Seiten entstanden. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass im vereinbarten oder im gewohnten Zeitraum geheizt wird. Mieter können nicht mehr Heizung verlangen, sie sind aber auch nicht verpflichtet, mehr Heizenergie abzunehmen und zu bezahlen. So beispielsweise, wenn keine oder nur eine sehr eingeschränkte Nachabsenkung erfolgt. Dem Vermieter kann dann der Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens mit der Folge gemacht werden, dass die unnötigen Heizkosten nicht bezahlt werden müssen.
Das gilt auch für Mieter von Eigentumswohnungen. Diese haben es aber schwerer, ihre Interessen und Rechte zu wahren. Der Beschluss der Eigentümerversammlung zur nachteiligen Veränderung der Nachtabsenkung trifft Wohnungseigentümer und Mieter gleichermaßen. Doch durch das Wohnungseigentum und das Wohnungsmietrecht werden hier zwei Rechtskreise berührt. Wenn sich die anderen Wohnungseigentümer mit dem Beschluss zur Nachtabsenkung abfinden, ist das für alle Wohnungseigentümer bindend. Ist jedoch einer oder sind mehrere Wohnungseigentümer nicht einverstanden, können sie den Beschluss gerichtlich anfechten.
Dann wägt der Richter die Interessenlage der Beteiligten und die Erfordernisse der Heizenergieeinsparung und der Kostensenkung miteinander ab. Der Schichtarbeiter könnte darauf verwiesen werden, seinen zusätzlichen Wärmebedarf während der Nachtabsenkung mit einem Zusatzgerät auf eigene Kosten zu decken. Es ist unbillig (ungerecht), mit seinem individuellen Wärmebedarf alle anderen Wohnungseigentümer und die Mieter, mit höheren Heizkosten zu belasten.
So betroffene Mieter können die Verkürzung der Nachtabsenkung mit Hinweis auf bisherige Regelungen gegenüber ihrem Vermieter ablehnen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, können sie verweigern. Doch diese Mehrkosten müssen nachgewiesen (nicht bloß behauptet) werden! Mieter können gegen die für sie nachteilige Neuregelung auch mit dem Ziel klagen, den Vermieter zu verpflichten, die bisherige Nachtabsenkung wieder zu gewährleisten. Mit der Klage könnte auch erreicht werden, dass vom Gericht festgestellt wird, dass sie die Mehrkosten nicht tragen müssen. Die verklagten Wohnungseigentümer, als Vermieter und Vertragspartner der Mieter, stehen dann vor der Konsequenz, sich mit ihrem Beschluss auseinander zu setzen und ihn wieder aufzuheben. Für solche Auseinandersetzung brauchen Mieter rechtliche Unterstützung.
Es gibt auch die Möglichkeit, an den Heizkörpern der Wohnungsmieter, die mit der Neuregelung nicht einverstanden sind, eine Zeitsteuerung für die nächtliche Temperaturabsenkung anbringen zu lassen. Die Kosten solcher Geräte hat bei einem solchen Sachverhalt der Wohnungseigentümer als Vermieter zu tragen.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Zeitschrift »Die Heizkostenabrechnung« vom 7. August 2001
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