Eigentums- und Besitzrechte, Wege-, Fahr- und Leitungsrechte

Bundesländern die

Bestimmungen des BGB eingeführt, wonach Eigentum an einer Immobilie erst nach Eintragung ins Grundbuch entsteht. Zu DDR-Zeiten erhielt der Erbauer oder Käufer eines Eigenheims auf fremdem Grund ein dingliches Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück. Er war Eigentümer des Gebäudes. Das Nutzungsrecht konnte im Grundbuch eingetragen werden, musste jedoch nicht. Nun ist Eile geboten. Denn sonst können Dritte das Grundstück erwerben, und der Erbauer des Hauses hätte nur Anspruch auf Wertersatz.

Die Grundbucheintragung ist auch wichtig, um Ansprüche auf Grunderwerb zum halben Verkehrswert, Bestellung eines Erbbaurechtes oder Dienstbarkeiten zur Erschließung eines bebauten Grundstücks nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz zu sichern.

Zur Eintragung von Dienstbarkeiten betont Willibald Falkert, Ge-

schäftsführer des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Niederbarnim Süd: »Nach DDR-Recht (§§321 und 322 Zivilgesetzbuch de...


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