Wer haftet beim Unfall in der Reitstunde?

»Das höchste Glück der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde«, heißt es unter Reitern. Freche Spötter halten ironisch dagegen: »Das höchste Glück der Pferde ist der Reiter auf der Erde.« Ob widerspenstige Rosse wirklich eine klammheimliche Freude verspüren, wenn sie sich ihres Reiters entledigt haben, wird sich wohl kaum genau feststellen lassen. Tatsache aber ist, dass Stürze vom Pferd zum Reitsport dazu gehören und auch der erfahrenste Reiter nicht vor ihnen gefeit ist. Doch wer haftet eigentlich für die Folgen, wenn es dabei zu ernsteren Verletzungen kommt? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm zu befassen, wie der Awalt-Suchservice berichtet. Eine junge Frau nahm bei einem gemeinnützigen Reitverein an einer Reitstunde teil. Der Reitlehrer hatte ihr das Schulpferd »Lutz« zugeteilt, auf dem sie in der Halle ihre Runden drehte. Ross und Reiterin harmonierten allerdings nicht recht miteinander, und so scheute das Tier erst mehrfach, um dann plötzlich unkontrolliert in Richtung Hallenwand loszugaloppieren. Kurz vor Erreichen der Mauer warf sich der nervöse Gaul unvermittelt scharf nach rechts und katapultierte die Amazone dadurch im hohen Bogen aus dem Sattel. Während das listige Tier fröhlich davon trabte, blieb die Frau mit erheblichen Verletzungen am Boden liegen. Sie erlitt durch den Sturz unter anderem einen Oberarmbruch und mehrere Rippenbrüche. Sie verklagte sowohl Reitlehrer als auch Reitverein, dem das Pferd »Lutz« gehörte, auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das OLG gab ihr zum Teil Recht (Urt. v. 24.1.2000; 13 U 166/99). Zwar stünden der Verletzten keinerlei Ansprüche gegen den Reitlehrer zu. Der Verein sei ihr aber ersatzpflichtig, entschieden die Richter. Reitlehrer, hieß es in der Urteilsbegründung, müssten nur dann für einen Unfall haften, wenn sie diesen auch zu verantworten hätten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dem Mann habe keinerlei Fehlverhalten nachgewiesen werden können. Den Reitverein als Halter des Pferdes treffe dagegen eine strengere Haftung. Pferdehalter hätten grundsätzlich für die von ihrem Tier ausgehenden Gefahren einzustehen. Sie müssten für einen Unfall, den ihr Pferd verursache, auch dann aufkommen, wenn sie selbst daran gar keine Schuld treffe. Der Verein hafte der Reiterin deshalb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Schlechtere Karten hat vor Gericht übrigens, wer nicht durch ein Privatpferd bzw. das eines gemeinnützigen Vereins, sondern beim Reiten in einer gewerblichen Reitschule zu Schaden kommt, warnt der Anwalt-Suchservice. Der Grund: Bei Pferden, die nicht nur zum Vergnügen, sondern zu Erwerbszwecken gehalten werden, treffe den Halter eine weniger strenge Haftung. Insbesondere müsse er für von seinen Tieren verursachte Unfälle dann nicht aufkommen, wenn er nachweise, dass er die Pferde ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Tipp: Für Bürger, die einen Anwalt in haftungsrechtlichen Streitigkeiten oder anderen Fällen suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Rund um die Uhr werden unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer (0180) 525 45 55 (24 Pf./Min.) bis zu drei spezial...

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