Der Leistungsanspruch in einer Bedarfsgemeinschaft

Fragen & Antworten für Hartz-IV-Empfänger

Für Hartz-IV-Empfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Ergo: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den Zahlbetrag von ALG II.

Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Zur Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, »eheähnliche«, auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).

Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur Bedarfsgemeinschaft. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das »zu viel« vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.

Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zu Hause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleist...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.