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Was wird mit Nutzereigentum bei Versteigerung von Grund und Boden?
Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks. Auf dem Grundstück befinden sich Baulichkeiten, die der Erholung dienen auf Grundlage eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts nach dem ZGB der DDR. Was wird mit diesen Baulichkeiten und Anpflanzungen in der Zwangsversteigerung?
Der Eigentümer von Grund und Boden gerät in Zahlungsschwierigkeiten, die Gläubiger betreiben das Die im Rahmen eines Nutzungsrechts vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Baulichkeiten und Anpflanzungen sind grundsätzlich Eigentum des Nutzers (§ 296 ZGB). Wie kann der Nutzer seine Rechte in der Zwangsversteigerung des Grundstücks des Eigentümers, also des Verpächters, sichern? Das Vollstreckungsgericht hat die Mieter bzw. Pächter zu ermitteln und sie aufzufordern, ihre Rechte im Versteigerungsverfahren wahrzunehmen. Wie die Praxis zeigt, erfolgt dies oft nicht. Die Besitzer von Baulichkeiten (Bungalows etc.) sollten auf jeden Fall im Versteigerungsverfahren ihre Rechte und Anmeldungen dem Vollstreckungsgericht schriftlich vor dem Versteigerungstermin bekannt geben. Der Käufer des Grundstücks muss wissen, mit welchen Rechten das zu erwerbende Grundstück belastet ist. Eine Teilnahme des Nutzers am Versteigerungstermin ist zu empfehlen. In einem Versteigerungsverfahren eines Grundstücks vor dem Amtsgericht Luckenwalde hatten die Nutzer rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin ihre Verträge eingereicht und ihre Rechte angemeldet. Im Termin des AG Luckenwalde (Az. 9 K 202/ 97) wurde durch den Rechtspfleger Folgendes protokolliert: Gemäß § 57 d ZVG wurde im Versteigerungstermin bekannt gemacht, dass Anmeldungen von Pächtern im Sinne von § 57c ZVG bezüglich von drei Bungalows erfolgt sind. Die Anmeldungen wurden bekannt gegeben. Auf die drei Pachtverträge wurde verwiesen, sie wurden zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bungalows auf den Pachtflächen der Nutzer X und Y den Nutzern gehören und nicht mit versteigert werden. Außerdem wurde auf den Pachtvertrag von Nutzer Z hingewiesen (§ 11). Danach soll der Grundstückseigentümer im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Pachtverhältnisses für den Bungalow eine Entschädigung zahlen. Durch das Gericht wurde festgestellt und protokolliert: »Der Bungalow befindet sich also im Eigentum des Grundstückseigentümers und wird heute mit versteigert.«Daraus ergibt sich Folgendes: 1. Die Rechte der Nutzer sind im Verfahren anzumelden. 2. Handelt es sich um Nutzungsverträge, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind, stehen die Baulichkeiten und Anpflanzungen im Eigentum des Nutzers und werden nicht mit versteigert. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Anmeldungen fristgemäß innerhalb des Verfahrens geltend gemacht werden. 3. Ist ein Nutzer nach dem 3. Oktober 1990 in den Vertrag »eingetreten« und wurde vereinbart, dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Grundstückseigentümer zur Entschädigungszahlung verpflichtet ist, dann gehört der Bungalow zum Grundstück, folglich zum Eigentum des Grundstückseigentümers und wird mit versteigert. 4. Der Erwerber in dem Verfahren der Zwangsversteigerung ist an die bestehenden Miet- / Pachtverträge gebunden. Er muss den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz beachten. Dies bedeutet für die beiden erstgenannten Verträge, dass die Kündigungsschutzfristen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz zu berücksichtigen sind; für den dritten Vertrag gelten die Regelungen nach BGB. Aus den Urteilen folgt, dass auch Zwangsversteigerung bei einer »Übernahme« eines Bungalows zu einem relativ hohen Preis berücksichtigt werden sollte. Aus der Sicht des übernehmenden (neuen) Nutzers sollte versucht werden, in den bestehenden Vertrag einzutreten und eine Regelung bezüglich der Entschädigung bei Beendigung des Nutzungsverhält...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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