Die Modernisierungsumlage

Leserfrage zur Mieterhöhung

Ist bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach der dreijährigen Sperrfrist eine inzwischen erfolgte Modernisierungsumlage hinzuzurechen? Oder wird sie nicht berücksichtigt, wie es im § 558 BGB heißt? Inge K., Berlin

Ja, das Gesetzesdeutsch ist nicht immer leicht zu verstehen. In dem hier genanten Paragrafen heißt es unter dem Stichwort »Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete« im BGB unter Abs. 1 letzter Satz tatsächlich: »Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.«

Das bedeutet, dass innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgte Mieterhöhungen durch Modernisierung (§ 559) und gestiegene Betriebskosten (§ 560) bei der Berechnung der Sperrfrist nicht mitzählen. Die Sperrfrist - auch als Kappungsgrenze bezeichnet - besagt, dass die (Grund)-Miete innerhal...


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