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Ablesung ist nicht doppelt zu bezahlen
Der Eigentümer meiner Mietwohnung lässt die Betriebskostenabrechnung von einer Hausverwaltungsfirma vornehmen, die er bezahlt. Diese berechnet auch Ablesekosten für den Heiz- und Wasserverbrauch. Frage: Wenn der Hauswart die Ablesung vornimmt, darf sein Kostenanteil in die Abrechnungskosten mit eingehen? Für seine Tätigkeit müssen die Mieter doch bereits über die Position »Hauswart« bezahlen. Wenn nun die Hausverwaltungsfirma für ihre Dienstleistung bereits vom Vermieter bezahlt wurde und zusätzlich auch von den Mietern noch Ablesekosten fordert, ist das dann nicht doppelt bezahlt?
Beate I., Rostock
Grundsätzlich haben der Vermieter oder sein Verwalter die Kosten für die Erarbeitung und Zustellung der Betriebskostenabrechnungen selbst zu tragen. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten (Erwärmungskosten) und den Kosten der Wasserversorgung, sind die Kosten »der Berechnung und Aufteilung« umlagefähig. Hierzu zählen auch die Kosten der Ablesung von Messgeräten. So bestimmen es der § 7 der Heizkostenverordnung und der § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung.
Wenn der Hauswart oder eine andere Person die Messgeräte abliest, dürfen die Kosten für deren Zeitaufwand (bei diesen beiden Positionen) in die Abrechnung der Fremdfirma mit eingehen. Beim Hauswart dürfen sie in seiner Abrechnungsposition Nr. 14 (Kosten für den Hauswart) jedoch nicht erscheinen, wenn korrekt verfahren wird, sonst kommt es zur doppelten Abrechnung. Es kann aber auch vorkommen, dass diese Kosten nur über die Position »Hauswart« auf die Mieter umgelegt werden und dass sie in der Abrechnung der Hausverwaltungsfirma nicht enthalten sind, wenn der Vermieter oder Verwalter diese Kosten dorthin nicht gemeldet hat. Dann liegt zwar eine fehlerhafte Arbeitsweise vor, aber die Mieter sind nicht benachteiligt, weil sie die Ablesekosten dann ja (korrekt) nur einmal bezahlen, allerdings an einer falschen Stelle.
Die Abrechnungskosten der Positionen Nr. 1, 3 bis 17 der Betriebskostenverordnung hat der Vermieter oder sein Verwalter als Kosten der Hausverwaltung selber zu tragen, auch wenn die gesamte Betriebskostenabrechnung von einer Abrechnungsfirma erfolgt.
Also: Abrechnungskosten dürfen in der Betriebskostenabrechnung nur im Bereich der Heizkosten und der Wasserversorgung (kalt) erscheinen. Haben Mieter Anhaltspunkte, dass Betriebskosten nicht korrekt abgerechnet werden, haben sie das Recht, mit konkreten Hinweisen und Fragen zu widersprechen. Sie können auch Einsicht in die Unterlagen nehmen. Das erfordert allerdings einige Sachkenntnisse.
H. K.Der Eigentümer meiner Mietwohnung lässt die Betriebskostenabrechnung von einer Hausverwaltungsfirma vornehmen, die er bezahlt. Diese berechnet auch Ablesekosten für den Heiz- und Wasserverbrauch. Frage: Wenn der Hauswart die Ablesung vornimmt, darf sein Kostenanteil in die Abrechnungskosten mit eingehen? Für seine Tätigkeit müssen die Mieter doch bereits über die Position »Hauswart« bezahlen. Wenn nun die Hausverwaltungsfirma für ihre Dienstleistung bereits vom Vermieter bezahlt wurde und zusätzlich auch von den Mietern noch Ablesekosten fordert, ist das dann nicht doppelt bezahlt?
Beate I., Rostock
Grundsätzlich haben der Vermieter oder sein Verwalter die Kosten für die Erarbeitung und Zustellung der Betriebskostenabrechnungen selbst zu tragen. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten (Erwärmungskosten) und den Kosten der Wasserversorgung, sind die Kosten »der Berechnung und Aufteilung« umlagefähig. Hierzu zählen auch die Kosten der Ablesung von Messgeräten. So bestimmen es der § 7 der Heizkostenverordnung und der § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung.
Wenn der Hauswart oder eine andere Person die Messgeräte abliest, dürfen die Kosten für deren Zeitaufwand (bei diesen beiden Positionen) in die Abrechnung der Fremdfirma mit eingehen. Beim Hauswart dürfen sie in seiner Abrechnungsposition Nr. 14 (Kosten für den Hauswart) jedoch nicht erscheinen, wenn korrekt verfahren wird, sonst kommt es zur doppelten Abrechnung. Es kann aber auch vorkommen, dass diese Kosten nur über die Position »Hauswart« auf die Mieter umgelegt werden und dass sie in der Abrechnung der Hausverwaltungsfirma nicht enthalten sind, wenn der Vermieter oder Verwalter diese Kosten dorthin nicht gemeldet hat. Dann liegt zwar eine fehlerhafte Arbeitsweise vor, aber die Mieter sind nicht benachteiligt, weil sie die Ablesekosten dann ja (korrekt) nur einmal bezahlen, allerdings an einer falschen Stelle.
Die Abrechnungskosten der Positionen Nr. 1, 3 bis 17 der Betriebskostenverordnung hat der Vermieter oder sein Verwalter als Kosten der Hausverwaltung selber zu tragen, auch wenn die gesamte Betriebskostenabrechnung von einer Abrechnungsfirma erfolgt.
Also: Abrechnungskosten dürfen in der Betriebskostenabrechnung nur im Bereich der Heizkosten und der Wasserversorgung (kalt) erscheinen. Haben Mieter Anhaltspunkte, dass Betriebskosten nicht korrekt abgerechnet werden, haben sie das Recht, mit konkreten Hinweisen und Fragen zu widersprechen. Sie können auch Einsicht in die Unterlagen nehmen. Das erfordert allerdings einige Sachkenntnisse.
H. K.
Beate I., Rostock
Grundsätzlich haben der Vermieter oder sein Verwalter die Kosten für die Erarbeitung und Zustellung der Betriebskostenabrechnungen selbst zu tragen. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten (Erwärmungskosten) und den Kosten der Wasserversorgung, sind die Kosten »der Berechnung und Aufteilung« umlagefähig. Hierzu zählen auch die Kosten der Ablesung von Messgeräten. So bestimmen es der § 7 der Heizkostenverordnung und der § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung.
Wenn der Hauswart oder eine andere Person die Messgeräte abliest, dürfen die Kosten für deren Zeitaufwand (bei diesen beiden Positionen) in die Abrechnung der Fremdfirma mit eingehen. Beim Hauswart dürfen sie in seiner Abrechnungsposition Nr. 14 (Kosten für den Hauswart) jedoch nicht erscheinen, wenn korrekt verfahren wird, sonst kommt es zur doppelten Abrechnung. Es kann aber auch vorkommen, dass diese Kosten nur über die Position »Hauswart« auf die Mieter umgelegt werden und dass sie in der Abrechnung der Hausverwaltungsfirma nicht enthalten sind, wenn der Vermieter oder Verwalter diese Kosten dorthin nicht gemeldet hat. Dann liegt zwar eine fehlerhafte Arbeitsweise vor, aber die Mieter sind nicht benachteiligt, weil sie die Ablesekosten dann ja (korrekt) nur einmal bezahlen, allerdings an einer falschen Stelle.
Die Abrechnungskosten der Positionen Nr. 1, 3 bis 17 der Betriebskostenverordnung hat der Vermieter oder sein Verwalter als Kosten der Hausverwaltung selber zu tragen, auch wenn die gesamte Betriebskostenabrechnung von einer Abrechnungsfirma erfolgt.
Also: Abrechnungskosten dürfen in der Betriebskostenabrechnung nur im Bereich der Heizkosten und der Wasserversorgung (kalt) erscheinen. Haben Mieter Anhaltspunkte, dass Betriebskosten nicht korrekt abgerechnet werden, haben sie das Recht, mit konkreten Hinweisen und Fragen zu widersprechen. Sie können auch Einsicht in die Unterlagen nehmen. Das erfordert allerdings einige Sachkenntnisse.
H. K.Der Eigentümer meiner Mietwohnung lässt die Betriebskostenabrechnung von einer Hausverwaltungsfirma vornehmen, die er bezahlt. Diese berechnet auch Ablesekosten für den Heiz- und Wasserverbrauch. Frage: Wenn der Hauswart die Ablesung vornimmt, darf sein Kostenanteil in die Abrechnungskosten mit eingehen? Für seine Tätigkeit müssen die Mieter doch bereits über die Position »Hauswart« bezahlen. Wenn nun die Hausverwaltungsfirma für ihre Dienstleistung bereits vom Vermieter bezahlt wurde und zusätzlich auch von den Mietern noch Ablesekosten fordert, ist das dann nicht doppelt bezahlt?
Beate I., Rostock
Grundsätzlich haben der Vermieter oder sein Verwalter die Kosten für die Erarbeitung und Zustellung der Betriebskostenabrechnungen selbst zu tragen. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten (Erwärmungskosten) und den Kosten der Wasserversorgung, sind die Kosten »der Berechnung und Aufteilung« umlagefähig. Hierzu zählen auch die Kosten der Ablesung von Messgeräten. So bestimmen es der § 7 der Heizkostenverordnung und der § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung.
Wenn der Hauswart oder eine andere Person die Messgeräte abliest, dürfen die Kosten für deren Zeitaufwand (bei diesen beiden Positionen) in die Abrechnung der Fremdfirma mit eingehen. Beim Hauswart dürfen sie in seiner Abrechnungsposition Nr. 14 (Kosten für den Hauswart) jedoch nicht erscheinen, wenn korrekt verfahren wird, sonst kommt es zur doppelten Abrechnung. Es kann aber auch vorkommen, dass diese Kosten nur über die Position »Hauswart« auf die Mieter umgelegt werden und dass sie in der Abrechnung der Hausverwaltungsfirma nicht enthalten sind, wenn der Vermieter oder Verwalter diese Kosten dorthin nicht gemeldet hat. Dann liegt zwar eine fehlerhafte Arbeitsweise vor, aber die Mieter sind nicht benachteiligt, weil sie die Ablesekosten dann ja (korrekt) nur einmal bezahlen, allerdings an einer falschen Stelle.
Die Abrechnungskosten der Positionen Nr. 1, 3 bis 17 der Betriebskostenverordnung hat der Vermieter oder sein Verwalter als Kosten der Hausverwaltung selber zu tragen, auch wenn die gesamte Betriebskostenabrechnung von einer Abrechnungsfirma erfolgt.
Also: Abrechnungskosten dürfen in der Betriebskostenabrechnung nur im Bereich der Heizkosten und der Wasserversorgung (kalt) erscheinen. Haben Mieter Anhaltspunkte, dass Betriebskosten nicht korrekt abgerechnet werden, haben sie das Recht, mit konkreten Hinweisen und Fragen zu widersprechen. Sie können auch Einsicht in die Unterlagen nehmen. Das erfordert allerdings einige Sachkenntnisse.
H. K.
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